VwGH 19.03.1981, 0981/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §1 Abs1 Z2 |
RS 1 | Scheidet aus einer OHG, die nur aus zwei Gesellschaftern besteht, einer der Gesellschafter aus und macht der andere das ihm - sei es durch Gesetz (§ 142 HGB), sei es durch Vertrag - eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens geltend, so geht das Gesamthandeigentum der Gesellschaft an Grundstücken in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über. Da hiebei zwei verschiedene Rechtsträger einander gegenüberstehen, bildet diese Übernahme einen Erwerbsvorgang iSd Gesetzes; da sie sich auf Grund des Gesetzes vollzieht, erfüllt sie den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955. |
Norm | GrEStG 1955 §1 Abs1 Z2 |
RS 2 | Ist der verbliebene Gesellschafter zugleich Alleinerbe und enthält der Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gesellschaft, so erwirbt der verbliebene Gesellschafter kraft Erbrechtes, was gleichfalls unter § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 fällt. |
Normen | |
RS 3 | Die bisher von der Rechtsprechung des VwGH vertretene Ansicht, § 6 Abs 2 GrEStG 1955 könne nur angewendet werden, wenn das betreffende Grundstück aus dem Vermögen des Unternehmens ausscheidet, ist durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 473/75, überholt. Dasselbe gilt für die bisher vertretene Ansicht, § 3 Z 2 GrEStG 1955 sei in diesem Fall unanwendbar. |
Entscheidungstext
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 1982/6, S 322 ;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klug, über die Beschwerde der HL in W, vertreten durch DDr. Harold Seidler und Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwälte in Wien I, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. L 308/1/1-IV/10/80, betreffend Aufhebung eines Bescheides der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland im Aufsichtswege, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Offene Handelsgesellschaft mit der Firma „A“ war Eigentümerin von inländischen Liegenschaften mit dem Einheitswert von S 20,626.000,--. Gesellschafter waren ab Beginn der Gesellschaft am die Beschwerdeführerin mit 60 % und ihr Gatte AL mit 40 %. AL verstarb 1971; sein Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom der Beschwerdeführerin als erblasserischer Witwe zur Gänze eingeantwortet. Die Beschwerdeführerin führte in der Folge das unter der genannten Firma geführte Unternehmen als Einzelkaufmann weiter.
Mit (endgültigem) Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der Beschwerdeführerin für diesen Erwerb die Erbschaftssteuer und - gestützt auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Z. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung (GrEStG) - auch Grunderwerbsteuer in der Höhe von S 1,650.080,-- fest, und zwar auf der Grundlage des vollen Einheitswertes der Liegenschaften in Höhe von S 20,626.000,--.
Gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit der Begründung, daß zu Unrecht keine der Bestimmungen des § 3 Z. 2, des § 6 Abs. 2 und des § 14 Abs. 1 Z. 1 GrEStG angewendet worden seien.
Nachdem eine abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes infolge Vorlageantrages der Beschwerdeführerin aus dem Rechtsbestand ausgeschieden war, wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom die Berufung unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG sowie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Falle einer Vereinigung aller Anteile an der Gesellschaft im Sinne der zitierten Gesetzesstelle weder die Bestimmung des § 3 Z. 2 noch jene des § 6 Abs. 2 GrEStG anzuwenden seien, als unbegründet ab, zumal auch der Steuersatz des § 14 Abs. 1 Z. 1 GrEStG beim Vorliegen einer Anteilsvereinigung nicht angewendet werden könne.
Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 473/75, den zuletzt erwähnten Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Gerichtshof hat in seinen Entscheidungsgründen im wesentlichen dargelegt, daß unter den Begriff der „Gesellschaft“ im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG zwar nicht nur Kapitalhandelsgesellschaften, sondern auch Personalhandelsgesellschaften fielen, daß jedoch der erwähnte Tatbestand seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. G 14/64, G 16/64, heute auf Personengesellschaften - von den dort bezeichneten Organschaftsverhältnissen abgesehen - keinen praktischen Anwendungsbereich habe. Eine Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft setze, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis weiter ausgeführt hat, schon begrifflich das Fortbestehen sowohl der Gesellschaft als auch das Fortbestehen der Gesellschaftsanteile voraus. Die liquidationslose Übernahme der Offenen Handelsgesellschaft durch einen der Gesellschafter bewirke aber die Beendigung der Gesellschaft und den Untergang der Beteiligung an ihr. Bei Vorliegen eines Rechtstitels für den Übergang eines solchen Unternehmens auf den verbleibenden Gesellschafter erwerbe der Übernehmende nicht einen Anspruch auf Übertragung des Unternehmens oder der einzelnen Unternehmensbestandteile. Gleiches gelte für den Erwerb von Todes wegen. Es liege in diesen Fällen nicht die Nachfolge in den Anteilen des Ausscheidenden vor, auch nicht die Übertragung des Gesellschaftsanteiles, sondern eine Übernahme des Gesellschaftsvermögens, die Überführung des Gesamthandeigentums von der Personengesellschaft in das Alleineigentum des übernehmenden Gesellschafters, ohne daß es eines weiteren Übertragungsaktes bedürfte.
