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VwGH 08.11.1977, 1168/77

VwGH 08.11.1977, 1168/77

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Bezüge eines nahen Angehörigen aus einem Dienstverhältnis, die über das hinausgehen, was unter gleichen Voraussetzungen Fremden gezahlt wird, führen zu einer freigebigen Zuwendung, sofern nicht etwa die Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht vorliegt und sofern beim Zuwendenden der Bereicherungswille vorhanden ist. Dieser Bereicherungswille kann allerdings auch aus dem Sachverhalt erschlossen werden.
Norm
RS 2
Bei Personen, die zueinander in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehen, muß besonders vorsichtig geprüft werden, ob das betreffende Rechtsgeschäft auch unter Fremden mit den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. *

E , 0588/66 #3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1968/03/13 0588/66 3
Norm
RS 3
Was in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der gleisteten Dienst als Entgelt (Entlohnung) dafür hingegeben werd, ist nicht freigebige Zuwendung iS dieser Bestimmung; was aber darüber hinaus zugewendet wird, erweist sich nicht mehr als Entgelt (Entlohnung) und führt - sofern nicht etwa die Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht vorliegt - objektiv iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden (Hinweis E , 1928/63, RFH , RStBl 1940, S 965; TROLL: ErbStG, 02te Auflage, TZ 40, TZ 80 zu § 7; KAPP: Kommentar zum ErbschaftsStG

und SchenkungsStG, 07te Auflage, RZ 474 zu § 7).
Normen
RS 4
Die Verfahrensrüge einer Partei, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem VwGH das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht gehörig mitgewirkt hat, hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als nicht zielführend erachtet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5183 F/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001168.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-54098