APflG § 3. Geltungsbereich, BGBl. I Nr. 62/2016, gültig von 01.08.2016 bis 30.06.2024
§ 3. Geltungsbereich
Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAF-54099