VwGH 26.02.1975, 0936/74
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Wird ein Baurecht ohne jede Sofortleistung nur gegen die Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des laufenden Bauzinses erworben, so ist das Baurecht nicht aktiveriungsfähig und die Verpflichtung zur Entrichtung des Bauzinses nicht passivierungsfähig. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich, über die Beschwerde der P als Alleinerbin nach K in L, vertreten durch Dr. Helmut Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , Zl. 6/30/4-BK/M-1974, betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1969, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Helmut Wildmoser, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberfinanzrat Dr. HJ, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.290,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin schloß am mit der Stadtgemeinde L. einen Baurechtsvertrag im Sinne des Gesetzes vom , RGBl. Nr. 86, ab. Danach bestellte die Stadtgemeinde L. hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes nn2 KG. L. des Grundbuches L. im Ausmaß von 13.970 m2 ein Baurecht für den Zeitraum von 80 Jahren; Wirksamkeitsbeginn war der , das Baurecht endet nach § 2 des Baurechtsvertrages demgemäß mit dem . Nach § 3 des Baurechtsvertrages leistet der Baurechtsnehmer "für die im § 1 des Vertrages bezeichnete Liegenschaft" einen Bauzins von S 6,50 pro Quadratmeter und Jahr, somit insgesamt für das Baurechtsgrundstück S 90.805,-- jährlich; der so vereinbarte Bauzins ist in zwei gleichen Raten im Nachhinein, spätestens zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres kosten- und spesenfrei an die Stadtkasse L. einzuzahlen. Daneben war noch ein einmaliger Aufschließungskostenbeitrag in Höhe von S 83.820,-- zu bezahlen. Für die Zeit vom bis war der Bauzins auf die Hälfte ermäßigt. In der Bilanz zum wurde eine Aktivierung des Baurechtes vorgenommen; es wurde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 15, 17 und 56 BewG mit der kapitalisierten, auf die gesamte Vertragsdauer entfallenden Bauzinsverpflichtung (zuzüglich anderer Nebenkosten, wie Grunderwerbsteuer usw.) angesetzt. Unter die Passiven wurde die kapitalisierte, auf die gesamte Vertragsdauer entfallende Bauzinsverpflichtung aufgenommen. Gleichzeitig wurden von dem auf diese Weise ermittelten Betrag des Wertes des angeschafften Baurechtes 45 % als vorzeitige Abschreibung und 1,25 % als normale Absetzung für Abnutzung (AfA) abgesetzt; außerdem wurde die passivierte Verbindlichkeit um den auf den Steuerzeitraum entfallenden Bauzinsbetrag vermindert. Dies ergab laut Beschwerde eine Aktivierung des Baurechtes mit S 2,529.906,--, eine 45 %ige vorzeitige Abschreibung von S 1,138.456,-- und eine normale AfA von S 24.050,--; die Passivierung der Verbindlichkeit für die Einräumung des Baurechtes wurde zum mit S 2,219.000,-- angesetzt.
Bei einer auch das Jahr 1969 umfassenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer zur steuerlichen Beurteilung des Baurechtsvertrages folgendes fest:
"Der Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen, die gegen die Annahme eines Kaufvertrages sprechen:
a) Die Stadt L. behält sich bei Eintritt verschiedener Umstände wie Konkurs oder Verletzung von Vertragsbestimmungen die Rückübertragung des Baurechtes vor.
b) Rechte aus dem Vertrag dürfen nur mit Zustimmung der Stadt
L. an Dritte abgetreten werden.
c) Eine spätere unentgeltliche Übertragung des Grundstückes ist vertraglich nicht vorgesehen. Nach Vertragsablauf fallen sämtliche auf dem Grundstück errichteten Bauwerke der Stadt L. anheim.
Nach Ansicht des Prüfers ist daher der jährliche Bauzins laufende Betriebsausgabe. Das aktivierte Baurecht sowie die passivierte Bauzinsverpflichtung (siehe Tz. 39) sind aus der Bilanz auszuscheiden."
