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VwGH 10.07.1959, 0956/57

VwGH 10.07.1959, 0956/57

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §5;
RS 1
Ein Wirtschaftsgut ist nicht immer schon dann notwendiges Privatvermögen, wenn es in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Betrieb steht und dem Betrieb nicht dient. Notwendiges (geborenes) Privatvermögen sind vielmehr nur solche Güter, die - ihrer Beschaffenheit nach - zur Befriedigung eines privaten Bedürfnisses dienen, wie z.B. die Wohnungseinrichtung, die Kleidung und das Eigenheim, in dem der Steuerpflichtige wohnt.
Normen
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §5;
RS 2
Nimmt der Kaufmann ein Wirtschaftsgut, das - seiner Beschaffenheit nach - weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen ist, in seine Bilanz auf und werden die damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge auf Gewinn und Verlust gebucht, so geht der Wille des Kaufmannes erkennbar dahin, das Wirtschaftsgut als Teil des Betriebsvermögens zu behandeln (gewillkürtes Betriebsvermögen).
Normen
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §5;
RS 3
Bei einem Vollkaufmann können auch Wiesengrundstücke gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Maßgeblich ist die Behandlung des Grundstückes in den Handelsbilanzen und die Behandlung der Einkünfte bzw Verluste aus diesen Grundstücken als Teile des Betriebsergebnisses. Führt der Vollkaufmann solche Grundstücke, die nicht notwendiges Betriebsvermögen bilden, in der Folge in sein Privatvermögen über und bringt er das in der Bilanz zum Ausdruck, dann erhöht der Teilwert dieser Entnahme seinen Betriebsgewinn.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2056 F/1959
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1957000956.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-53527