VwGH 03.05.1968, 1081/66
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | UStG 1959 §2 Abs1; |
RS 1 | Der Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist weder einer anderen Rechtsvorschrift entnommen noch ist er dem allgemeinen Sprachgebrauch entliehen. Jedwede Art von Tätigkeit, die - anders als unselbständig - in einer Beteiligung am Wirtschaftsleben ausgeübt wird, ist geeignet, als eine gewerbliche oder berufliche iSd Umsatzsteuergesetzes angesehen zu werden. |
Norm | UStG 1959 §2 Abs1; |
RS 2 | Eine nachhaltige Tätigkeit liegt nach Lehre und Rechtsprechung schon dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände des einzelnen Falles auf den Beginn oder Fortsetzung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit hinweisen oder wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden. |
Norm | UStG 1959 §2 Abs1; |
RS 3 | Die Unternehmertätigkeit beginnt nicht erst mit dem Bewirken von Umsätzen, sondern bereits mit dem Tätigwerden zum Zwecke der späteren Bewirkung von Umsätzen. Demnach ist ein Erfinder, der durch den Einkauf des für den Bau seiner Erfindung benötigten Materials, durch die Einreichung der Erfindung beim Patentamt und durch die Einleitung von Verhandlungen mit dem späteren Lizenznehmer nachhaltig nach außen zur Erzielung von Einnahmen tätig geworden ist, schon vor Abschluss des Lizenzvertrages als Unternehmer anzusehen. |
Norm | UStG 1959 §2 Abs1; |
RS 4 | Ein Erfinder, der die Nutzung seines Patentes einem Lizenznehmer übertragen hat und dafür nebst einem einmaligen Betrag auch eine Umsatzbeteiligung erhält, ist auch dann, wenn er von der Benützung der Erfindung völlig ausgeschlossen ist, Unternehmer. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Kaniak, und die Hofräte Dr. Eichler, Dr. Frühwald, Hofstätter und Kobzina als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Finanzkommissärs Dr. Glöckel, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. VI-1793/2/65 (mitbeteiligte Partei: Patentgemeinschaft Ing. JA - FK in S), betreffend Umsatzsteuer für 1963, der Patentgemeinschaft Ing. JA - FK, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei erklärte im Jahre 1963 als nicht gewerbesteuerpflichtige Personengesellschaft Einkünfte in Höhe von S 74.286,55. Sie hatte für die Überlassung eines Patentes an eine Maschinenfabrik S 122.000,-- erhalten und stellte dieser Einnahme Ausgaben in Höhe von S 47.713,45 gegenüber. Für die Einnahme von S 122.000,-- beantragte sie als Einnahme für eine einmalige Tätigkeit Umsatzsteuerfreiheit. Das Finanzamt St. Pölten unterwarf mit Bescheid vom den Betrag von S 122.000,-- der Umsatzsteuer und begründete dies damit, daß die berufliche Tätigkeit der mitbeteiligten Partei auf Grund des mit der Maschinenfabrik abgeschlossenen Lizenzvertrages nachhaltig ausgeübt werde. Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung und führte in dieser aus, daß eine berufliche Tätigkeit nicht vorliege und auch aus dem Lizenzvertrag eine solche Tätigkeit nicht abgeleitet werden könne. Die Tätigkeit könne nur fortgesetzt wenden, wenn der Vertragspartner die Möglichkeit besitze, den Vertragsgegenstand kaufmännisch auszuwerten, wofür aber keine Anzeichen zu erkennen seien. In der mündlichen Berufungsverhandlung wies der Vertreter der mitbeteiligten Partei weiters darauf hin, daß diese durch fünf Jahre an den Vertrag gebunden sei, obwohl der Vertragspartner die Serienproduktion noch nicht aufgenommen habe; auch hätte die Gemeinschaft außer dem einmaligen Betrag bisher keine weiteren Zahlungen erhalten. Die belangte Behörde gab der Berufung Folge. In den Entscheidungsgründen führte sie unter anderem aus, daß die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eine nachhaltige Tätigkeit erfordere. Der Begriff der Tätigkeit setze aber ein Handeln voraus. Ein bloßes Dulden fremder Handlungen - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt habe - sei zwar eine Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, könne aber nicht den Tatbestand einer Tätigkeit herstellen. Der Umstand allein, daß die mitbeteiligte Partei auf Grund des Lizenzvertrages die Verwertung ihres Patentes dulde und damit eine Leistung