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VwGH 24.10.1972, 1039/72

VwGH 24.10.1972, 1039/72

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
BRG §2 Abs1
RS 1
Vermerk: Zusammenstellung von Judikatur und Schrifttum zum Betriebsbegriff
Norm
BRG §2 Abs1
RS 2
Die räumliche Entfernung zwischen einzelnen Teilen eines Unternehmens kann nur als Hilfsargument für die Betriebsqualität in den Fällen herangezogen werden, in denen unter dem Gesichtspunkt der organisatorischen Selbständigkeit Zweifel über die Betriebsqualität verbleiben.
Norm
BRG §2 Abs1
RS 3
Ausführungen zur Frage, wann einer nicht mit der Produktion, sondern mit Dienstleistungen im Unternehmen befaßten Unternehmensabteilung ("Montageabteilung") die Eigenschaft eines selbständigen Betriebes zukommt.
Norm
BRG §2 Abs1
RS 4
Eine organisatorische Einheit wird erst dann zu einem Betrieb im Sinne des BRG, wenn dieser Einheit ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt ist und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit eine, wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eignet.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec, Dr. Jurasek und Dr. Draxler als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde des F V in W, vertreten durch Dr. Kurt Regner, Rechtsanwalt in Wien I, Führichgases 6, gegen den Bescheid des Einigungsamtes Wien, vom , Zl. Ra 14/72-7 (mitbeteiligte Partei:

Arbeiterbetriebsrat der Firma E in W, vertreten durch Dr. Josef Korn, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 20), betreffend Anfechtung einer Betriebsratswahl, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Einigungsamtes Wien wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die am 15. und durchgeführte Wahl des Arbeiterbetriebsrates in der Firma E. für ungültig zu erklären, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer, dessen Anfechtungsrecht als Dienstnehmer des angeführten Unternehmens außer Streit steht, hatte als Anfechtungsgrund einerseits geltend gemacht, daß er von der Durchführung der Betriebsratswahl nicht ordnungsgemäß verständigt worden sei und daher keine Möglichkeit gehabt habe, einen Wahlvorschlag einzubringen; andererseits hatte er die Ansicht vertreten, das Unternehmen der mitbeteiligten Partei bestehe in Wahrheit aus fünf Betrieben, so daß nicht eine, sondern fünf verschiedene Betriebsvertretungen hätten gewählt werden müssen. In der Verhandlung vor dem Einigungsamt am hatte er zusätzlich vorgebracht, daß ein eigener Betriebsrat auch für die Montageabteilung zu wählen gewesen wäre. In der gegen den abweisenden Bescheid des Einigungsamtes erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird nur mehr der zweite Anfechtungsgrund aufrechterhalten. Zu dieser Frage hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen getroffen und daran die folgenden rechtlichen Erwägungen geknüpft:

Die mit ihrer Zentrale in W gelegene Firma E. befaßt sich mit der Erzeugung und dem Vertrieb von elektrischen Geräten. In den Werken D, A, K und G erfolgt die Zusammenstellung von im Hauptwerk in W erzeugten oder beschafften Teilen, wobei in jedem dieser Werke nur spezielle Teile zusammengestellt werden. Diese werden dann wieder in das Hauptwerk zurückgeschickt. Die Arbeitsvorgänge, die in den genannten Werken vorzunehmen sind, sind sowohl ihrer Art als auch ihrer Dauer nach genau vorgeschrieben. Der höchste Angestellte in jedem dieser Werke ist ein Meister, der sowohl für die ordnungsgemäße Durchführung der dort vorzunehmenden Arbeiten als auch für die ordnungsgemäße Ausfüllung der bereits von der Zentrale vorbearbeiteten Lohn- und Materialscheine zu sorgen hat. Irgendwelche sonstigen Aufgabenbereiche kommen diesen Werken, abgesehen davon, daß sich in A das Lager der Firma befindet, nicht zu. Die vier genannten Werke haben mit dem Hauptwerk in W nicht nur einen gemeinsamen Inhaber und es liegt nicht nur ein gemeinsamer Betriebszweck vor, sondern es handelt sich auch um eine einheitliche Organisation. Sie sind durch die betriebliche Oberleitung in W zu einer Einheit verschmolzen. In den auswärtigen Betriebsstätten besteht nicht die geringste Möglichkeit, unabhängig von der Zentrale zu handeln und dies nicht nur in personellen und finanziellen Belangen, sondern auch - worauf die belangte Behörde besonderes Gewicht legt - in Ansehung der in diesen Arbeitsstätten durchzuführenden Arbeitsvorgänge. Diese sind von der Zentrale aus genau vorgegeben und der dort anwesende Meister hat eine reine Aufsichtsfunktion. Da lediglich ein genau festgelegter Arbeitsvorgang in einer von der Zentrale räumlich entfernten Betriebsstätte durchgeführt wird, erscheine diese Arbeitsstätte produktionsmäßig völlig in die höhere Organisation der Zentrale eingegliedert. Den vier genannten Betriebsstätten könne daher ungeachtet des Umstandes, daß in ihnen eine große Anzahl von wahlberechtigten Dienstnehmern beschäftigt sei (im Werk D bis zu 160), nicht der Status eines Betriebes im Sinne des Betriebsratsgesetzes zuerkannt werden.

