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VwGH 13.03.1978, 1081/77

VwGH 13.03.1978, 1081/77

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1969 §14;
BauO NÖ 1969 §15;
RS 1
§ 15 BauO NÖ enthält bezüglich jener Bauplätze, die nicht durch eine Grundabteilung geschaffen wurden, oder die zwar durch eine Grundabteilung entstanden sind, aber von denen Anliegerleistungen bisher nicht erbracht worden sind, nicht bloß eine Fälligkeitsbestimmung, sondern einen eigenen Verpflichtungsgrund; als erbrachte Anliegerleistungen können nur jene gewertet werden, welche sich auf die nunmehr in Betracht kommenden Verpflichtung (Grundabteilung nach § 13 BauO NÖ 1969 oder Aufschließungsbeitrag nach § 14 NÖ BauO 1969) beziehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1972/04/07 1677/71 1
Norm
BauO NÖ 1976 §13;
RS 2
Ein im Wege eines Tauschvorliegens nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (§ 1045 bis § 1052 ABGB) erfolgter Grundtausch kann einer im öffentlichen Recht (§ 13 der NÖ BauO) geregelten Grundabtretung nicht gleichgehalten werden.
Norm
BauO NÖ 1969 §14;
RS 3
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann zu dessen Aufhebung führen. Die Aufhebung hat vielmehr zur Voraussetzung, daß subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt wurden. Die Aufsichtsbehörde ist aber nicht, wie die Berufungsbehörde im Verwaltungsverfahren, dazu berufen, in der Sache selbst zu entscheiden, und darf daher auch nicht die vom Vorstellungswerber angestrebte Aufhebung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz wenn dessen subjektive Rechte nicht verletzt wurden, auf eine, wenngleich vorliegende, objektive Rechtswidrigkeit stützen, welche Befugnis den Berufungsbehörden im Gegensatz zu den Aufsichtsbehörden zusteht. Die eine aufsichtsbehördliche Aufhebung rechtfertigende Rechtsverletzung kann allerdings sowohl im materiellen Recht als auch in einer entscheidungswesentlichen Verletzung formeller Rechtsvorschriften liegen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0642/70 E VwSlg 7873 A/1970 RS 1
Norm
AVG §66 Abs4;
RS 4
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann zu dessen Aufhebung führen. Die Aufhebung hat vielmehr zur Voraussetzung, daß subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt wurden. Die Aufsichtsbehörde ist aber nicht, wie die Berufungsbehörde im Verwaltungsverfahren, dazu berufen, in der Sache selbst zu entscheiden, und darf daher auch nicht die vom Vorstellungswerber angestrebte Aufhebung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz wenn dessen subjektive Rechte nicht verletzt wurden, auf eine, wenngleich vorliegende, objektive Rechtswidrigkeit stützen, welche Befugnis den Berufungsbehörden im Gegensatz zu den Aufsichtsbehörden zusteht. Die eine aufsichtsbehördliche Aufhebung rechtfertigende Rechtsverletzung kann allerdings sowohl im materiellen Recht als auch in einer entscheidungswesentlichen Verletzung formeller Rechtsvorschriften liegen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0642/70 E VwSlg 7873 A/1970 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001081.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-53831