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VwGH 24.02.1976, 0900/75

VwGH 24.02.1976, 0900/75

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 lite;
BauRallg impl;
RS 1
Aus der Bestimmung des § 9 Abs 1 lit e Slbg BaupolizeiG geht hervor, dass die Zustimmung des Grundeigentümers Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist. Diese muss vom Bauführer liquid nachgewiesen werden. Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Die Behörde darf ohne diesen Nachweis in das Baubewilligungsverfahren überhaupt nicht eingehen.
Normen
AVG §42 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 lite;
BauRallg impl;
RS 2
Bei der Erteilung oder Versagung der Zustimmung des Grundeigentümers handelt es sich nicht um eine bloße Einwendung gegen eine geplante Bauführung, sondern um eine Bewilligungsvoraussetzung, deren Fehlen einen Versagungsgrund darstellt. Diese Zustimmung muss nicht nur im Zeitpunkt der Einbringung des Baubewilligungsantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber vorhanden sein. Eine bloße Verschweigung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG - der Grundeigentümer war zur Bauverhandlung nicht erschienen - kann das Erfordernis des liquiden Zustimmungsnachweises des Grundeigentümers nicht ersetzen. Diese Erklärung oder eine diese ersetzende Entscheidung muss auch bei einer eventuellen Verpflichtung dazu vorgelegt werden.
Normen
BauRallg impl;
FlVfGG §21 impl;
FlVfLG Slbg 1973 §77;
RS 3
Die Aufgabe eines Regulierungsplanes besteht darin, die Rechte der Teilgenossen zu regeln. Die Wahrnehmung baupolizeilicher Agenden ist nicht Gegenstand eines Regulierungsplanes.
Normen
FlVfGG §21 impl;
FlVfLG Slbg 1973 §77;
RS 4
Die Verpflichtung der Agrargemeinschaft zur Instandhaltungs- und Ausbesserungspflicht von Baulichkeiten sowie die Aufgabe des Wirtschaftsausschusses der Agrargemeinschaft, die Bewilligung zur Errichtung neuer und die Verlegung alter Feuerstätten (Hütten) zu erteilen, mag Anhaltspunkte für die Entscheidung der Frage bilden, ob die Agrargemeinschaft zur Erteilung der Zustimmung zu der von der Bauführerin geplanten Bauführung verpflichtet ist. Die im § 9 Abs 1 lit d Slbg BaupolizeiG vorgeschriebene Zustimmung kann jedoch durch diese Bestimmung des Regulierungsplanes nicht ersetzt werden. Es muss vielmehr die Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin (Agrargemeinschaft) vorgelegt werden, und zwar auch dann, wenn sich aus dem Regulierungsplan die Verpflichtung ergeben sollte, der vom Bauführer geplanten Bauführung zuzustimmen.
Normen
AVG §8 impl;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs4;
BauRallg impl;
VwGG §34 Abs1 impl;
RS 5
Aus den Bestimmungen des § 16 Abs 3 und 4 leg cit geht hervor, dass nur der Veranlasser oder der Grundeigentümer Partei in einem eine Baueinstellung betreffenden Verfahren sein kann, je nachdem an wen der baupolizeiliche Befehl gerichtet ist.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1364/75

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Salcher und Dr. Ladislav als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weitzer, über die Beschwerden der KB in B, vertreten durch Dr. Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, Auerspergstraße 10/IV, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom , Zl. I-11.430/7- 1974, und vom , Zl. I-11.430/9-1974 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N in B, vertreten durch Dr. Fritz Krissl, Rechtsanwalt in Bischofshofen, Bahnhofstraße 9), betreffend Aufhebung einer Baubewilligung, bzw. Beseitigung einer Baueinstellungsverfügung im Berufungswege und Aufhebung des betreffenden Bescheides durch die Aufsichtsbehörde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. I-11.430/7-1974, wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesland Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.190,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. I-11.430/9-1974, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Hotelliegenschaft "H" in B. Sie ist Mitglied der Agrargemeinschaft N in X, auch "N-Alpsgenossenschaft" genannt. Nach § 2 des Regulierungsplanes der Agrarbehörde vom , Zl. 1512/31, hat die Beschwerdeführerin das Recht, auf der Alpe, und zwar auf der zur Liegenschaft EZ. 7 Katastralgemeinde X, deren Eigentümerin die genannte Agrargemeinschaft ist, gehörigen Bauparzelle 131, eine Kaserhütte, das ist eine Feuerstätte für Melkvieh, zu erhalten und ausschließlich zu benützen. Nach § 4 Pkt. II des Regulierungsplanes ist dieses Kaserrecht veräußerlich. Nach Pkt. III müssen die vorhandenen Baulichkeiten von deren Eigentümerin ordentlich instandgesetzt und erhalten und alle notwendigen Ausbesserungen rechtzeitig ausgeführt werden. Nach § 5 lit. d des Regulierungsplanes ist es Aufgabe des Wirtschaftsausschusses der Agrargemeinschaft, die Bewilligung zur Errichtung neuer und Verlegung alter Feuerstätten (Hütten) zu erteilen.