Bei dieser rechtlichen Schlußfolgerung übersah die belangte Behörde, wie dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich erwähnt wird, durchaus nicht, daß bei einer so großen räumlichen Entfernung, wie sie zwischen der Zentrale in W und den Betriebsstätten in D, G und K besteht, ein einheitlicher für alle Betriebsstätten gewählter Betriebsrat seine Aufgaben in den drei genannten auswärtigen Betriebsstätten nur sehr schwer befriedigend erfüllen können werde. Das Vorhandensein einer großen räumlichen Entfernung allein sei aber nach Ansicht der belangten Behörde nicht auereichend, um eine Betriebsstätte als Betrieb im Sinne des Gesetzes werten zu können. Die Zuerkennung der Betriebseigenschaft wäre zwar wünschenswert, würde aber den Gesetzeswortlaut nicht entsprechen. Eine befriedigende Lösung könne nur im Wege einer Gesetzesnovellierung geschaffen werden.

Hinsichtlich der ebenfalls in W, jedoch nicht am Sitz der Zentrale befindlichen Montageabteilung des Unternehmens enthält der angefochtene Bescheid nachstehende Feststellungen: Diese Abteilung, in der ungefähr 70 Dienstnehmer tätig sind, hat überhaupt keine Produktionsaufgaben zu erfüllen. Sie ist als eine Art "Dienstleistungsabteilung" der Firma E. anzusehen, die nicht nur ein Erzeugungsbetrieb ist, sondern auch Starkstrominstallationen durchführt, wobei sie bei reinen Installationsarbeiten hauptsächlich Fremdmaterial verwendet. Die von den in der Zentrale tätigen Vertretern eingebrachten Aufträge werden hinsichtlich ihrer technischen Durchführung zur Gänze in der Montageabteilung bearbeitet und es erfolgt auch die Einteilung der Arbeiter, die Erstellung des Zeitplanes für die Durchführung der Aufträge sowie die Überwachung der Durchführung der Arbeiten und die Kollaudierung mit den Kunden und der Behörde durch die Montageabteilung. Für sie besteht auch in Ansehung dieser Belange in der Person des Ing. E ein selbständiger Leiter. Allerdings werden alle wesentlichen Entscheidungen, die die Tätigkeit dieser Abteilung erst ermöglichen (Entscheidung, ob ein Auftrag übernommen wird, Beschaffung des notwendigen Materials - abgesehen von Handkäufen-, Aufnahme, Entlassung und Entlohnung der Dienstnehmer sowie die Abrechnung), in der Zentrale getroffen. Es liege nach Ansicht der belangten Behörde produktionsmäßig gesehen eine völlige Eingliederung in die Organisation der Zentrale vor und daher könne die Montageabteilung nur als eine unselbständige Betriebsabteilung angesehen werden. Ihre räumliche Entfernung von der Zentrale sei auch nicht so groß, daß im Zusammenhang mit der festgestellten selbständigen technischen Leitung, der Montageabteilung die Annahme eines eigenen Betriebes im Sinne des Betriebsrätegesetzes gerechtfertigt wäre.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde und die von der mitbeteiligten Partei erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 157/1948, 190/1954, 234/1962, 235/1955 und 319/1971 (BRG), ist in jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, ein Betriebsrat zu wählen; dies gilt auch dann, wenn mehrere Betriebe in einem Unternehmen zusammengefaßt sind. Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt gemäß § 2 Abs. 1 jede organisatorische Einheit, innerhalb deren eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Wird nicht für jeden Betrieb ein eigener Betriebsrat gewählt, so bedeutet dieser Umstand einen Wahlanfechtungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 8 BRG.

