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StEntG § 8. Information an den Projektwerber, BGBl. I Nr. 110/2018, gültig ab 01.01.2019

2. Teil: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück: Erlangung der Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich

§ 8. Information an den Projektwerber

Sofern eine Bestätigung gemäß § 7 nicht erteilt wird, ist der Projektwerber von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich zu informieren

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAF-54116