VwGH 20.03.1959, 1161/58
VwGH 20.03.1959, 1161/58
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Das in einem einzelnen Kalenderjahr für die Durchführung eines durch mehrere Jahre anhängig gewesenen Konkursverfahrens erzielte Honorar eines Rechtsanwaltes gehört nicht zu den außerordentlichen Einkünften, sondern ist gemeinsam mit den übrigen Einkünften des Rechtsanwaltes nach dem Regelsteeuersatz zu versteuern. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1979 F/1959 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1958001161.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-54081