Im Zusammenhang damit behandelte der Prüfer die erst 1970 angefallenen Aufschließungskosten für das Baurecht, die Grunderwerbsteuer und die Gebühren im Gesamtbetrag von S 273.906,--
als aktive Rechnungsabgrenzungspost, löste sie mit 1/80 dieses Betrages auf und passivierte den entsprechenden Betrag als Rückstellung für Kosten des Baurechtsgrundstückes.
Bei der Erlassung des Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbescheides für 1969 schloß sich das Finanzamt den Prüferfeststellungen an.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben und darin, soweit das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, im wesentlichen ausgeführt:
Das Baurecht sei ein dingliches, veräußerliches und auch vererbliches Recht, bei dem, wie es im § 52 BewG 1955 zum Ausdruck komme, das Recht als solches zu bewerten sei. Unbestritten dürfte sein, daß das Baurecht nach dem Bewertungsgesetz 1955 ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut darstelle und daß auch die Baurechtsverpflichtung als Schuldpost selbständig bewertet werden müsse. Aus den wesentlichen Grundprinzipien für die Bilanzierung ergebe sich die Verpflichtung für jeden Vollkaufmann, sämtliche eingegangene Verbindlichkeiten, demnach auch die Bauzinsverpflichtung, in die Bilanz aufzunehmen. Bestehe aber eine solche Verpflichtung zur Aufnahme der Baurechtsschuld, so könne es auch nicht verwehrt werden, auch das Baurecht selbst mit in den Vermögensausweis aufzunehmen bzw. dieses zu aktivieren. Es dürfte unbestritten sein, daß ein erworbenes Baurecht einen wesentlichen Bestandteil des Unternehmens darstelle, desgleichen, daß die eingegangene Baurechtsverpflichtung eine Schuld des Kaufmannes sei, die sein Vermögen wesentlich beeinflusse. Nach Reisch-Kreibig, Bilanz und Steuer, 5. Aufl., S. 270, habe jede Bilanz eine zusammenfassende Darstellung des vorhandenen Vermögens und Reinvermögens darzustellen und dürfe sich keine wie immer geartete Bilanz dieser Prinzipienaufgabe entziehen. Diese "Fundamentalfeststellung" besage, daß jede Bilanz alle aktiven und passiven Vermögensteile zu enthalten habe. Nur solche Wirtschaftsgüter könnten nicht in die Bilanz aufgenommen werden, die nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung nicht zugänglich seien. Baurecht und Baurechtsverpflichtung stellten jedoch für einen Kaufmann wesentliche aktive und passive Werte dar, die sich zweifelsohne bei einer Veräußerung des Unternehmens ganz entscheidend auswirkten. Gerade im gegenständlichen Fall, dem Erwerb eines Baurechtes in der Industriezone von L., stelle der Erwerb eines Baurechts einen wesentlichen Vermögenswert dar, nachdem nur eine geringe Anzahl von Interessenten, durch das beschränkte Grundausmaß, bei der "Baurechtsverteilung zum Zuge" kommen könnte. Die Aufnahme der Baurechtsverpflichtung in die Bilanz erscheine schon deswegen notwendig, da mit jedem erworbenen Baurecht eine "Heimfallsverpflichtung" eingegangen werde und "sonach diese auch in irgendeiner Form Ausdruck finden" müsse. Es könne für den Gläubiger nicht unwesentlich sein, ob die in der Bilanz ausgewiesenen Gebäude mit einem "Heimfallsrecht behaftet und daß diese Gebäude auf fremden Grund und Boden errichtet und verbunden mit einem Baurecht bzw. einer Baurechtsverpflichtung, erscheinen".