Am beantragte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Gemeinde B als Baubehörde 1. Rechtsstufe die Bewilligung der "Sanierung" des aus Stallgebäude und Bewirtschaftungshütte bestehenden Almobjektes durch teilweise Erneuerung der Fundamente, Befestigung der tragenden, aus Steinen bestehenden Außenmauern mit Zementmörtel, Herstellung eines 10 cm starken Unterlagsbetons als Unterkonstruktion für die Böden, Erneuerung der Fußböden in den Wohnräumen, Abtragung des Dachstuhles und Neuerrichtung als Satteldach, Einbau von Verbundelementen als Fenster und Türen und Errichtung einer Senkgrube. Im Schreiben des Bürgermeisters an die Agrarbehörde vom vertrat dieser die Auffassung, es komme nur eine völlige Abtragung und der Neubau in Frage. Im Antwortschreiben vom gab die Agrarbehörde bekannt, mit dem Kaserrecht der Beschwerdeführerin sei die Verpflichtung zur Erhaltung der Hütte verbunden. Die Gebäude könnten nicht mehr saniert, sondern müßten völlig neu erstellt werden. Die geplanten Gebäude seien nicht als Almwirtschaftsgebäude anzusehen. Seitens der Agrarbehörde bestünden gegen die Bauführung, die der Sanierung oder Wiederherstellung der H-hütte diene, keine Bedenken.

Am stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 73 AVG 1950 den Antrag auf Entscheidung an die Gemeindevertretung der Gemeinde B als Oberbehörde. Diese wies mit dem Bescheid vom , Zl. 153-9-1074/1, den Antrag der Beschwerdeführerin ab.

Auf Grund einer Vorstellung der Beschwerdeführerin hob die Salzburger Landesregierung mit dem Bescheid vom , Zl. I-11.430/1-1974, diesen Bescheid mit der Begründung auf, daß die Entscheidungspflicht auf die Gemeindevertretung der Gemeinde B übergegangen sei. Die Gemeindevertretung ordnete eine mündliche Verhandlung für den an. In der Verständigung, die am auch dem Obmann der N-Alpsgenossenschaft zugestellt wurde, war als Treffpunkt das V-haus angegeben. Diese Verständigung enthielt einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG 1950. Laut der Niederschrift über diese Verhandlung erschien für die genannte Agrargemeinschaft niemand. Mit dem Bescheid der Gemeindevertretung vom , Zl. 153-9-2074/3-73, wurde die Baubewilligung für die Sanierung der der Beschwerdeführerin gehörigen Almobjekte unter einer Reihe von Auflagen bezüglich des Daches, der Fenster, der Fußböden, des Mauerwerkes und des Kamines erteilt. Insbesondere wurde in Punkt 1 Z. 4 des Bescheides bezüglich des Stallgebäudes angeordnet, die schadhaften Steinmauern, die zum Teil eingebrochen waren, zur Gänze in der bestehenden Art zu erneuern, die Einbuchtungen, sofern sie die Standsicherheit der Mauern beeinflußten, zu beseitigen und größere Risse im Mauerwerk auszuflicken und hiebei das gleiche Steinmaterial, aus welchem die Mauern bestanden, zu verwenden. Eine Fundamentherstellung war in diesem Bescheid nicht vorgesehen. Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, welche besagte, daß gemäß § 63 AVG 1950 eine innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder telegraphisch einzubringende Berufung zulässig sei. Bei welcher Stelle das Rechtsmittel einzubringen sei, wurde hiebei nicht erwähnt. Eine Zustellung des Bescheides an die N-Alpsgenossenschaft wurde ursprünglich nicht verfügt. Erst am erfolgte die Zustellung des Bescheides an deren Obmann, nachdem dieser eine mündliche Beschwerde beim Bürgermeister erhoben hatte.

