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VwGH 19.09.1979, 0922/79

VwGH 19.09.1979, 0922/79

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AltstadterhaltungsG Graz 1974 §2;
AltstadterhaltungsG Graz 1974 §3;
BauO Stmk 1968 §70;
RS 1
Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Erhaltung eines den Bestimmungen des Grazer AltstadterhaltungsG unterliegenden Gebäudes besteht ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines baubehördlichen Abtragungsauftrages; dies unter der Voraussetzung, dass die wirtschaftliche Zumutbarkeit auch unter Berücksichtigung von Förderungsmitteln und sonstigen für die Erhaltung in Betracht kommenden finanziellen Mitteln nicht gegeben ist. (Hinweis auf E , 797/74, VwSlg 9063 A/1976, erg zu BauO Wr)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerde der N KG in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-K-19.849/1-1978, betreffend Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Doppelwohnhauses G, (Grundstücke nn1 und nn2), beim Magistrat Graz die Erteilung der Abbruchsgenehmigung für dieses Gebäude. Ausgeführt wurde, dass in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil betreffend ein Kündigungsverfahren die Instandsetzung und Erneuerung des Gebäudes als wirtschaftlich nicht vertretbar beurteilt worden sei. Es handle sich um kein bedeutsames und erhaltungswürdiges Gebäude im Sinne des § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes. Diesem Antrag waren unter anderem Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen angeschlossen. Zu diesem Bauansuchen nahm die Sachverständigenkommission nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz in einem Gutachten vom dahin Stellung, dass das Haus nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes zu erhalten sei; ein diesbezügliches Gutachten für einen Feststellungsbescheid werde gesondert ergehen. Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen seien als überholt zu betrachten, nachdem sich seit Erstellung des Gutachtens die Gesetzeslage insofern geändert habe, als eine Förderungsmöglichkeit nach dem Altstadterhaltungsgesetz bestehe. Es werde daher die neuerliche Erstellung eines Amtssachverständigengutachtens unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Mittel empfohlen, zumal sich bei der örtlichen Begehung ergeben habe, dass offensichtlich die Mieter bereit seien, Anteile an den Sanierungskosten zu übernehmen. Da bei der Begehung weiter der Eindruck gewonnen worden sei, dass der Hauseigentümer der Schutzpflicht nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes nicht nachkomme, werde gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. bei der Baubehörde die diesbezügliche Anzeige erstattet, damit die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere bei den Fassaden, zwingend vorgeschrieben werden. Als dringendste Maßnahme werde die Freimachung und Entrümpelung des Dachbodens angeregt. Die Baubehörde erster Instanz teilte daraufhin der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Ansuchen um Demolierung von der Grazer Altstadt Sachverständigenkommission abschlägig beurteilt worden sei und die Erstellung eines Amtsgutachtens unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehender Förderungsmittel erforderlich sei. Dieses Gutachten werde durch die zuständige Magistratsdienststelle ausgearbeitet werden.

In der Folge wurde ein solches "Amtsgutachten" am erstattet. In diesem Gutachten wurde unter anderem ausgeführt, eine Instandsetzung sei unter dem Gesichtspunkt eines zu erlassenden Bauauftrages als wirtschaftlich nicht zumutbar anzusehen. Wirtschaftlich tragbar seien Aufwendungen im Ausmaß von S 835.825,50, als fehlend sei ein Betrag von zirka S 780.174,50 zu schätzen. Da das Objekt in Zone I nach dem Altstadterhaltungsgesetz liege, könne mit einer Förderung nach diesem Gesetz gerechnet werden, doch sei die Höhe der Förderung von Fall zu Fall verschieden und könne daher durch den Gutachter nicht bekannt gegeben werden. Wahrscheinlich sei auch ein Fassaden-Kostenzuschuss durch die Stadt Graz erreichbar (Stadtverschönerungsamt). Auch ein Zinsenzuschuss durch die Rechtsabteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wäre möglich, doch könne auch hier der Entscheidung durch die Behörde nicht vorgegriffen werden. Im Hinblick auf diese Stellungnahme wurde das Stadtverschönerungsamt um Bekanntgabe der Höhe der Förderungsmittel ersucht. Von dieser Dienststelle des Magistrates Graz wurde der Akt telefonisch zurückgefordert, nachdem die Beschwerdeführerin mit Antrag vom den Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz als Baubehörde zweiter Instanz gemäß § 73 AVG 1950 begehrte.