Die oben wiedergegebene Begriffsbestimmung des Betriebes im § 2 Abs. 1 BRG bildet, wie Weissenberg in seinem Kommentar des Betriebsrätegesetzes, S. 7, zutreffend hervorhebt, nur einen allgemeinen Rahmen; es muß in jedem Einzelfall untersucht werden, ob ein Betrieb im Sinne des Gesetzes vorliegt, wobei auch der Zweck des Gesetzes nicht außer Betracht gelassen werden darf.

Ein Überblick über die in Judikatur und Schrifttum zum Begriff des Betriebes im Sinne des Betriebsrätegesetzes zum Ausdruck kommenden Gedanken sei der Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles vorangestellt.

Mit der Auslegung des Betriebsbegriffes im Sinne des Betriebsrätegesetzes hat sich die Judikatur der Einigungsämter und des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt befaßt, auch die Rechtswissenschaft hat hiezu Wesentliches beigetragen; gleichwohl ist es bisher nicht gelungen; eine einheitliche, für alle Fälle brauchbare Eingrenzung zu finden.

Aus der historischen Entwicklung des Betriebsräterechtes (Betriebsrätegesetz vom , StGBl. Nr. 283 und Gesetz über die Errichtung von Werksgemeinschaften, BGBl. 1934 II, Nr. 153), das neben dem Begriff des Betriebes auch noch die "selbständige Betriebsabteilung" kannte und - so das letztgenannte Gesetz - eine solche dort bejahte, wo "die Betriebsabteilung in betriebstechnischer Hinsicht eine von den übrigen Abteilungen desselben Betriebes verschiedene und in sich abgeschlossene Einheit darstellt und mit anderen Abteilungen desselben Betriebes nicht durch ein derartiges Arbeitsverfahren verbunden ist, daß die Arbeitsvorgänge in der einen Abteilung die unmittelbare Fortführung oder Ergänzung in der anderen Abteilung bedeuten", wurde abgeleitet, daß von einem Betrieb im Sinne einer auf Dauer berechneten Vereinigung von Arbeitskräften zur Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse nur gesprochen werden könne, wenn er durch eine organisatorische Zusammenfassung von Betriebsvorgängen zu einem in sich abgeschlossenen Arbeitsverfahren gekennzeichnet sei. Im Gegensatz zum Unternehmen sei daher für den Betrieb, der ja eine Arbeitseinheit darstelle, immer auch ein gewisser örtlicher Zusammenbang erforderlich. So insbesondere die Entscheidung des Einigungsamtes Wien vom , Re 200/50, abgedruckt in ArbSlg. Nr. 5186.

Die Entscheidung des Einigungsamte Linz vom , Re 70/59, abgedruckt in ArbSlg. Nr. 7202, erkennt die folgenden Kriterien als wesentlich für den Betriebsbegriff an: Wesentlich sei, daß es sich um einen Teil des Gesamtunternehmens handle, dem besondere Erzeugungsaufgaben oder ein sonstiger dauernder Aufgabenkreis zugewiesen sei. Jedoch müsse immer der Zweck des Betriebsrätegesetzes im Auge behalten werde, der darauf gerichtet sei, dem Betriebsrat die Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere der Schutz der Dienstnehmer in arbeitsrechtlicher,