Zu der vom Prüfer vorgenommenen aktiven Rechnungsabgrenzung im Zusammenhang mit den Kosten des "Baurechtsgrundstückes" führte die Berufung weiter aus, daß dieser Vorgang allein bereits zeige, daß das Baurecht in die Bilanz aufgenommen werden müsse, da die hiefür bezahlte Grunderwerbsteuer und die "entsprechenden" Aufschließungskosten kein getrennt und separat zu aktivierendes Wirtschaftsgut darstellen könnten. Sie hingen direkt und unmittelbar mit dem Baurecht zusammen und könnten nur mit diesem aktiviert werden. Es hieße den Sinn einer Rechnungsabgrenzung verkennen, wollte man die Grunderwerbsteuer für ein erworbenes 80- jähriges Recht "aufwandsverteilend als aktive Rechnungsabgrenzungspost behandeln". Eine solche Post stelle, allein gesehen, "sowohl für ein Unternehmen als auch für einen
eventuellen Käufer oder Gläubiger ... keine positive
Vermögensposition dar und wäre sonach jeder Vollkaufmann verpflichtet, diesen Betrag sofort unter den Betriebsaufwand zu verbuchen. Nur im Zusammenhang mit dem Baurecht selbst vermöge es ein Aktivum für den Käufer zu bilden und wäre sonach unter dem Anlagevermögen gemeinsam mit dem Baurecht auszuweisen". Der Berufungsantrag gehe dahin, die vom Prüfer aktivierten Kosten gemeinsam mit dem Baurecht als solches zu aktivieren und von diesem die vorzeitige Abschreibung und die normale AfA in Abzug zu bringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung nur teilweise Folge gegeben:
Streitentscheidend sei im vorliegenden Fall, ob durch den Abschluß eines Baurechtsvertrages ein bewertbares aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut geschaffen worden sei. Der Begriff "Wirtschaftsgut", der im Gesetz nicht definiert sei, umfasse nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sämtliche Vorteile eines Betriebes, die einer selbständigen Bewertung fähig seien bzw. bei denen eine wirtschaftliche Ausnutzung möglich sei. Für die selbständige Bewertbarkeit sei entscheidend, daß Aufwendungen getätigt worden seien, die einen greifbaren, zuverlässig bestimmbaren Nutzen für einen über das Wirtschaftsjahr hinausgehenden Zeitraum verschaffen, und daß ein Käufer des Unternehmens diesen Vorteil bei Berechnung des Erwerbspreises berücksichtigen würde. Der Vorteil müsse also geldwert sein. Außer Zweifel stehe, daß durch den Abschluß des Baurechtsvertrages Aufwendungen entstanden seien, deren Nutzen sich im gegenständlichen Fall über 80 Jahre erstrecke. Es handle sich um Aufschließungskosten, Vertragsgebühren und Grunderwerbsteuer von insgesamt S 273.906,10. Eine Aktivierung dieser Aufwendungen sei im Sinn obiger Definition des Wirtschaftsgutes zulässig und geboten. Der Senat vermöge jedoch nicht die Vorgangsweise zu billigen, neben diesen Aufwendungen auch einen nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen errechneten "Nutzen aus dem Baurecht" als Aktivpost in die Bilanz einzustellen und davon 45 % vorzeitig abzuschreiben sowie eine Normal-AfA von 1,25 % p.r.t. gewinnmindernd zu verrechnen. Daran ändere auch nichts die Tatsache, daß eine ebenfalls ,nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Bauzinsverpflichtung" passiviert worden sei. Das Bewertungsgesetz sei für die Gewinnermittlung nach dem Einkommensteuerrecht - auch aushilfsweise - nicht anwendbar. Maßgeblich seien nur die Vorschriften des § 6 EStG. Es handle sich hiebei um Sonderbestimmungen, die auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht nur den Vorrang gegenüber den allgemeinen Bewertungsvorschriften des Handelsrechtes besäßen, sondern auch die Heranziehung des Bewertungsgesetzes verhinderten (§ 1 BewG). Insoweit gehe der ausführliche Hinweis in der Berufung auf § 38 HGB bzw. die Grundsätze kaufmännischer Übung ins Leere. Nach § 6 EStG seien abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, zu denen das befristete Recht, auf fremden Grund und Boden zu bauen, gehöre, mit den um