Schon mit Anbringen vom hatte die Beschwerdeführerin die Baubehörde erster Instanz ersucht, im Hinblick auf bestehende Baugebrechen ein Verfahren gemäß § 70 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 einzuleiten. Am führte die Gemeindebehörde eine Augenscheinsverhandlung durch, bei welcher das Vorliegen einer Reihe von Mängel festgestellt wurde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin machte geltend, dass der mit der Behebung dieses Mangels verbundene Aufwand wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Mit einem Schreiben vom teilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz der Beschwerdeführerin mit, dass "die sachgemäße Behebung" einer in einer Reihe von Punkten angeführten "Mängel" erforderlich sei. In einer Eingabe vom legte die Beschwerdeführerin zunächst näher ihre Ansicht dar, aus welchen Gründen die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sei und beantragte anschließend die Abtretung des Aktes an den Magistrat Graz - Wiederaufbauamt zum Zwecke der Verifizierung der technischen und rechnerischen Richtigkeit des vorgelegten Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl.-Ing. H vom , sodann die Vorlage des Aktes an die Geschäftsstelle des Grazer Altstadtfonds mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, welche Mittel seitens des Fonds für den Fall der Durchführung dieser Arbeiten in Aussicht gestellt werden, sodann die Gewährleistung des Parteiengehörs und sodann im Falle, dass der Fonds ausreichende Mittel nicht zur Verfügung stelle, die bescheidmäßige Feststellung, dass die in der Mitteilung vom angeführten Arbeiten wirtschaftlich nicht zumutbar seien, sohin die bescheidmäßige Ausfertigung eines Abbruchsauftrages für das gegenständliche Objekt.

Hierauf erstellte der Magistrat Graz - Wiederaufbauamt das bereits erwähnte Amtsgutachten und der Magistrat Graz richtete die oben erwähnte Anfrage an das Stadtverschönerungsamt.

Mit Eingabe vom  machte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 797/74, hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Abbruchsauftrages den Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz gemäß § 73 AVG 1950 geltend.

Vor der Baubehörde zweiter Instanz fand am eine Augenscheinsverhandlung statt, bei der als Gegenstand die Feststellung jener Baugebrechen umschrieben wurde, welche aus Gründen der Sicherheit der Bewohner, Benützer oder der Allgemeinheit eine Gefährdung darstellen könnten. Die Gemeindebehörde stellte klar, dass die Häuser sich in der Zone I des Schutzgebietes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes befänden. Eine Reihe von Vorschreibungen wurden als erforderlich erachtet. Der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm die Vorschreibungen nur teilweise zustimmend zur Kenntnis und erklärte die "Surrogierung" von Instandsetzungsmaßnahmen in der Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen sei rechtswidrig.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 statt und wies das Ansuchen um Erteilung eines Abbruchsauftrages gemäß § 70 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zurück. Begründend ging die Baubehörde zweiter Instanz davon aus, gemäß § 70 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 habe der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die Bauten in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechendem Zustand erhalten werden. Gemäß § 70 Abs. 3 leg. cit. habe die Baubehörde, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und die Behebung der Baugebrechen und der Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Sei die Behebung der Baugebrechen nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, könne aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von Bauten oder Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch angeordnet werden. Die Frage der Bewilligungspflicht eines von einer Partei gestellten Antrages sei nur dann von Bedeutung, wenn der Gesetzgeber der Partei einen auf dem Verwaltungswege verfolgbaren Rechtsanspruch darauf eingeräumt habe, dass die Baubehörde im Falle des Bestehens eines konsenslosen und daher bauordnungswidrigen Zustandes von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch zu machen habe. Ein Anspruch auf Erlassung eines Abbruchauftrages bestehe jedoch im Geltungsbereich der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht. Daraus folge, dass der Antrag der Eigentümerin auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages lediglich als Anregung zu einem amtswegigen Tätigwerden anzusehen gewesen sei. Eine durchsetzbare Verpflichtung hingegen löse diese Anregung nicht aus, weshalb durch die Baubehörde weder eine meritorische Entscheidung hierüber zu treffen noch auch der Anregung inhaltlich zu entsprechen gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1330/76, verwiesen. Bei dieser rechtlichen Situation sei es entbehrlich gewesen, auf die Frage einzugehen, ob die Instandsetzung wirtschaftlich zumutbar sei. (Auf die von der Beschwerdeführerin offensichtlich dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 797/74, entnommene Argumentation sowie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis wurde in der Begrüundung dieses Bescheides nicht eingegangen.)