sozialrechtlicher und sicherheitstechnischer Hinsicht, zu ermöglichen. Daher sei die örtliche Trennung von verschiedenen Betriebsstellen nur dann von Bedeutung, wenn sie so weit gehe, daß dem Betriebsrat die Erfüllung seiner Aufgaben ungebührlich erschwert werde. Dagegen nehme der Umstand, daß gewisse Leitungsfunktionen von einer Zentralstelle ausgeübt werden, einem Betrieb nicht diese Qualifikation, wenn er technisch, produktionsmäßig und organisatorisch eine Einheit bilde, die auch ohne die übrigen Unternehmensteile ein Arbeitsprodukt hervorbringe und somit nicht bloß eine Ergänzung oder Fortsetzung einer anderen Abteilung darstelle. Dieses Arbeitsprodukt könne in einer marktfähigen Ware bestehen, aber auch darin, daß durch den Betrieb die wirtschaftlichen Voraussetzungen für das Bestehen und die Produktionsmöglichkeit anderer Betriebe geschaffen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1012/52 (ArbSlg. Nr. 5583), ausgeführt, der Ausdruck "organisatorische Einheit" wolle nicht sagen, daß es sich beim Betrieb um eine vollkommen selbständige, in sich abgeschlossene Einheit handeln müsse; eine solche stelle nur das Unternehmen dar, das auch eine rechtliche Einheit bilde. Das Betriebsrätegesetz gehe von der selbstverständlichen Voraussetzung aus, daß ein Unternehmen je nach Art seiner Organisation auch eine Mehrheit von Betriebsräten aufweise (§ 12 BRG). Beim Betrieb nach § 2 Abs. 1 BRG gehe es aber nicht um die rechtliche Einheit, sondern um die organisatorische Einheit, also um einen Begriff mehr technischer Art. Gemeint seien damit mehr oder weniger örtlich abgesonderte, einen geschlossenen Aufgabenkreis erfüllende Betriebe, auch wenn sie rechtlich keine selbständige Einheit darstellen. So könnten z.B. von einem Industrieunternehmen an verschiedenen Orten Teilwerke betrieben werden, denen innerhalb des Gesamtunternehmens besondere Erzeugungsaufgaben zukomme. Wenn sie auch rechtlich ein Bestandteil des Unternehmens seien, so seien sie doch jedes für sich ein Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 BRG. Hiebei sei es belanglos, ob solche Betriebe (Teilwerke) je nach der Organisation des Gesamtbetriebes mehr oder weniger von einer Zentralstelle aus verwaltungsmäßig gelenkt werden und demgemäß z.B. Personal- und Finanzangelegenheiten von dieser Stelle aus geführt werden.

Die von Charvat in den Juristischen Blättern 1955, S. 57 f, vertretene gegenteilige Meinung, wonach die "organisatorische Einheit" nicht nur im technischen, sondern auch im verwaltungsmäßigen Bereich zumindest insoweit vorliegen müsse, daß auch die Befugnis zur selbständigen Eingehung und Lösung von Arbeitsverhältnissen bestehe, wurde von der Judikatur auch später nicht übernommen. So hat etwa des Einigungsamt Linz in seiner Entscheidung vom , Re 5/65 ArbSlg. Nr. 8053, unterstrichen, daß es für das Merkmal der Selbständigkeit eines Betriebes genüge, wenn darin ein abgesondertes und abgeschlossenes Arbeitsverfahren vorgenommen werde, und daß die Wahrnehmung der kaufmännischen Belange durch eine Zentralsteile unerheblich sei, weil der Betriebszweck technischer und nicht kaufmännischer Art sei. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 250/68 (ArbSlg. Nr. 8545), ausgeführt, daß dem Fehlen einer selbständigen verantwortlichen Leitung und kaufmännischen Verwaltung nur bei der Frage nach der Unternehmenseigenschaft Bedeutung zukomme. Beim Begriff des Unternehmens stehe nämlich die rechtliche und wirtschaftliche Einheit, bei dem des Betriebes dagegen die organisatorische und technische Einheit im Vordergrund. Für die Betriebsqualifikation sei es belanglos, ob die verwaltungsmäßige Leitung mehr oder weniger zentral, d.h. außerhalb des Betriebes durchgeführt werde. Den Betrieb kennzeichne die organisatorische Zusammenfassung von Betriebsvorgängen zu einem in sich abgeschlossenen

Arbeitsverfahren, die auf Dauer berechnete Vereinigung von Arbeitskräften zur Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse.

