VwGH 06.07.1966, 1127/65
VwGH 06.07.1966, 1127/65
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Da der Anspruch des Dienstnehmers nach § 8 AngG sich nach seinem Anspruch auf das Entgelt vor Eintritt der Dienstverhinderung bestimmt und einer Abhängigkeit dieses Entgeltanspruches von der Dienstleistung, soweit die Verhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall oder gem Abs 3 durch andere wichtige, die Person des Angestellten betreffenden Gründe bedingt ist, keine Bedeutung zukommt, umfasst er auch die Entgelte für vor Eintritt der Dienstverhinderung geleistete Überstunden, die mit dem Monatsdurchschnitt des letzten Jahres der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde zu legen sind (Hinweis Arb Slg 7170). |
Norm | VwGG §47 Abs3; |
RS 2 | Kein Zuspruch von separaten Kosten an den obsiegenden Beschwerdevertreter für die gleichzeitige Vertretung von mitbeteiligten Parteien, wenn aus der von diesem für diese erstatteten Gegenschrift hervorgeht, dass ebenso wie von der beschwerdeführenden Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes von ihnen beantragt wird, dadurch aber zu erkennen ist, dass diesen mitbeteiligten Parteien die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zum Nachteil gereicht und ihnen daher die Eigenschaft als mitbeteiligte Parteien iSd § 21 VwGG 1965 mangelt. |
Normen | VwGG §48 Abs1 lita; VwGG §48 Abs1 litb; |
RS 3 | Vermerk: 1) Kein Zuspruch von Stempelgebühren im Hinblick auf die Befreiungsbestimmung des § 110 Abs 1 Z 2 ASVG, sowie kein Ersatz von Barauslagen des VwGH. 2) Kein Ersatz sonstiger Barauslagen, da im Gesetz nicht vorgesehen. 3)Kein Zuspruch von Barauslagen ohne nähere Bezeichnung, auch nicht etwa als Reisekosten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6969 A/1966 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1965001127.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-53975