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APflG § 3. Geltungsbereich, BGBl. I Nr. 62/2016, gültig von 01.08.2016 bis 30.06.2024

§ 3. Geltungsbereich

Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAF-54099