Zur Frage, wann die im Gesetz geforderte "organisatorische Einheit" gegeben sei, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 7664/A, unter Berufung auf den Kommentar zum Betriebsrätegesetz von Floretta - Strasser ausgeführt, daß diese Einheit in dreifacher Weise zum Ausdruck kommen müsse, nämlich in der Einheit des Betriebsinhabers, in der Einheit des Betriebszweckes und in der Einheit der Organisation. In dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall war einziger Betriebsrat für mehrere mit verschiedenen Aufgaben betraute Teile eines Unternehmens gewählt worden, die zwar zu einer Abteilung zusammengefaßt waren, aber nicht unmittelbar einer einheitlichen Leitung unterstanden und vor allem nicht dem gleichen Betriebszweck dienten. Dieser letztangeführte Umstand war nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die Ungültigkeit der Betriebsratswahl entscheidend. In diesem Erkenntnis wird ferner darauf hingewiesen, daß das Arbeitsergebnis, dessen fortgesetzte Verfolgung ein wesentliches Kennzeichen des Betriebes darstelle, nicht unbedingt eine marktfähige Ware sein müsse, es könne vielmehr auch darin bestehen, daß der Betrieb die wirtschaftliche Voraussetzung für das Bestehen anderer Betriebe schaffe, wie dies bei den sogenannten "Leitungsbetrieben" der Fall sei.

Auch in der Frage, welche Bedeutung der räumlichen Entfernung von Betriebsteilen für die Betriebsqualifikation zukommt, ist die Judikatur nicht ganz einheitlich. Die Entscheidung des Einigungsamtes Wien vom , Re 200/50, wurde bereits erwähnt. Das Einigungsamt Leoben weist in seiner Entscheidung vom , Re 7/47 (ArbSlg. Nr. 4938), auf das Moment der räumlichen Entfernung hin, bezeichnet dieses jedoch für die Beurteilung des Vorliegens eines selbständigen Betriebes in Anbetracht der im damaligen Fall festgestellten technischen und administrativen Zusammenfassung als von untergeordneter Bedeutung. Allerdings betrug die Entfernung zwischen zwei Teilwerken nur 4 km; sie waren überdies durch eine Werksbahn verbunden. Demgegenüber verweist die Entscheidung des Einigungsamtes Linz von , Re 10/50, abgedruckt in ArbSlg. Nr. 5156, darauf, daß es im Sinn einer wirksamen Interessenvertretung der Dienstnehmer nicht angehe, ein in Wien ansässiges Bauunternehmen, das in verschiedenen Bundesländern Baustellen unterhielt, mit diesen als einheitlichen Betrieb aufzufassen. Daher sei zwar nicht den Baustellen, wohl aber den übergeordneten Bauleitungen die Betriebsqualität zuzuerkennen. Derselbe Gedanke kommt in der Entscheidung des Einigungsamtes Wien vom , Ro 615/49 (ArbSlg. Nr. 5137), zum Ausdruck, die hervorhebt, daß bei Beantwortung dieser Frage in erster Linie der Zweck des Gesetzes im Auge zu behalten sei. Die Vertretung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betrieb und die Mitwirkung an der Führung und Verwaltung des Betriebes sei nur dann möglich, wenn sich der Betriebsrat selbst in der Betriebsstätte befinde, nicht aber von einer Zentrale aus, die von der Baustelle weit entfernt liege. Daher seien insbesondere Großbaustellen, die zufolge ihrer Organisation eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, als Betrieb zu qualifizieren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 2067/A, in Übereinstimmung mit der erwähnten Entscheidung des Einigungsamtes Linz vom die Betriebseigenschaft einzelner Baustellen insbesondere aus der Erwägung verneint, daß eine nicht auf Dauer berechnete und in ihrer Zusammensetzung fluktuierende Baustelle die wirksame Erfüllung der der Betriebsvertretung zugedachten Aufgaben nicht gewährleiste. Wohl aber erblickte er in den den einzelnen Baustellen übergeordneten Bauleitungen, die zwar ebenfalls nicht am Stammsitz des Unternehmens errichtet sind, denen aber doch eine gewisse Stabilität eigne, so weit entwickelte und organisierte betriebstechnische Gebilde, daß ihnen die Betriebsqualität nicht abgesprochen werden könne. Im Erkenntnis vom , Zl. 1952/52 (ArbSlg. Nr. 5603), wies der Verwaltungsgerichtshof jedoch darauf hin, daß ausnahmsweise auch Baustellen in besonders gelagerten Fällen die Betriebseigenschaft nicht versagt werden könne, wenn ihre bautechnische und verwaltungsmäßige Organisation so hoch entwickelt sein sollte, daß sie in dieser Hinsicht sogar die Bauleitungen überragen.

