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VwGH 13.12.1979, 1119/78

VwGH 13.12.1979, 1119/78

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §13 Abs3;
RS 1
Wenn einem Gebiet Wasser nicht entzogen, sondern bei der bewilligten Ausnutzung der Wasserkraft nach Entnahme ohne qualitative Veränderung an das Bett des Gewässers wieder zurückgegeben wird, insgesamt also nicht verloren geht, liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 WRG nicht vor.
Normen
WRG 1959 §32 Abs1 impl;
WRG 1959 §9;
RS 2
Eine Ersitzung öffentlich-rechtlicher Befugnisse, deren Erwerbung nach dem Wasserrechtsgesetz durch eine ausdrückliche behördliche Bewilligung bedingt ist, kann nicht platzgreifen (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg8057/1894 und 5747/1908).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1567/68 E RS 1
Normen
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §5 Abs2;
RS 3
Eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12 WRG 1959) kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist, während die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht ausreichen kann (Hinweis E , 1229/65 - Hier: Durch den Autobahnbau bedingte Ableitung der Schwechathochwässer auf Ackergrundstücke).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1363/69 E VwSlg 7821 A/1970 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001119.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-53956