die AfA verminderten Anschaffungskosten anzusetzen. Als solche zählten nach herrschender Lehre und Rechtsprechung alle Aufwendungen, die zum Zwecke des Erwerbes gemacht worden seien. Der Ansatz eines höheren Wertes sei nicht zulässig, da dies einer Ausweisung noch nicht verwirklichter Gewinne gleichkäme; ein Vorgehen, das mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unvereinbar wäre. Wollte man nämlich einem in der Zukunft anfallenden Aufwand bzw. Ertrag durch Kapitalisierung des "Nutzens" bzw. der "Verpflichtung" in der gegenwärtigen Bilanz Rechnung tragen, so hieße dies, unzulässigerweise Grundsätze des auf der statischen Bilanzlehre beruhenden Betriebsvermögensvergleiches mit Gedankengängen der dynamischen Bilanzauffassung zu interpretieren. Eine Überspitzung der dynamischen Bilanzauffassung müsse jedenfalls nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom Zl. 1593/62) abgelehnt werden. Der Versuch, ohne Rücksicht darauf, ob die in der Bilanz angeführten Besitzbzw. Schuldposten auch tatsächlich bewertbare Wirtschaftsgüter seien, den Periodengewinn "richtig" abzugrenzen, führt zu unhaltbaren Schlußfolgerungen. Ein Unternehmer müßte z. B. konsequenterweise alle auf Grund der Arbeitsverträge in Zukunft anfallenden Lohnkosten passivieren und ihnen ein Aktivum "Nutzen der menschlichen Arbeitskraft" in der Bilanz gegenüberstellen. Eine derartige Vorgangsweise hätte sich aber weit von vernünftigen Regeln der Bilanzierung und Erfolgsrechnung entfernt. Aus diesem Grund sei es auch nicht zulässig, die bei einem Miet- oder Pachtvertrag in Zukunft anfallenden Zinszahlungen als eine nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes kapitalisierte Verbindlichkeit anzusetzen. Die Zahlungen seien vielmehr in jedem Jahr als Betriebsausgaben erfolgsmindernd zu verbuchen. Auf dieselbe Art müsse aber auch nach Ansicht des Senates bei der Verbuchung der Baurechtszinszahlungen vorgegangen werden, da - wirtschaftlich gesehen - ein Baurechtsvertrag einem langfristig vereinbarten Pachtvertrag sehr nahe komme, bei dem vereinbarungsgemäß nach dem Ende des Pachtverhältnisses die vom Pächter errichteten Anlagen entschädigungslos in das Eigentum des Verpächters übergehen. In beiden Fällen berechne sich die Nutzungsdauer der am Grundstück getätigten Investitionen nach der Geltungsdauer des Vertrages; nur bewertbare Aufwendungen am gepachteten bzw. mit einem Baurecht versehenen Grundstück seien aktivierungsfähig, während die Zinszahlungen als laufender Betriebsaufwand gewinnmindernd zu verrechnen seien. Das Argument, man müsse dem Vorteil, der sich aus dem Abschluß eines Baurechtsvertrages ergebe, bilanzmäßig ebenso Rechnung tragen wie der langjährigen Bauzinsverpflichtung, gehe insoweit ins Leere, als nicht jeder Vorteil aus dem Betrieb für sich selbständig bewertbar sei. Dies gelte beispielsweise für einen (selbstgeschaffenen) Firmenwert. Mangels Bewertbarkeit bestehe aber auch keine Berechtigung zur bilanzmäßigen Erfassung. Auch die weiteren Ausführungen seien nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Wenn darauf hingewiesen werde, die Bauzinsverpflichtung müsse schon deshalb in der Bilanz ausgewiesen werden, weil ein Erwerber des Unternehmens derartige Schulden aus der Bilanz erkennen müsse, so sei dem entgegenzuhalten, daß die Wertminderung der auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude auf Grund der Heimfallsberechtigung ohnehin durch eine höhere AfA berücksichtigt werde, während die Baurechtszinsen in der Erfolgsrechnung aufschienen. Schließlich könne auch aus dem Argument nichts gewonnen werden, die Darstellung der Baurechtsverpflichtung diene dem Schutz der Gläubiger, da sämtliche aus einem Baurechtsvertrag entspringenden Rechte und Lasten außerdem in einer eigenen Baurechtseinlage im Grundbuch erfaßt seien. Die vom Betriebsprüfer vorgenommene aktive Abgrenzung der Aufschließungskosten