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VwGH 20.12.1973, 0972/72

VwGH 20.12.1973, 0972/72

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Für die Begründung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsmacht iSd § 1 Abs 2 GrEStG 1955 genügt eine mündliche rechtsgeschäftliche Vereinbarung derzufolge jemand ermächtigt wird, eine Liegenschaft auf eigene Rechnung zu verkaufen, und zwar in der Weise, daß der Ermächtigte den Verkauf einleitet, wobei der Ermächtigende verspricht, den angebahnten Verkauf abzuschließen und zu erfüllen, während ein über den vom Grundstückseigentümer ausbedungenen Mindestpreis hinausgehender Mehrerlös ganz oder in der Hauptsache dem Ermächtigten zukommt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Riedel, Dr. Reichel und Dr. Draxler als Richter im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Dr. Wimmer, über die Beschwerde des RR in W, vertreten durch Dr. Franz Mathes, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 9, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ u Bgld vom GA 11-709/5/72, betreffend Grunderwerbsteuer, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrags des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Franz Mathes, und des Vertreters der belangten Behörde, Finanzrat GD, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (FLD für Wien, NÖ u Bgld) Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Durch ein Strafverfahren erhielt das FA für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Kenntnis davon, daß der Beschwerdeführer die EZ 50 KG E. gegen Garantie eines Kaufpreises von S 2,000.000,-- von AK, zuletzt in W whft, zur Parzellierung und zum Verkauf innerhalb von zwei Jahren mit dem Recht übernommen hatte, Aufschließungskosten zu verlangen und selbst abzurechnen, wobei er sich verpflichtete, die Kaufpreise aus den Verkäufen laufend an AK abzuführen.

Der Beschwerdeführer - im Strafverfahren zum Gegenstand vernommen - gab am vor dem genannten FA den Sachverhalt zu. Er fügte bei, daß er die Parzellierungs- und Vermessungskosten sowie die übrigen Aufschließungsarbeiten bez der bez Liegenschaft vergeben habe, und zwar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er habe sich verpflichtet, die Verkaufsgeschäfte innerhalb zweier Jahre abzuwickeln, den Kaufpreis von 2 Mill S an AK zu entrichten, allenfalls nicht verkaufte Parzellen der in Rede stehenden Liegenschaft selbst zu erwerben.

Das FA schrieb sodann, ohne jedoch dem Beschwerdeführer den Inhalt dieser Ergebnisse des Strafverfahrens vorzuhalten, mit vorläufigem Bescheid vom von einer Bemessungsgrundlage von S 2,000.000,-- Grunderwerbsteuer im Betrage von S 160.000,-- vor. Eine Begründung enthielt dieser Bescheid nicht.

Der Beschwerdeführer berief. Er bestritt lediglich, daß ein Fall der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vorliege. Es habe sich „praktisch nur um ein Vollmachtsverhältnis mit einem vereinbarten Erfolgshonorar“ gehandelt. Weiter führte er in seinem Rechtsmittel aus, er habe sich verpflichtet, beim Verkauf der Liegenschaft für die Eigentümerin „einen Mindestbetrag von 2 Millionen Schilling ... herauszuwirtschaften und mit dieser vereinbart, daß er einen darüber hinausgehenden Erlös als Erfolgshonorar behalten werde. Der parzellenweise Abverkauf sei daher auch nicht in seinem, sondern immer nur im Namen der grundbücherlichen Eigentümerin durchgeführt worden. Diese habe deshalb auch Rechtsanwalt Dr. FM eine notariell beglaubigte Vollmacht erteilt.

Des FA erklärte am seinen Bescheid vom gem § 200 Abs 2 der Bundesabgabenordnung 1961 BGBl 194 (BA0) mit nachstehender Begründung für endgültig:

„Aus der Berufung gegen den vorläufigen Bescheid - welche im übrigen gemäß § 274 BAO als auch gegen den endgültigen Bescheid gerichtet gilt - ergibt sich, daß als Gegenleistung für die Verwertung der gegenständlichen Grundstücke ein Betrag von 2 Mill S vereinbart worden ist.“

Die auch gegen diesen Bescheid erhobene, inhaltlich gleichlautende Berufung des Beschwerdeführers wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Die FLD für Wien, NÖ und Bgld hat mit dem angefochtenen Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Ob ihrer Entscheidung ein Ermittlungsverfahren vorangegangen ist, und ob die belangte Behörde den Inhalt des eingangs erwähnten Finanzstrafakts bei ihrer Entscheidung verwertete, läßt sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten nicht mit Sicherheit feststellen, weil der Verwaltungsakt der belangten Behörde ungeachtet der anläßlich der Einleitung des Vorverfahrens ergangenen Aufforderung nicht vorgelegt wurde.