Der Gerichtshof hat daraus den rechtlichen Schluß gezogen, daß im damaligen Beschwerdefall eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. zufolge der Beendigung der gegenständlichen Personenhandelsgesellschaft im Zeitpunkt des Ablebens des vormaligen Gesellschafters AL schon nach dem normativen Gehalt des § 1 Abs. 3 Z. 2 GrEStG ausgeschlossen werden müsse.
Mit Bescheid vom entschied sohin die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom wie folgt:
„Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid über eine Grunderwerbsteuervorschreibung von 1,650.080 S aufgehoben.“
In den Entscheidungsgründen dieses Bescheides verwies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland lediglich auf das im Gegenstand ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 473/75.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hob der Bundesminister für Finanzen die zuletzt genannte Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom gemäß § 299 Abs. 2 BAO auf. Er führte zur Begründung aus, bei liquidationsloser Übernahme der Offenen Handelsgesellschaft durch einen Gesellschafter beim Erwerb von Todes wegen werde die Beendigung der Gesellschaft und der Untergang der Beteiligung an ihr bewirkt. Es liege in diesem Fall eine Übernahme des Gesellschaftsvermögens vor, die Überführung des Gesamthandeigentums von der Personenhandelsgesellschaft in das Alleineigentum des übernehmenden Gesellschafters (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 473/75). Dieser Rechtsvorgang stelle einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965) macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege kein Sachverhalt vor, welcher die Vorschreibung einer Grunderwerbsteuer auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG zulassen würde, zumal im Falle einer Subsumierung unter diese Gesetzesstelle der Befreiungstatbestand des § 3 Z. 2 GrEStG zutreffe. Die Beschwerdeführerin erachtet sich sohin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, daß der Bescheid der Finanzlandesdirektion vom nicht gemäß § 299 BAO aufgehoben werde. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 289 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gemäß § 278 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, sofern in dem anhängigen Verfahren eine solche noch nicht ergangen ist. Nach § 289 Abs. 2 war die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde konnte im Hinblick auf ihre Pflicht zur Entscheidung in der Sache selbst daher inhaltlich hier nicht anderes bedeuten als die Abänderung dieses Bescheides dahin gehend, daß im vorliegenden Fall Grunderwerbsteuer nicht festzusetzen war (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom , Slg. Nr. 786/A, die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 3310/F, und vom , Slg. Nr. 3446/F, sowie den Beschluß vom , Zl. 1379/67). Wenn daher der Bundesminister für Finanzen in Ausübung seines Aufsichtsrechtes gemäß § 299 BAO diesen Bescheid seinerseits aufhob, so konnte dieser zum Nachteil des Abgabepflichtigen erfolgte Eingriff in die formelle Rechtskraft des Berufungsbescheides eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin zur Folge haben (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom , Zl. 816/70, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1931/74).
Die behauptete Rechtsverletzung liegt vor. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß der der Beschwerde zugrunde liegende Rechtsvorgang einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG darstellt, ist zwar zutreffend. Nach einhelliger Ansicht steht das Vermögen der Offenen Handelsgesellschaft (KG) im Gesamthandeigentum der Gesellschafter (vgl. Kastner, Grundriß des Österreichischen Gesellschaftsrechtes3, 1979, Seite 63; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3, 1978, Band II, Seite 84; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes5, 1979, Band II, Seite 44; OHG in HS 1266). Scheidet aus einer Gesellschaft, die nur aus zwei Gesellschaftern besteht, einer der Gesellschafter aus und machte der andere das ihm - sei es durch Gesetz (§ 142 HGB), sei es durch Vertrag eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens geltend, so geht das Gesamthandeigentum der Gesellschaft in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über (Kastner, aaO. Seite 99, 121; Hämmerl-Wünsch, aaO. Seite 123; vgl. auch das oben erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 473/75). Da hiebei zwei verschiedene Rechtsträger einander gegenüberstehen, bildet diese Übernahme einen Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes; da sie sich auf Grund des Gesetzes vollzieht, erfüllt sie den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes (vgl. Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Stand März 1980, Tz 251 zu § 1; Gassner, Anteilsvereinigung im Grunderwerbsteuerrecht, 1970, Seite 35; Boruttau-Klein-Egly-Sigloch, Grunderwerbsteuerl10, 1977, Seite 699).