samt Gebühren und Grunderwerbsteuer von insgesamt S 273.906,10 (unter gleichzeitiger Passivierung des Betrages, da dessen Zahlung erst im nächsten Jahr erfolgt sei) werde mit dem Argument bekämpft, diese Kosten könnten nur mit dem Baurecht zu gleich aktiviert werden. Da aber aus den vorhin dargelegten Gründen das "Baurecht" für sich nicht selbständig bewertbar sei, gehe dieser Hinweis ins Leere. Auch sei der Einwand nicht zielführend, der Aufschließungsbeitrag hätte (alleine gesehen) weder für das Unternehmen noch für einen eventuellen Käufer einen positiven Vermögenswert, sondern müßte sofort als Betriebsaufwand verbucht werden. Damit würde geleugnet, daß diese Aufwendungen einen mehrjährigen Nutzen gestiftet haben, was aber zweifellos mit dem Berufungsbegehren nicht in Einklang stehe. Die Bildung einer Post für aktive Rechnungsabgrenzung entspreche allerdings nicht den Bilanzierungsgrundsätzen. Es handle sich vielmehr um ein aktivierungsfähiges und -pflichtiges Wirtschaftsgut, wobei die Tatsache, daß die Zahlung des Betrages erst im nächsten Jahr erfolgte, durch eine Passivpost zu berücksichtigen sei. Am Betriebsvermögen bzw. am Betriebserfolg ändere sich dadurch nichts. Die Berufung habe für die aktivierten Aufwendungen einen Abschreibungssatz von 45 % begehrt, da es sich beim Baurecht um ein Recht, somit ein bewegliches Wirtschaftsgut handle. Auch dieser Auffassung vermöge der Senat nicht zu folgen:
Gemäß § 298 ABGB gelten Rechte als beweglich, sofern sie nicht durch Gesetz zu unbeweglichen Sachen erklärt würden. Gemäß § 6 Baurechtsgesetz sei jedoch das Baurecht als unbewegliche Sache zu behandeln. Für Rechte, die den für Grundstücke geltenden Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unterlägen (sog. grundstücksgleiche Rechte) betrage der höchstzulässige Prozentsatz gemäß § 6 c EStG in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung daher nur 20 %. Da für dieses Wirtschaftsgut bisher keine vorzeitige Abschreibung gewährt worden sei, erhöhe sich der Verlust aus Gewerbebetrieb um 20 % von S 273.906,-- , d. s. S 54.781,--. Insoweit sei der Berufung teilweise Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsmeinung, daß das Baurecht ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut ist. Daß es sich bei diesem Recht um ein Wirtschaftsgut handelt, trifft zu. Dieser Begriff umfaßt nämlich Gegenstände, Rechte und wirtschaftliche Werte aller Art. Wirtschaftsgüter sind also alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, nicht bloß körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände, also solche Güter bei denen eine wirtschaftliche Ausnutzung möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 45/64, Slg. 3343/F, und die dort aufgezeigte Rechtsentwicklung). Damit ist aber noch nicht gesagt, daß jedes ein Wirtschaftsgut darstellendes Recht auch aktivierungsfähig ist. Es ist nämlich der allgemeine Grundsatz zu beachten, daß sogenannte schwebende Geschäfte, insbesonders auch sogenannte schwebende Dauerverträge, nicht zu bilanzieren sind, solange von keiner der Vertragsparteien eine Vorleistung erbracht ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 530/74, und die dort zitierte Rechtsprechung). Solche schwebenden Dauerverträge sind z.B. die Bestandverträge und die Arbeitsverträge (siehe Littmann, 11. Aufl., TZ 483 zu §§ 4, 5). Das heißt, daß beim Abschluß eines Bestandvertrages eine bilanzmäßige Auswirkung des Vertrages beim Bestandnehmer nur eintritt, wenn er sogleich für die Erlangung seines Rechtes Aufwendungen (z.B. Ablösezahlungen) tätigt. Ansonst hat es in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht sein Bewenden damit, daß die laufenden Bestandzinszahlungen jeweils Betriebsausgaben darstellen, die sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis aber weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite der Bilanz Berücksichtigung finden.