erbringe, könne demnach die Versteuerung der hiefür empfangenen Entgelte noch nicht begründen, denn hiezu sei Nachhaltigkeit erforderlich. Aus den Akten gehe hervor, daß das Finanzamt das Vorliegen der Nachhaltigkeit deshalb als gegeben erachtet habe, weil im Lizenzvertrag neben der einmaligen Entschädigung auch - allerdings bisher noch nicht zur Auszahlung gelangte - laufende Entschädigungen vereinbart worden seien. Hiebei übersehe das Finanzamt jedoch, daß fortdauernde Wirkungen, die sich an eine einmalige Handlung knüpfen, keine nachhaltige Tätigkeit darstellten, sondern von einer solchen nur gesprochen werden könne, wenn sich Handlungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, in entsprechenden Zeitabständen wiederholten. Der einmalige Abschluß eines Lizenzvertrages könne daher, unabhängig davon, ob das vereinbarte Entgelt in einer einmaligen Zahlung oder in laufenden Zahlungen bestehe, ebensowenig zu einer Umsatzbesteuerung führen, wie der einmalige Abschluß eines Pachtvertrages.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im vorliegenden Falle steht allein in Streit, ob die mitbeteiligte Partei als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen ist. Während die belangte Behörde die Ansicht vertritt, daß für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft die Voraussetzung der nachhaltigen Tätigkeit fehle, weist der beschwerdeführende Präsident darauf hin, daß der Abschluß des Lizenzvertrages bloß als Glied in der Kette von gleichartigen Handlungen anzusehen sei, welche die mitbeteiligte Partei unter Ausnutzung derselben Gelegenheit zur Erzielung von Einnahmen unternommen habe bzw. zu unternehmen beabsichtige und daß ihr aus diesem Grunde die Unternehmereigenschaft zugerechnet werden müsse. Die mitbeteiligte Partei wendet in der Gegenschrift im wesentlichen ein, daß das Erfinden und das Anmelden einer Erfindung keine Tätigkeiten darstellten, von denen eine Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechtes abgeleitet werden könne. Kein Erfinder könne damit rechnen, daß seine Arbeit auch vor den Kommissionen des Patentamtes bestehe und daß tatsächlich ein Patent erteilt werde. Es sei also unmöglich, die Tätigkeit des Erfindens und das Anmelden eines Patentes, es sei denn als Patentanwalt, der fremde Patente anmeldet, im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gewerblich oder beruflich selbständig auszuüben.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1959 (UStG 1959) unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 10 UStG 1959 Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen, Wer als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen ist, ergibt sich aus. § 2 Abs. 1 UStG 1959; danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren eigenen Mitgliedern tätig wird.
Der Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist weder einer anderen Rechtsvorschrift entnommen noch ist er dem allgemeinen Sprachgebrauch entliehen. Jedwede Art von Tätigkeit, die nicht unselbständig in einer Beteiligung am Wirtschaftsleben ausgeübt wird, ist geeignet, eine gewerbliche oder berufliche im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu sein. Da zum Begriff der Unternehmertätigkeit nicht die tatsächliche Erzielung von Einnahmen, sondern lediglich die Absicht, Einnahmen zu erzielen gehört, beginnt die Unternehmertätigkeit nicht erst mit dem Bewirken von Umsätzen, sondern bereits mit dem Tätigwerden zum Zwecke der späteren Bewirkung von Umsätzen. Die Tätigkeit muß jedoch, um die Unternehmereigenschaft begründen zu können, eine "nachhaltige" sein. Eine nachhaltige Tätigkeit liegt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung schon dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände des einzelnen Falles auf den Beginn oder die Fortsetzung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit hinweisen oder wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2831/51, von welchem auf Verlangen den Parteien eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wird und in der Literatur Bundy zu § 2 Anmerkung 3; Strack Seite 191; Hartmann-Metzenmacher, 5. Auflage zu § 2 E. 218; Plückebaum-Malitzky,