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid deshalb in ihren Rechten verletzt, weil im Beschwerdefall die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Abbruchsauftrages gesetzwidrig sei. Das Gebäude der Beschwerdeführerin liege nämlich in der Schutzzone I nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz, welches das Verbot der Abbruchsbewilligung normiere, sodass das rechtliche Interesse, ob und in welchem Umfang Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden müssen, sich in das baupolizeiliche Verfahren verlagere, das wiederum den Rechtsanspruch auf Entscheidung gemäß § 73 AVG 1950 zur Folge habe. Im wesentlichen wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei als Eigentümerin dieses Objektes kraft positiver Norm des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes außer Stande, sich einer unwirtschaftlichen Instandhaltungspflicht durch eine Demolierungsbewilligung zu entziehen, was sohin Anlass und Grundlage für die Antragstellung nach § 70 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 auf Ausfertigung eines Abbruchsauftrages gewesen sei. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin könne nur im baupolizeilichen Auftragsverfahren befriedigt werden und bei entsprechender Antragstellung des Eigentümers eines Gebäudes in einer Schutzzone treffe die Baubehörde daher eine Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG 1950. Für Fälle dieser Art könne daher der Grundsatz nicht aufrechterhalten werden, dass auf die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zustehe. Gerade dies habe die belangte Behörde jedoch verkannt, wenn sie in dem angefochtenen Bescheid ausführe, dass gerade dieser angebliche mangelnde Rechtsanspruch zu einer Zurückweisung des Antrages hätte führen müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin brachte zu dieser Gegenschrift eine Replik ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass das in Rede stehende Gebäude in der Schutzzone I nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 117, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/1978, gelegen ist. In ihrer Gegenschrift stellt nun die belangte Behörde in Frage, ob das Gebäude der Beschwerdeführerin überhaupt für das traditionelle Gepräge des Erscheinungsbildes der Stadt von Bedeutung sei und sohin überhaupt der Erhaltungspflicht nach dem Altstadterhaltungsgesetz unterliege. Gerade dies hat auch die Beschwerdeführerin in ihrem eingangs erwähnten Antrag auf Erteilung einer Abtragungsbewilligung behauptet, doch hat die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission in dem erwähnten Gutachten vom die Frage der Erhaltungspflicht im Sinne des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes bejaht, wenngleich diesbezüglich ein gesondertes Gutachten in Aussicht gestellt wurde. Im Sinne der geltenden gesetzlichen Regelung (§ 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 3) nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz war daher davon auszugehen, dass bis zur Erlassung eines gegenteiligen Feststellungsbescheides das Wohnhaus der Beschwerdeführerin der gesetzlichen Erhaltungspflicht unterliegt und daher die Erteilung einer baubehördlichen Abbruchsbewilligung nicht in Betracht kommt (§ 3 Abs. 4). Tatsächlich hat die belangte Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Bescheid vom die Abbruchsbewilligung versagt.

