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VwGH 03.11.1975, 0976/75

VwGH 03.11.1975, 0976/75

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §129 Abs2;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §5;
RS 1
Der Auftrag zur Instandsetzung eines schadhaften, im öffentlichen Gut liegenden Hauskanals ist dessen Eigentümer ohne Rücksicht darauf zu erteilen, ob das Gebrechen allenfalls dadurch entstanden ist, dass die Gemeinde eine bisher als Fahrweg gewidmete Verkehrsfläche für den Fahrzeugverkehr freigab, ohne die Straßendecke vorher ausreichend zu befestigen.
Normen
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §5;
RS 2
Der VwGH hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle.
Normen
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §5;
RS 3
Weder im § 5 Wr. Gesetz über Kanalanlagen und Einmündegebühren, LGBl 1955/22 noch im § 129 Abs 2 und Abs 4 Bauordnung für Wien wird auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung am Eintritt eines Baugebrechens Bezug genommen. Für die Erteilung eines Instandsetzungsauftrages ist es daher unbeachtlich, wer die Verantwortung für die zu einem Baugebrechen führende Beschädigung eines Gebäudes zu tragen hat (Hinweis E , 2302/56) d.h. ob dieses Gebrechen allenfalls durch eine Verhalten eines Nachbarn (zB. durch Untergrabung der Fundamente eines Gebäudes), eines Dritten (zB Brandstifter), durch höhere Gewalt (zB ein Erdbeben) oder durch ein Verhalten des Trägers der Straßenbaulast (zB ungenügende Befestigung einer Verkehrsfläche) herbeigeführt wurde.
Normen
ABGB §1319a impl;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §4;
BauO Wr §5;
BauRallg impl;
BStG 1971 impl;
B-VG Art10 Abs1 Z9 impl;
B-VG Art11 Abs1 Z4 impl;
B-VG Art118 Abs3 Z4 impl;
StVO 1960;
RS 4
Die Ausweisung von Verkehrsflächen im Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan (§§ 4, 5 leg cit) besagt nur, welchen Verlauf sowie welche Breite, Höhenlage und erforderlichenfalls welchen Querschnitt sie aufweisen. Die Art der Benützung und der Belastung hingegen wird vom Boden des Straßenverwaltungs- und des Straßenpolizeirechtes aus geregelt, ist also der Einflussnahme durch die Baubehörden entzogen. Ob und welche Schadenersatzansprüche sich allenfalls aus einer Verletzung der Pflichten des Trägers der Straßenbaulast ergeben, ist vom Boden des Zivilrechtes aus - unter Berücksichtigung der Normen des Straßenverwaltungsrechtes - zu beurteilen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8921 A/1975
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000976.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-53553