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VwGH 24.06.1969, 0985/68

VwGH 24.06.1969, 0985/68

Rechtssätze


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Norm
VwRallg;
RS 1
Die einem Baubewilligungsbescheid beigefügte Auflage ist als bedingter Polizeibefehl anzusehen, der sich erst dann in einen unbedingten Auftrag wandelt, wenn von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird. Solche Auflagen dürfen nicht die Abänderung des Bauvorhabens zum Gegenstand haben.
Normen
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Ein baupolizeilicher Auftrag, der eine Abtragung zum Gegenstand hat, kann nur durch Ersatzvornahme vollstreckt werden.
Normen
RS 3
Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000985.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-53569