Mit dem Bescheid vom , Zl. 153-9-2468/1-1974, verfügte der Bürgermeister unter Berufung auf § 16 Abs. 1 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz die Einstellung der Baumaßnahmen der Beschwerdeführerin für solange, als die erteilte Baubewilligung nicht rechtskräftig geworden sei. In der Begründung wurde ausgeführt, die Baubewilligung sei mangels Zustellung an die N-Alpsgenossenschaft noch nicht rechtskräftig geworden.

Mit dem Schreiben vom wies der Bürgermeister den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hin, nach seiner Auffassung sei der Bescheid vom dieser gegenüber rechtskräftig geworden, weshalb der Bescheid vom gegenstandslos sei. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch nicht an diesen Bescheid gehalten, weil sie nicht eine Sanierung sondern einen Neubau der Almobjekte durchführe. (Die Beschwerdeführerin sah dieses Schreiben als Bescheid an und ergriff Berufung dagegen, welche von der Gemeindevertretung mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft). Der Obmann der N-Alpsgenossenschaft brachte am einen an den Bürgermeister, der Rechtsvertreter der N-Alpsgenossenschaft am einen an die Gemeindevertretung gerichteten Schriftsatz beim Gemeindeamt B ein. Beide Schriftsätze sind als Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom bezeichnet. In diesen Schriftsätzen wurde ausgeführt, daß der N-Alpsgenossenschaft als Grundeigentümer das Parteiengehör nicht gewährt worden sei bzw., daß zu Erhaltungsmaßnahmen an der Hütte die Zustimmung des Wirtschaftsausschusses dieser Agrargemeinschaft erforderlich, jedoch von der Beschwerdeführerin nicht eingeholt worden sei; diese beabsichtige, ein Gebäude für andere Zwecke als die Almbewirtschaftung zu errichten. Die Beschwerdeführerin brachte am eine Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid vom ein, worin sie darauf verwies, daß die N-Alpsgenossenschaft zur Bauverhandlung ordnungsgemäß geladen worden und zufolge ihres Nichterscheinens als dem Antrag zustimmend zu behandeln sei; gegen den Baubewilligungsbescheid vom sei ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig, eine Vorstellung gemäß § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1965 habe keine aufschiebende Wirkung. Da sich die N-Alpsgenossenschaft mit den Eingaben vom 18. und über die Fortsetzung der Bauarbeiten beschwert hatte, während der Baumeister mit der Eingabe vom bekanntgegeben hatte, die Beschwerdeführerin habe ihm mit der Fortsetzung des Baues beauftragt, veranlaßte der Bürgermeister am unter der Androhung der Abschaltung des elektrischen Stromes die Baueinstellung. Im Schreiben an den Bürgermeister vom vertrat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Ansicht, die Sanierung der Hütte sei nur durch eine teilweise Neuherstellung möglich, seiner Ansicht nach sei hiefür eine weitere Baubewilligung nicht erforderlich.

Mit dem Bescheid vom , Zl. 153-9-2583/4, verfügte der Bürgermeister neuerdings die Einstellung der Baumaßnahmen mit der Begründung, die von der Beschwerdeführerin an den Almobjekten durchgeführten Baumaßnahmen entsprächen nicht dem Baubewilligungsbescheid vom bzw. dem diesem zugrunde liegenden Einreichplan, vielmehr handle es sich um einen Neubau, wobei Fundamente und Mauern aus Beton neu hergestellt würden. Mit Bescheid vom , Zl. 153-9-2583/5, trug der Bürgermeister ferner der Beschwerdeführerin auf, binnen vier Wochen um nachträgliche Bewilligung für den Neubau der Almobjekte anzusuchen oder die baulichen Anlagen zu beseitigen, weil die Steinmauern abgetragen, neue Fundamente hergestellt und Außenmauern mit Betonhinterfüllung errichtet worden seien. Auch gegen diese beiden Bescheide ergriff die Beschwerdeführerin Berufung, worin unter anderem die Befangenheit des Bürgermeisters geltend gemacht und bestritten wurde, daß die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Baumaßnahmen über den Rahmen einer Sanierung hinausgegangen wären. In Beantwortung eines Schreibens des Bürgermeisters teilte die Agrarbehörde ähnlich wie schon in der Äußerung vom  mit dem Schreiben vom  mit, daß den Hüttenberechtigten das Recht auf Instandsetzung oder Wiedererrichtung einer Feuerstätte nicht genommen werden könne, die Wiedererrichtung einer bereits verfallenen Hütte jedenfalls aber im Rahmen des urkundlichen Rechtes und Ausmaßes liegen müsse und jede gewerbliche Nutzung eines Hüttenrechtes ohne Zustimmung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft und der Agrarbehörde ausgeschlossen sei.