Von der dargestellten Rechtslage hatte der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in diesem Fall zu Recht einen Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Abtragungsauftrages geltend machen konnte. Ausdrücklich kann die Beschwerdeführerin ein derartiges Recht aus den Bestimmungen des § 70 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO), LGBl. Nr. 149, und § 3 Abs. 4 Altstadterhaltungsgesetz nicht ableiten. Nach § 70 Abs. 2 BO hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die Bauten in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden. Nach § 70 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Abs. 2 nicht nachkommt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und die Behebung der Baugebrechen durch Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Ist die Behebung der Baugebrechen nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so kann aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von Bauten oder Teilen derselben und nötigenfalls der Abbruch angeordnet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in langjähriger Rechtsprechung zu gesetzlichen Bestimmungen dieser Art dargelegt, dass ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines baubehördlichen Auftrages nicht gegeben ist (vgl. etwa Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 2525/A). In seinem Erkenntnis vom , Zl. 797/74, Slg. N. F. Nr. 9063/A, hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof zu der gleichartigen Rechtslage nach der Bauordnung für Wien - auch nach dieser Rechtslage hat der Eigentümer eines Gebäudes in einer Schutzzone keinen Anspruch auf Erteilung einer Abbruchsbewilligung, er kann sich also nicht mehr einer Instandsetzung des Gebäudes dann durch dessen Abbruch entziehen, wenn ihm die Instandsetzung als härterer Eingriff in seine Rechtssphäre erscheint als die Abtragung - dargelegt, dass in einem Fall der vorliegenden Art nicht der Grundsatz aufrechterhalten werden könne, dass auf die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Dieser Grundsatz, so führte der Verwaltungsgerichtshof aus, setze nämlich voraus, dass der Hauseigentümer andere Rechtsbehelfe zur Verfügung hat, um sich einem wirtschaftlich unzumutbaren Aufwand, etwa im Wege der freiwilligen Abtragung eines Gebäudes, zu entziehen. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit, dann besteht an der Klärung der Frage, ob eine Instandhaltungspflicht besteht, ein rechtliches Interesse, welches nur im baupolizeilichen Auftragsverfahren befriedigt werden kann. Bei entsprechender Antragstellung des Eigentümers eines Gebäudes in einer Schutzzone trifft die Baubehörde daher eine Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG 1950. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass diese hinsichtlich der Bauordnung für Wien vorgenommene Auslegung auch bei der hier gegebenen Rechtslage zum Tragen kommen muss, weil es auch nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 im Zusammenhalt mit den Regelungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes nicht als sachlich gerechtfertigt und daher nicht als grundrechts- und damit verfassungskonform angesehen werden kann, mit einer qualifizierten Instandhaltungsverpflichtung eine Vermögensbelastung ohne jede Rücksicht auf deren wirtschaftliche Zumutbarkeit zu verbinden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach § 3 Abs. 4 Altstadterhaltungsgesetz bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Erhaltung auch unter Einbeziehung von Förderungsmittel für die Erlassung eines Abbruchsauftrages der Gesetzgeber die Zuständigkeit des Gemeinderates festsetzte. Diesen Erwägungen zufolge ist die belangte Behörde aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines baubehördlichen Auftrages nicht gegeben sein kann. Gerade dadurch, dass im Beschwerdefall die Baubehörden das Vorliegen einer Reihe von Baugebrechen festgestellt haben, darüber hinaus aber nicht nur der von der Beschwerdeführerin beauftragte Privatsachverständige, sondern auch der Amtssachverständige Instandsetzungsmaßnahmen als wirtschaftlich nicht zumutbar erachtete, hätte die belangte Behörde im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Devolutionsantrag mit der Erlassung eines Abtragungsauftrages vorgehen müssen, es sei denn, die wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen wären im Sinne der Ausführungen im eingeholten Amtsgutachten durch öffentliche Förderungsmaßnahmen oder sonstige finanzielle Mittel abgedeckt worden. In einem solchen Fall müssten nämlich die Instandsetzungsmaßnahmen als wirtschaftlich zumutbar beurteilt werden, wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom ausführte, und im übrigen auch die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen zum Ausdruck brachte.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist daher davon auszugehen, dass nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage der Auftrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages nicht zurückgewiesen und ohne weitere Prüfung auch nicht abgewiesen werden durfte. Anders wäre die Rechtslage, wie erwähnt, dann zu beurteilen, wenn die Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes auf das in Rede stehende Wohnhaus nicht anzuwenden wären. Dem Antrag der Beschwerdeführerin war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am

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Normen
AltstadterhaltungsG Graz 1974 §2;
AltstadterhaltungsG Graz 1974 §3;
BauO Stmk 1968 §70;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000922.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-53482