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StEntG § 12. Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht, BGBl. I Nr. 110/2018, gültig ab 01.01.2019

2. Teil: BESONDERER TEIL

2. Hauptstück: Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren von standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde

§ 12. Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht

Wurde der Bescheid nicht innerhalb der sich aus § 11 Abs. 4 ergebenden Frist erlassen, hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde des Projektwerbers im Genehmigungsverfahren in der Sache selbst zu entscheiden. § 8 Abs. 1 letzter Satz und § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAF-54116