Zur Begründung ihrer abweislichen Entscheidung hat die belangte Behörde jedenfalls im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich verpflichtet, vom Verkaufserlös der Liegenschaft EZ 50 der KG E zwei Mill S an AK abzuführen. Er habe die Vorfinanzierung der Aufschließungskosten und deren Einhebung von den Käufern übernommen, wobei die über diese Kosten hinausgehenden Beträge ihm zufließen sollten. Der Beschwerdeführer habe die mit der Parzellierung und Aufschließung verbundenen Arbeiten im eigenen Namen vergeben, die auf seinen Namen ausgestellten Rechnungen bezahlt und den Weiterverkauf der parzellierten Liegenschaft teils selbst, teils unter Einschaltung eines Realitätenbüros durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe schließlich selbst zugestanden, daß ihn Rechtsanwalt Dr. FM gegenüber den Käufern als außerbücherlichen Eigentümer oder Verkäufer bezeichnet habe. Die Bestätigungen über den Empfang der Aufschließungskosten habe der Beschwerdeführer in seinem Namen unterfertigt und nur in einigen Fällen den Beisatz „für AK“ hinzugefügt. In rechtlicher Beziehung hat die belangte Behörde diesen Sachverhalt dahin gehend beurteilt, daß der Beschwerdeführer in Ausübung der von AK eingeräumten wirtschaftlichen Verfügungsmacht die Liegenschaft auf eigene Rechnung verwertet habe. Darin sei aber ein die Grunderwerbsteuerpflicht auslösender Erwerbsvorgnag iS des § 1 Abs 2 GrEStG zu erblichen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gem § 1 Abs 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 BGBl 140 (GrEStG) unterliegen Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung (§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG) einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, der Grunderwerbsteuer. Durch diesen Ersatztatbestand sollen solche Vorgänge der Besteuerung unterworfen werden, die in der Hauptsache nicht auf den Übergang des Eigentumsrechts auf einen der Vertragsteile, sondern auf' einen Dritten gerichtet sind. Es muß sich dabei um einen Rechtsvorgang handeln, dh der Berechtigte muß kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung ermächtigt sein, über ein bestimmtes Grundstück zu verfügen. Eine eigentümerähnliche Stellung des Erwerbers ist dabei an sich nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn der Ermächtigte das Grundstück auf eigene Rechnung verwerten kann. Welche Sachverhaltselemente im einzelnen die Annahme der Verwertungsbefugnis rechtfertigen, wird vom Gesetz nicht gesagt. Es kommt vielmehr auf die Verhältnisse des Einzelfalls an (vgl dazu unter Erinnerung an Art 14 Abs 4 der hg Geschäftsordnung - dies gilt auch für die folgenden Hinweise - das Erk vom , 1878/67), die nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu würdigen sind.

Die Ermächtigung des Verkaufs auf eigene Rechnung begründet in der Regel die Steuerpflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG. Zur Erfüllung dieses Tatbestands genügt es, wenn der Grundstückseigentümer eine bestimmte Person ermächtigt, einen Grundstücksverkauf einzuleiten, indem er zB erklärt, daß er den vom Ermächtigten angebahnten Kaufvertrag abschließen und erfüllen werde, falls die im vorhinein vereinbarten Bedingungen erfüllt sein werden und ein Mehrerlös, der über einen vom Eigentümer ausbedungenen Mindestpreis hinaus erzielt wird, ganz oder doch in der Hauptsache dem Ermächtigten zufließen soll (vgl die Erk des 411-413/62, und vom , 1841/67).

Die belangte Behörde hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer auf Grund einer Vereinbarung mit AK berechtigt gewesen ist, die Liegenschaft EZ 50 der KG E zu veräußern. Er habe sieh verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren einen garantierten Betrag von zwei Mill S an die Genannte abzuführen und sei berechtigt gewesen, den etwa erzielten Mehrerlös für sich zu behalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte zunächst im Rahmen einer allfälligen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu prüfen, ob diese Sachverhaltsannahmen auf Grund eines einwandfreien und mängelfreien Ermittlungsverfahrens getroffen wurden. In diesem Zusammenhang ergibt sich vorerst die Frage, ob die belangte Behörde berechtigt war, die im strafgerichtlichen Verfahren ermittelten Sachverhaltselemente, die dem Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren nicht vorgehalten wurden, im streitigen Verfahren zu verwerten. Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich nämlich nicht mit eindeutiger Sicherheit, daß der Inhalt des Strafaktes vor Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde (§ 183 Abs 4 BAO). Da die Abgabenbehörden im übrigen ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt haben, war daher zu untersuchen, ob die oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde im Verbringen der Berufung des Beschwerdeführers eine hinlängliche Deckung finden. Diese Frage mußte der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon deshalb bejahen, weil der Beschwerdeführer im Strafverfahren selbst zugegeben hat,

1) von der Liegenschaftseigentümerin AK mit dem Verkauf der Liegenschaft EZ 50 der KG E bevollmächtigt worden zu sein; und

2) der Eigentümerin einen Mindestverkaufserlös von 2 Mill S zugesichert zu haben, wobei ein darüber hinausgehender Erlös ihm als Erfolgshonorar zukommen sollte.