Faßt man die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung zusammen, so läßt sich sagen, daß eine organisatorische Einheit erst dann zu einem Betrieb im Sinne des Betriebsrätegesetzes wird, wenn dieser Einheit ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt ist und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit eine, wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eignet. Daneben steht aber als weiteres leitendes Prinzip die Erwägung, daß es dem Sinne des Betriebsrätegesetzes entspreche, funktionsfähige Betriebsvertretungen zu schaffen, weshalb auch die räumliche Entfernung von Arbeitsstätten bei der Zusammenfassung zu Betrieben Berücksichtigung finden müsse.

In der österreichischen Rechtsliteratur wird der Betriebsbegriff nach dem Betriebsrätegesetz - abgesehen vom Kommentar zum Betriebsrätegesetz von Floretta - Strasser - nur sehr spärlich behandelt. Außer dem schon erwähnten speziell dieser Frage gewidmeten Aufsatz Charvats in den Juristischen Blättern 1955, S. 57 f, gehen nur die kommentierten Gesetzesausgaben von Pigler (1962) und Weissenberg (1972) auf diese Frage kurz ein und begnügen sich im wesentlichen mit dem Hinweis auf Entscheidungen bzw. mit einer gedrängten Zusammenfassung der in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkte. Strasser führt in "Die Betriebsratswahl" 1953 auf Seite 18 nach Zitierung der gesetzlichen Definition des Betriebsbegriffes wörtlich aus: "Die organisatorische Einheit muß entweder produktionstechnisch oder dem Geschäftsbetrieb nach gegeben sein. Der Betrieb muß im wesentlichen unter einer selbständigen Leitung stehen. Es macht nichts aus, wenn die kaufmännische Leitung oder die Verwaltung überhaupt bei einer Unternehmenszentrale zusammengefaßt ist. Wichtig ist, daß bei einem Betrieb ein in sich geschlossenes Arbeitsverfahren vorliegt. Die eigene Verwaltung gehört nicht zu den wesentlichen Merkmalen des Betriebsbegriffes. Bei einem Betrieb stehen mehr die organisatorischen, bei einem Unternehmen mehr die wirtschaftlichen Belange im Vordergrund. Der Betrieb stellt auf das Arbeitsergebnis, das Unternehmen auf den wirtschaftlichen Erfolg ab."

Floretta - Strasser gehen bei der Kommentierung des § 2 Abs. 1 BRG in ihrem Kommentar, S 28 ff, von den Wesenselementen des Betriebes, nämlich den Betriebsinhaber, den Betriebsmittelen, den Beschäftigten und der beabsichtigten Dauer der Tätigkeit aus. Betriebsmittel und Beschäftigte müssen zu einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt sein, die in dreifacher Weise zum Ausdruck kommen müsse, und zwar in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation, wobei bei dem letztgenannten Erfordernis die räumliche Entfernung der Betriebsteile voreinander eine besondere Rolle spiele. Unter dem Betriebszweck sei der unmittelbare, insbesondere der technische Zweck ohne Rücksicht auf den kaufmännischen Erfolg oder die kaufmännische oder die unternehmerische Absicht zu verstehen. Es sei dies der Zweck, der letzten Endes in der Erzielung von Arbeitsergebnissen zum Ausdruck komme. Mehrere Produktionsstätten auch desselben Betriebsinhabers bildeten keinen einheitlichen Betrieb, wenn eine davon etwa Stoffe, die andere Metallwaren und die dritte Milchprodukte erzeuge. Die neben der Identität des Betriebsinhabers und neben dem einheitlichen Betriebszweck noch erforderliche

