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VwGH 16.10.1973, 1141/72

VwGH 16.10.1973, 1141/72

Rechtssätze


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Normen
BauO Krnt 1969 §13;
BauRallg impl;
GdPlanungsG Krnt 1970 §13;
RS 1
Ausführungen zur Frage der Gesetzmäßigkeit von Bebauungsplänen, die auf Grund der §§ 13 ff der Krnt BauO ergehen. Insbesonders wird die Auffassung abgelehnt, eine Bebauungsplan sei allein schon deshalb gesetzwidrig, weil er in Anpassung eines vorhandenen Projektes erstellt worden ist; Maßstab für die Gesetzmäßigkeit eines Bebauungsplanes ist allein das Gesetz; ob der Planinhalt abstrakt oder aber unter Berücksichtigung bestehender Bauvorhaben erstellt wird, kann für sich allein kein Kriterium seiner Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit unter diesem Gesichtspunkt sein, ferner wird ausgesagt, daß im Beb.Plan enthaltene Geschoßzahlbeschränkungen das Kellergeschoß im Zweifel (bei Fehlen einer entgegenstehenden Norm) nicht enthalten.
Norm
BauO Krnt 1969 §18;
RS 2
Dem Begriff der Einwendung im Sinne des § 18 der Krt BO kommt der ihm durch die bisherige Rechtsprechung des VwGH verliehene Inhalt zu. (Hinweis auf E vom , Zl. 3325/53, VwSlg. 3600 A/1957)
Norm
BauO Krnt 1969 §13 Abs2 litc;
RS 3
Kein (aus § 13 Abs 2 lit c der Krt BO ableitbares) subj. öff. Recht des Nachbarn auf Sicherung einer Abwässerbeseitigung.
Normen
BauO Krnt 1969 §13 Abs2 litc;
BauO Krnt 1969 §18;
RS 4
Keine subj. öff. Rechte des Nachbarn im Bereiche der Einwendungen:

(zu geringe Größe des Grundstückes für ein Appartementhaus, zu wenig Erholungsraum für die Sommergäste die das Projekt benützen, zu starke Belastung des Badestrandes und damit ernsthafte Gefahr für die Reinhaltung. Entw. S 11 .. Seewassers)
Normen
BauO Krnt 1969 §13;
BauRallg;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
GdPlanungsG Krnt 1970 §13;
RS 5
Es ist jedem Bebauungsplan wesenseigen, daß er das im Planungsgebiet unterzubringende Bauvolumen auf dieses Gebiet zu verteilen hat, diese Verteilung erfolgt aber modernen Grundsätzen entsprechend in aller Regel nicht gleichförmig, sondern mit gewissen Schwerpunkten. Die Entscheidung, wo diese Schwerpunkte angeordnet werden sollen, ist ein Ausfluß der Planungsautonomie der Gemeinde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8481 A/1973
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001141.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-54014