3) Er hat überdies zugegeben, die Parzellierungs-, Vermessungs- und sonstigen Aufschließungsarbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergeben zu haben.

Damit ist allerdings die Entscheidung der vorliegenden Beschwerde in der Hauptsache gefallen, weil die belangte Behörde auf Grund dieses Vorbringens mit Recht alle jene Sachverhaltselemente annehmen durfte, die nach der bereits dargestellten Rechtslage notwendig sind, um einen Rechtsvorgang der Vorschrift des § 1 Abs 2 GrEStG zu unterstellen. Denn auf Grund dieser vom Beschwerdeführer selbst eingeräumten Sachverhaltselemente ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nicht bloßer Vermittler war, sondern das in Rede stehende Grundstück auf eigene Rechnung verwertet hat. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie auf Grund dieser Zugeständnisse des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel dessen grundsätzliche Steuerpflicht bejahte.

Von diesen Erwägungen ausgehend, ist zu den einzelnen Beschwerdeausführungen noch folgendes zu sagen:

Der Beschwerdeführer rügt als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, der angefochtene Bescheid gehe zu Unrecht davon aus, daß die Parzellierungs- und Aufschließungsarbeiten in seinem Namen und auf seine Rechnung durchgeführt worden seien. Nun ist es zwar richtig, daß diese Feststellungen in den Ergebnissen des Abgabenverfahrens keine Deckung finden; allein dieser objektiv gegebene Verfahrensmangel ist schon deshalb nicht wesentlich, weil der Beschwerdeführer im Strafverfahren dies selbst vorgebracht hat. Es ist bei dieser Sachlage auch für die Bejahung der Steuerpflicht ohne Belang, daß sämtliche Eingaben und Behördenwege durch die Kanzlei Dris. M. namens Frau AK auf Grund der vorn erteilten Vollmacht durchgeführt wurden“.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, er habe niemals die rechtliche Verfügungsmacht über die verkaufte Liegenschaft besessen. Die Liegenschaftseigentümerin habe nur Rechtsanwalt Dr. M. Vollmacht erteilt und dieser habe als Vertreter der AK die Kaufverträge mit den einzelnen Käufern abgeschlossen.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil nach dem Gesetzeswortlaut schon die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht die Steuerpflicht begründet. Im übrigen muß zwischen den steuerlich relevanten Vorgängen und den bloß zivilrechtlich bedeutsamen Abläufen unterschieden werden; aus den letzteren lassen sich Rückschlüsse auf erstere ohne weiteres nicht ziehen.

Daß die Steuerpflicht im Beschwerdefall mit Recht bejaht wurde, ergibt sich sogar aus der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer an der eben besprochenen Stelle selbst zugibt, Käufer für die einzelnen Parzellen ausfindig gemacht zu haben und daß zu diesem Zweck auch ein Realitätenbüro betraut gewesen sei.

Wenn der Beschwerdeführer einwendet, ein Rechtsvorgang liege nicht vor, weil er niemals eine Vollmacht der AK besessen habe, wonach es ihm möglich gewesen wäre, rechtlich über die Liegenschaft EZ 50 der KG E zu verfügen, so ist ihm entgegenzuhalten daß er in seiner Berufung gegen den Abgabenbescheid vom wörtlich ausgeführt hat: „Im gegenständlichen Falle liegt ... praktisch nur ein Vollmachtsverhältnis mit einem vereinbarten Erfolgshonorar vor.“

Da für ein solches Vollmachtsverhältnis die Ausstellung einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nicht erforderlich ist, läßt sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hieraus jedenfalls nicht ableiten.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde zu Unrecht von einer Bemessungsgrundlage von 2 Mill S ausgegangen sei. Der im § 1 Abs 2 GrEStG erwähnte Erwerbsvorgang werde im § 11 GrEStG nicht erwähnt, weshalb richtigerweise nur vom Einheitswert des Grundstücks ausgegangen werden könne.

Mit diesem Einwand hatte sich der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zu beschäftigen, weil es der Beschwerdeführer im Abgaben-(Berufungs-)Verfahren unterlassen hatte, die Bemessungsgrundlage zu bekämpfen. Hatte aber die belangte Behörde über diesen Punkt nicht abgesprochen, dann war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf diesen Beschwerdepunkt einzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hätte aber im übrigen auch diesen Ausführungen in der Sache nicht folgen können. Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Ermächtigung zum Verkauf auf eigene Rechnung vorliegt, so ist als Gegenleistung für eine solche Ermächtigung, wie bereits in dem zit Erk vom , 411-413/62, ausgesprochen wurde, der vom Verkäufer bedungene Mindestverkaufspreis anzusehen; im vorliegenden Fall also der Betrag von 2 Mill S.

Da somit nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die vorgebrachten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, war die zur Gänze unbegründete Beschwerde gem § 42 Abs 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der V des BK vom BGBl 427.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
Sammlungsnummer
VwSlg 4623 F/1973
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000972.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-53541