organisatorische Einheit sei formeller Natur und beziehe sich auf den Betriebszweck. Daher trete die einheitliche Organisation meist in der technischen Sphäre in Erscheinung. Unwesentlich sei, ob bestimmte administrative, kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden getrennt vom Betrieb in einer Zentrale gemeinsam geführt werden. Zur Abgrenzung des selbständigen Betriebes von einem bloßen Betriebsteil führen die Kommentatoren auf S. 34 wörtlich folgendes aus: "Immer dann, wenn eine Arbeitsstätte nicht einmal technisch unter einer selbständigen Leitung steht oder wenn sie produktionsmäßig, in eine höhere Organisation eingegliedert ist, sodaß von einer abgeschlossenen Produktion nicht gesprochen werden kann, hat man es mit dem bloßen Teil eines Betriebes zu tun." Aus dem gesetzliehen Erfordernis einer organisatorischen Einheit sei abzuleiten, daß zwischen Betriebsteilen eine gewisse räumliche Nähe vorliegen müsse, damit sie als einheitlicher Betrieb qualifiziert werden könnten. Die genannten Autoren bezeichnen es als zweifelhaft, ob die gesetzlich geforderte Einheit der Organisation wirksam aufrechterhalten werden kann, wenn eine bestimmte räumliche Entfernung zwischen den Betriebsteilen überschritten wird. Theoretisch sei, so wird dort ausgeführt, eine einheitliche technische Leitung selbstverständlich auch über größere Entfernungen hinweg denkbar, doch sei die praktische Verwirklichung problematisch. Eine tatsächlich bloß mehr oder weniger nur auf dem Papier stehende einheitliche technische Leitung sei für die Frage der Betriebsqualifikation rechtlich bedeutungslos. Es sei auch die Erwägung wesentlich, daß der Betriebsbegriff, soweit er Voraussetzung für die Wahl von Betriebsräten ist, vor allem die Bedeutung habe, daß damit Einheiten gebildet werden, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten. Dies würde immer dort eine Grenze finden, wo die der Betriebsvertretung unterstellten Arbeitsstellen räumlich extrem weit voneinander entfernt liegen.

In dem klar zutage tretenden Zwiespalt, der darin besteht, daß einerseits der Betrieb eine gewisse Selbständigkeit zumindest in technischer Hinsicht sowie auch eine im Arbeitsergebnis zum Ausdruck kommende relative Eigenständigkeit verlangt, daß andererseits aber die Wahrnehmung der dem Betriebsrat zustehenden Befugnisse durch eine bedeutende räumliche Trennung praktisch erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht werden kann, treten die genannten Kommentatoren (a.a.O., S. 34 unter b) dafür ein, daß weit auseinanderliegende Arbeitsstätten im Zweifel als selbständige Betriebe zu werten seien.

In seiner Besprechung des Kommentar von Floretta - Strasser führt Bydlinski in den Juristischen Blättern 1962, S. 578, zustimmend aus, daß für die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb vorliegt, die räumliche Trennung von Arbeitsstätten eine "im Zweifel wichtige Hilfserwägung" darstelle.

Ein kurzer Blick auf die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland zeigt, daß dort dem Moment der räumlichen Entfernung schon vom Gesetz eine entscheidende Bedeutung für die Bildung eigener Betriebsvertretung eingeräumt wurde. Nach § 3 des Betriebsverfassungsgesetzes aus dem Jahre 1952, nunmehr § 4 des Betriebsverfassungsgesetzes vom (BGBl. I S. 13, BGBl. III 801-7), des im übrigen keine Begriffsbestimmung des Betriebes enthält, gelten Nebenbetriebe und Betriebsteile dann als selbständige Betriebe, wenn sie entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, oder wenn sie durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind (vgl. hiezu Neumann - Duesberg, Betriebsverfassungsrecht, S. 162, und Martinek in "Das Recht der Arbeit" 1953, Heft 6, S. 10).