Die aufgezeigte Rechtslage in Ansehung von Bestandverträgen wird von der Beschwerde auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin glaubt aber ihren Standpunkt damit erfolgreich begründen zu können, daß sie auf die zivilrechtlichen Unterschiede zwischen einem Bestandsvertrag und dem Baurechtsvertrag hinweist. Es ist ihr beizupflichten, daß diese Unterschiede von großem Gewicht sind. Gemäß dem Gesetz vom , RGBl. Nr. 86 (BauRG), ist das Baurecht das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der einem anderen gehörenden Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Gemäß § 2 leg. cit. kann ein Baurecht nur auf Grundstücken bestimmter Personen (namentlich Gebietskörperschaften) eingeräumt werden und gemäß § 3 leg. cit. kann es nicht auf weniger als 30 Jahre und nicht auf mehr als 80 Jahre bestellt werden. Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung (§ 5 Abs. 1 BauRG). Es gilt zufolge § 6 Abs. 1 leg. cit. als unbewegliche Sache und das auf Grund des Baurechts erworbene oder hergestellte Bauwerk ist Zugehör des Baurechts. Bei Erlöschen des Baurechts fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer (§ 3 BauRG), wobei, wie aus § 10 BauRG folgt, eine vertragliche Entschädigung möglich ist. Abgesehen davon, daß das Baurecht unentgeltlich erworben werden kann, ist bei Entgeltszahlung sowohl die einmalige Zahlung einer Geldsumme möglich als auch die Entrichtung wiederkehrender, nach Zeitabschnitten bemessener Zahlungen (Bauzins). Dabei entspricht letzteres mehr der Natur des Rechtsverhältnisses und ist darum auch der gewöhnliche Fall (Klang2 V 144).
Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde der Rechtsansicht, daß trotz der zivilrechtlich entscheidenden Unterschiede zwischen Bestandvertrag und Baurechtsvertrag die Zahlung des Bauzinses bei der für die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtung nicht anders behandelt werden kann, als die Zahlung eines laufenden Bestandzinses. Im übrigen wird bemerkt, daß derselbe wirtschaftliche Erfolg, wie er vorliegendenfalls durch den Baurechtsvertrag herbeigeführt worden ist, auch durch einen langjährigen, grundbücherlich einzuverleibenden Bestandvertrag erzielt werden könnte, wenn sich der Bestandgeber verpflichtet, die Errichtung eines Gebäudes auf seinem Grundstück durch den Bestandnehmer zu dulden und dieser es seinerseits übernimmt, nach Auflösung des Bestandvertrages das von ihm errichtete Gebäude entschädigungslos zu räumen. Aus diesem Grund kommt ertragsteuerlich den Besonderheiten des Baurechtsvertrages nicht jene Bedeutung zu, die ihr die Beschwerde beimessen möchte.
Die Behandlung der mit dem Baurechtsvertrag verbundenen Kosten (Grunderwerbsteuer etc.), wie sie von der belangten Behörde getroffen worden ist, wird in der Beschwerde nicht bekämpft. Ausdrücklich wird in der Beschwerde der belangten Behörde das Recht eingeräumt, die Aufwendungen für die Erlangung des Baurechts als solche für die Anschaffung eines unbeweglichen Wirtschaftsgutes zu beurteilen und dementsprechend nur den für unbewegliche Wirtschaftsgüter geltenden Satz für die vorzeitige Abschreibung in Anwendung zu bringen. Auf diese beiden zuletzt genannten Punkte hatte der Verwaltungsgerichtshof daher nicht weiter einzugehen.
Aus Vorstehendem folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit keiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet hat, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975, insbesondere auf Art. IV Abs. 2 der zitierten Verordnung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 4803 F/1975; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1974000936.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-53502