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Zum Auskunftsanspruch (III)
iFamZ 2022/248
Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen.
Dazu ist es erforderlich, den Gegenstand und – im Hinblick auf § 788 ABGB – den Zeitpunkt der Schenkung zu wissen. Bei Geldschenkungen ist der geschenkte Betrag zu beziffern. Bei Sachschenkungen muss der Auskunftspflichtige keine (eigene oder gar sachverständige) Bewertung vornehmen, vielmehr liegt es am Berechtigten selbst, den Wert der geschenkten Sache einzuschätzen.