9. Auflage, TZ. 89 ff.).
Die mitbeteiligte Partei, die übrigens schon vor Abschluß des Lizenzvertrages durch den Einkauf des für den Bau der hergestellten Mustermaschine benötigten Materiales, die Einreichung der Erfindung beim Patentamt und die Einleitung der Verhandlungen mit der Lizenznehmerin nachhaltig nach außen zur Erzielung von Einnahmen tätig geworden ist, konnte nach der Patenterteilung das Patent selbst nutzen. Sie konnte aber auch das Patentrecht (§ 8 des Patentgesetzes), d. h. die Befugnis, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, zur Gänze oder nach ideellen Teilen durch Rechtsgeschäft auf andere übertragen (§ 18 Abs. 2 des Patentgesetzes) oder die Benützung der Erfindung dritten Personen für das ganze Geltungsgebiet des Patentes oder für einen Teil desselben mit oder ohne Ausschluß anderer Benützungsberechtigter überlassen (§ 20 des Patentgesetzes, Lizenz). Die mitbeteiligte Partei hat den letzteren Weg gewählt und der Lizenznehmerin mit Vertrag vom die Benützung der Erfindung für das ganze Geltungsgebiet des Patentes übertragen. Wenn auch im Punkt "Zweitens" des Vertrages von einem Erwerb der Schutzrechte gesprochen wird, so weisen doch die weiteren Vertragsbestimmungen eindeutig darauf hin, daß der Lizenznehmerin nur die Benützung der Erfindung übertragen worden ist. Punkt "Sechstens" des Vertrages bestimmt zum Beispiel, daß Weiterentwicklungen und Neukonstruktionen durch die Lizenznehmerin oder solche, die in ihrem Auftrag entwickelt und durchgeführt wurden und auf das Patent der mitbeteiligten Partei zurückgehen, bei Patentfähigkeit von der Lizenznehmerin auf ihre Kosten entweder als Zusatzpatent oder als neue Patentsammlung im Namen der mitbeteiligten Partei durchzuführen sind. Nach Punkt "Achtens" des Vertrages ist die Lizenznehmerin bei Verkauf oder Weitergabe auf Grund eines Nutzungsvertrages der durch den gegenständlichen Vertrag erworbenen Rechte an die Zustimmung der mitbeteiligten Partei gebunden. Dieser ist auch nach Punkt "Zehntens" des Vertrages auf Wunsch Einsicht in die Bücher der Lizenznehmerin zum Zwecke der Feststellung der Richtigkeit des Entgeltes zu gewähren. Als Entgelt hat sich die mitbeteiligte Partei einen einmaligen Betrag von S 122.000,-- und darüber hinaus 8 v. H. vom Bruttoumsatz an Maschinen, die auf das Patent zurückgehen und von der Lizenznehmerin oder von Dritten - die von der Lizenznehmerin dazu befugt worden sind - gebaut werden, ausbedungen. Weiters wurde nach Punkt "Fünfzehntens" des Vertrages im Betrieb der mitbeteiligten Partei auf Vertragsdauer eine Probe- und Vorführmaschine aufgestellt, die von der mitbeteiligten Partei kostenlos zu betreuen ist. Daß keine Veräußerung des Patentrechtes im Sinne des § 18 Abs. 2 des Patentgesetzes vorliegt, ergibt sich auch eindeutig aus Punkt "Sechzehntens" des Vertrages, demzufolge dieser auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen wurde und sich nach Ablauf dieser Zeit jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht von der Lizenznehmerin ein halbes Jahr vor Ablauf gekündigt wird.
Der Lizenzvertrag vom begründete somit nicht nur ein vorübergehendes Schuldverhältnis, das auf die Herstellung eines einmaligen Erfolges in einem bestimmten Zeitpunkt hinzielt und daher mit dem Vollzug der diesen Erfolg herbeiführenden Leistung beendet ist, sondern ein Dauerschuldverhältnis, das zwischen den Vertragsparteien eine dauernde Rechtsbeziehung schafft, die keineswegs mit der Vollführung einer einmaligen Leistung erlischt (vgl. Gschnitzer, in Klang's Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch II. Auflage, 4. Band, Seite 25). Es liegt hier - wirtschaftlich gesehen - ein einem Bestandvertrag ähnliches Schuldverhältnis vor.
Ebenso wie der Bestandgeber im Falle der Vermietung oder der Verpachtung der Bestandsache das Eigentum am Bestandgegenstand weiterhin behält und nur die Nutzung daran dem Bestandgeber überläßt, so verbleibt auch das im Patentrecht verkörperte geistige Eigentum des Erfinders trotz Abschluß des Lizenzvertrages weiterhin beim Erfinder. Er bleibt Herr des Patentrechtes, das er nicht aufgibt. Der Erfinder gestattet durch den Lizenzvertrag nur anderen, die Vorteile der Erfindung zu genießen. Selbst die Einräumung der Ausübung eines ausschließlichen Gebrauchsrechtes an der Erfindung begründet nicht die Übertragung der Erfinderrechte; auch wenn der Erfinder durch den Lizenzvertrag von der Benützung der Erfindung völlig ausgeschlossen wird, bleibt er dennoch das alleinige Subjekt des Erfinderrechtes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2466/57, von welchem den Parteien ebenfalls auf Antrag eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wird und Kassler-Koch, Patentgesetz zu § 20 Seiten 408 ff.).
Bei dieser Sachlage kann aber die Entfaltung einer nachhaltigen Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959 durch die mitbeteiligte Partei bei der Auswertung der Erfindung nicht verneint werden, sodaß sie als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1959 anzusehen ist. Da die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1959 für das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes außer Streit stehen, wurde der Betrag von S 122.000,-- vom Finanzamt St. Pölten im Jahre 1963 mit Recht als Entgelt für eine sonstige Leistung der Umsatzsteuer unterworfen.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | UStG 1959 §2 Abs1; |
Sammlungsnummer | VwSlg 3750 F/1968 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1966001081.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-53827