Ausgehend von der Rechtslage in Österreich kann der gegenständliche Beschwerdefall, soweit die Betriebsqualität der Werke in D, G und K zu entscheiden ist, als Musterbeispiel dafür angesehen werden, daß zwei von der Rechtsprechung und der Rechtsliteratur übereinstimmend aus dem Gesetz abgeleitete wesentliche Kriterien für die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung eines selbständigen Betriebes miteinander in Widerspruch geraten, so zwar, daß jedes für sich betrachtet zu einer anderen Entscheidung führen muß. Gegen die Anerkennung der genannten Werke als selbständige Betriebe spricht ihre in allen Belangen festgestellte Unselbständigkeit, für die Anerkennung ihre weite räumliche Entfernung von der Zentrale.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde beschränkt sich die Produktion in den Werken D, A, K und G darauf, einzelne Teile, die ihnen von der Zentrale in W geliefert werden, nach genau festgelegten Anordnungen dieser Zentrale zu Einheiten zusammenzusetzen, die ihrerseits nach dem Rücklangen im W Werk zur Herstellung marktfähiger Produkte verwendet werden. Den offenbar aus Gründen des Arbeitskräftepotentials dezentralisierten Werken kommt weder in Bezug auf ihre Organisation noch in Bezug auf die von ihnen produzierten Arbeitsergebnisse Eigenständigkeit zu. Sie stehen unter der Aufsicht eines Meisters, der außer der Kontrolle und der Ausfüllung vorbereiteter Formulare keine weiteren abgeleiteten Unternehmerfunktionen wahrnimmt, und haben weder auf dem Gebiet des Personalwesens noch im finanziellen, kaufmännischen oder technischen Bereich die geringste Selbständigkeit. Andererseits ist die Entfernung zwischen den Werken und der Zentrale in W doch so groß, daß etwa eine Teilnahme der dort Beschäftigten an einer in W stattfindenden Betriebsversammlung praktisch kaum in Frage kommen wird.

Die belangte Behörde war sich, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides klar zum Ausdruck kommt, durchaus bewußt, daß die räumliche Entferneng der genannten Werke von W die Effektivität der in W gewählten Betriebsvertretung in negativem Sinne beeinflussen muß und daß es daher wünschenswert wäre, in den Werken selbst eigene Betriebsvertretungen zu konstituieren. Wenn sie gleichwohl die Betriebsqualität dieser Werke verneinte, so vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof, der sich hiebei der in der österreichischen Rechtslehre vertretenen Auffassung anschließt, die räumliche Entfernung könne nur im Zweifel als Hilfsargument herangezogen werden, in diesem Punkt nicht entgegenzutreten.

Dagegen kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie die in W - allerdings nicht am Sitze des Hauptwerkes - befindliche Montageabteilung ebenfalls als Teil des einheitlichen Betriebes angesehen hat. Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, obliegen dieser Abteilung überhaupt keine Produktionsaufgaben, sie hat vielmehr die Funktion einer "Dienstleistungsabteileng", die Starkstrominstallationen vorwiegend unter Verwendung von Fremdmaterial ausführt. Die einlangenden Aufträge werden von der Montageabteilung zur Gänze selbst bearbeitet; sie teilt die Arbeiter ein, erstellt den Zeitplan, führt die Überwachung der Arbeiten durch und vertritt des Werk bei der behördlichen Kollaudierung der hergestellten Anlagen. Die Montageabteilung steht unter einer selbständigen Leitung durch einen Ingenieur. Wenn auch die Entscheidung, ob ein Auftrag übernommen wird, ferner die Beschaffung des notwendigen Materials (mit gewissen Ausnahmen) ebenso wie die Aufnahme und Entlassung von Arbeitern und deren Lohnverrechnung von der Zentrale aus vorgenommen werden, so zeigt sich doch entgegen der Ansicht der belangten Behörde, daß abgesehen von den angeführten, die Selbständigkeit der Montageabteilang unterstreichenden Momenten ein einheitlicher Betrieb schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil der Betriebszweck dieser Abteilung eindeutig ein anderer ist als derjenige der übrigen, bei der Betriebsratswahl zu einem Betrieb zusammengefaßten Unternehmensteile. Während nämlich die Zentrale in W in Zusammenarbeit mit den oben angeführten auswärts gelegenen Werken Geräte herstellt, befaßt sich die Montageabteilung, wie erwähnt, mit der Installation von Starkstromanlagen, ist also kein Produktionsbetrieb, sondern, wie es im angefochtenen Bescheid heißt, eher als "Dienstleistungsabteilung" zu bezeichnen. Es fehlt demnach an der Einheit des Betriebszweckes und es kann schon aus diesem Grunde das Vorliegen einer organisatorischen Einheit im oben dargelegten Sinn und damit das Bestehen nur eines einzigen Betriebes nicht angenommen werden.

In diesem Punkt erweist sich die Rechtsrüge der Beschwerde als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 5, § 48 Abs. 1 lit. a, § 49 Abs. 1 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. a der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, am

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BRG §2 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001039.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-53707