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VwGH 20.03.1959, 1161/58

VwGH 20.03.1959, 1161/58

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Das in einem einzelnen Kalenderjahr für die Durchführung eines durch mehrere Jahre anhängig gewesenen Konkursverfahrens erzielte Honorar eines Rechtsanwaltes gehört nicht zu den außerordentlichen Einkünften, sondern ist gemeinsam mit den übrigen Einkünften des Rechtsanwaltes nach dem Regelsteeuersatz zu versteuern.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1979 F/1959
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001161.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-54081