Dasselbe gilt bei einem Erwerb von Todes wegen. Enthält nämlich der Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gesellschaft beim Tode eines Gesellschafters, wird die Gesellschaft gemäß § 131 Z. 4 HGB durch diesen Tod aufgelöst. Ist der verbliebene Gesellschafter wie hier zugleich Alleinerbe, so erwirbt er den Anteil des Verstorbenen kraft Erbrechtes, was gleichfalls unter die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Z. 2 fällt (Czurda, aaO. Tz. 235). Ob im vorliegenden Fall der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines Gesellschafters die Übernahme des Unternehmens durch den anderen Gesellschafter vorsah oder nicht, ist dem vom Gerichtshof im kurzen Wege beigeschafften Registerakt des Handelsgerichtes Wien, Zl. HRA 4339, zwar nicht zu entnehmen, aber in Hinsicht auf die dargestellte Rechtslage ohne Bedeutung.
Dennoch kann es im Beschwerdefall Rechtens nicht zu einer Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber der Beschwerdeführerin kommen. Geht ein Grundstück von einer Offenen Handelsgesellschaft oder von einer Kommanditgesellschaft in das Alleineigentum einer an der Offenen Handelsgesellschaft oder an der Kommanditgesellschaft beteiligten Person über, so wird die Steuer nach der Vorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG in Höhe des Anteiles nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft beteiligt ist. Der seinerzeit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretenen Ansicht, die Vorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG könne nur dann angewendet werden, wenn bei Übergang eines Grundstückes von einer Offenen Handelsgesellschaft in die Hand eines einzelnen Gesellschafters das betreffende Grundstück aus dem „Vermögen des Unternehmens“, das bisher in Form einer Gesellschaft geführt wurde, ausscheide (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 2461/F, vom , Slg. Nr. 4095/F, vom , Zl. 2157/70, und vom , Slg. Nr. 4467/F), ist durch das mehrfach erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom der Boden entzogen. Insbesondere vermag der Hinweis auf Boruttau-Klein, Grunderwerbsteuergesetz, Seite 257, 270 (so das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2461/F) der zuletzt erwähnten Ansicht schon deshalb keine Rechtfertigung mehr zu bieten, weil sich die genannten Autoren bei ihren Ausführungen zu dieser Frage auf § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG stützen, nach dem erwähnten Erkenntnis eines verstärkten Senates bei Übernahme des Gesellschaftsvermögens einer Zweimanngesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter eine Anwendung des Tatbestandes des § 1 Abs. 3 leg. cit. jedoch ausgeschlossen ist.
Auch der im hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4095/F, enthaltene Hinweise auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO schlägt in Wahrheit nicht durch. Gewiß ist nach § 21 Abs. 1 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Jedoch knüpfen die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes in der Hauptsache an die äußere zivil- bzw. formatrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab.
Verbinden die Steuergesetze mit der zivilrechtlichen Gestaltung oder mit sonstigen rechtlichen Erscheinungen und Verhältnissen Rechtsfolgen, sind diese Rechtsformen als solche „Sachverhalt“, an den diese Steuervorschriften anknüpfen und den es zu erforschen gilt. In diesem Fall hat das Steuerrecht bei Beurteilung des Sachverhaltes der (privat-) rechtlichen Beurteilung zu folgen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 214/74, und vom , Zl. 322/65). Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG stellt eindeutig auf rein zivilrechtliche Normen, nämlich auf den Übergang eines Grundstückes in das Alleineigentum eines Gesellschafters, ab.
Aus dem gleichfalls im zitierten Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4095/F, zur Begründung der dort vertretenen Ansicht herangezogenen Stillschweigen des Gesetzgebers bei § 10 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. läßt sich ebenfalls für die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage nichts gewinnen, weil sich diese Norm ausschließlich mit der Frage befaßt, von welchem Wert die Steuer zu berechnen ist.
Der Anwendung des § 6 Abs. 2 GrEStG auf jenen Wertanteil am Grundstück, der der Beteiligung der Beschwerdeführerin am Gesellschaftsvermögen entspricht, steht sohin nichts im Wege (vgl. Czurda aaO. Tz 256a).
Der Wertanteil des Verstorbenen andererseits fällt nach richtiger Ansicht unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Z. 2 GrEStG. Auch die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, die er in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 1103/62, vom , Slg. Nr. 3610/F, vom , Zl. 1883/67, vom , Zl. 1488/68, vom , Slg. Nr. 4095/F, und vom , Zl. 2157/70, niedergelegt hatte, ist durch das mehrfach erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates überholt. Insoweit in diesen Erkenntnissen damit argumentiert wurde, nicht der Erwerb der Anteile sei gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 der steuerliche Tatbestand, sondern die Vereinigung der Anteile, ist dieser Auslegung des Gesetzes durch das erwähnte Erkenntnis vom der Boden entzogen. Dasselbe gilt für die ausführlichen Darlegungen in den Erkenntnissen vom , Slg. Nr. 4095/F, und vom , Zl. 2157/70, zur Frage, ob eine Aufspaltung des einheitlichen Erwerbsvorganges nach § 1 Abs. 3 Z. 1 oder 2 in einen steuerbegünstigten und in einen steuerpflichtigen in Frage käme. Aber auch der Hinweis darauf, daß im § 3 Z. 2 GrEStG nur der Grundstückserwerb von Todes wegen im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes von der Bestimmung ausgenommen sei und daß als ein solcher Erwerb nur der unmittelbare Anfall von Sachen angesehen werden könne, kann zur Begründung der erwähnten Rechtsmeinung nicht mehr herangezogen werden. Denn daß dem Erwerber durch einen Erwerb von Geschäftsanteilen Liegenschaften unmittelbar nicht anfallen (so die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 3610/F, und vom , Zl. 1883/67), ist jedenfalls dann nicht richtig, wenn der eine von zwei Gesellschaftern einer Offenen Handelsgesellschaft das Unternehmen übernimmt. Die liquidationslose Übernahme der Offenen Handelsgesellschaft durch einen der beiden Gesellschafter bewirkt die Beendigung der Gesellschaft; der verbliebene Gesellschafter erwirbt also nicht Anteile an der (nicht mehr bestehenden) Gesellschaft, sondern Alleineigentum an den bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, im Miteigentum der bisherigen Gesellschaft stehenden Sachen, darunter auch an den Grundstücken, unter Wegfall der Gesamthandbindung. Es liegt daher in einem solchen Fall ein unmittelbarer Liegenschaftserwerb vor. Ob in einem solchen Fall die Anforderung einer Erhöhung nach § 8 Abs. 4 des Erbschaftssteuergesetzes 1955 in Betracht käme (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4095/F), war im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
Für die Anwendung des § 3 Z. 2 leg. cit. ist es auch - entgegen der Ansicht Czurdas (aaO.Tz 255, 255 a), der sich hiebei auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes beruft - nicht erforderlich, die Worte „Grundstückserwerb von Todes wegen“ im § 3 Z. 2 GrEStG im Sinne von „durch Todesfall veranlaßt“ zu verstehen, um eine Doppelbesteuerung durch Grunderwerbsteuer und Erbschaftssteuer zu vermeiden. Dem liegt die unrichtige Auffassung zugrunde, das „Firmengrundstück“ sei nicht vom verstorbenen Gesellschafter, sondern von der Gesellschaft auf den Übernehmenden übergegangenen (Czurda, aaO. Tz 254). Da nämlich die Personenhandelsgesellschaft keine juristische Person ist und das Gesellschaftsvermögen, das zwar durch das Gesamthandband den Verfügungen der einzelnen Gesellschafter entzogen ist, in deren Miteigentum steht, erwirbt bei Wegfall dieser Gesamthandbindung der verbliebene Gesellschafter den restlichen Miteigentumsanteil nicht von der (im übrigen gar nicht mehr bestehenden) Gesellschaft, sondern unmittelbar vom ausgeschiedenen Gesellschafter.
Da sohin im Beschwerdefall Grunderwerbsteuer Rechtens nicht vorzuschreiben war, widersprach die mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobene Berufungsentscheidung im Ergebnis (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 544/F, und vom , Zl. 984/78) nicht dem Gesetz, auch wenn der bloße Hinweis auf die Begründung des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom der der Berufungsbehörde nach der lex specialis des § 288 Abs. 1 lit. d BAO (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2522/76, sowie Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, 1966, Seite 890) obliegenden Begründungspflicht nicht Genüge tun konnte. Die Aufhebung der Berufungsentscheidung vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 299 Abs. 2 BAO erfolgte daher gesetzwidrig, sodaß der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Soweit in diesem Erkenntnis auf unveröffentlichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wird, sei an Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da die Beibringung einer weiteren Beilage (Bescheidausfertigung) für die belangte Behörde nicht erforderlich war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 5565 F/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980000981.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-53564