Mit den Bescheiden vom , Zl. 153-9-2752/3 und Zl. 153-9-2752/4, hob die Gemeindevertretung zufolge der Berufungen der Beschwerdeführerin die Bescheide des Bürgermeisters vom 5. und auf. In der Begründung wurde ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Baumaßnahmen hielten sich im Rahmen der Baubewilligung vom . Auch die diesen Bescheiden beigefügte Rechtsmittelbelehrung besagte, daß gemäß § 63 AVG 1950 binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden könne, ohne die Stelle zu bezeichnen, an welche die Berufung zu richten sei. Gegen diese Bescheide brachte die N-Alpsgenossenschaft durch ihren Rechtsvertreter als Berufungen bezeichnete Rechtsmittel am beim Gemeindeamt der Gemeinde B ein.

Mit dem zur hg. Zl. 900/75 angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. I-11.430/7- 1974, wurde zufolge der als Vorstellung behandelten Berufungen der N-Alpsgenossenschaft der Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde B vom , Zl. 153-9-2074/3-73, betreffend die Erteilung der Baubewilligung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, zufolge der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung sei durch die rechtzeitige Einbringung der als Berufungen bezeichneten Vorstellungen bei der Gemeinde die Vorstellungsfrist gewahrt. Die Gemeindevertretung der Gemeinde B habe das Parteiengehör in bezug auf die N-Alpsgenossenschaft dadurch verletzt, daß die Verhandlung am nicht, wie in der Ladung vorgesehen, beim V-haus, sondern bei den Almobjekten der Beschwerdeführerin begonnen und durchgeführt worden sei. Die N-Alpsgenossenschaft sei Liegenschaftseigentümerin, ihre Zustimmung sei daher nach § 9 Abs. 1 lit. e Salzburger Baupolizeigesetz Voraussetzung für die Bauführung der Bauführerin.

Diesem Erfordernis stehe der Regulierungsplan nicht entgegen, weil dieser als Bescheid auf einer anderen Rechtsstufe stehe und einem anderen Normenkomplex als das Baurecht angehöre. Durch den Bescheid der Gemeindevertretung vom sei daher einerseits das Recht der N-Alpsgenossenschaft auf Zustimmung zur Bauführung durch die Beschwerdeführerin verletzt worden. Zugleich sei auch gegen das sich aus § 9 Abs. 1 Baupolizeigesetz ergebende öffentliche Interesse verstoßen worden.

Mit dem zur hg. Zl. 1364/65 angefochtenen Bescheid vom , Zl. I-11.430/9-1974, wurden die Bescheide der Gemeindevertretung B vom , Zl. 153-9-2752/3 und Zl. 153-9-2752/4, womit die Bescheide des Bürgermeisters vom 5. und betreffend die Einstellung der Bauführung beseitigt worden waren, aufgehoben und beide Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde B verwiesen. In diesem angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, die N-Alpsgenossenschaft besitze schon mit Rücksicht darauf Parteistellung, daß die Bauführung von der Zustimmung des Grundeigentümers abhängig sei. Eine konsenswidrige Bauführung greife auch in die Rechtssphäre des Grundeigentümers ein und müsse auch von diesem angefochten werden können. Die vom Bürgermeister festgestellten Überschreitungen der Baubewilligung durch die Errichtung von Fundamenten und Mauern aus Beton seien nicht als genehmigungsfähig im Sinn des § 16 Salzburger Baupolizeigesetz anzusehen, sodaß - im Fall der Richtigkeit des vom Bürgermeister angenommenen Sachverhaltes - dieser nach § 16 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetz die Einstellung der Bauführung zu verfügen gehabt habe. Der Gemeindevertretung wäre es unbenommen geblieben, diesen Sachverhalt zu überprüfen, nötigenfalls im Weg der Durchführung einer neuerlichen Verhandlung. Da sich die Gemeindevertretung auf die bloße Feststellung beschränkt habe, daß die Bauausführung konsensgemäß erfolgt sei, sei die Begründung nicht ausreichend, sodaß ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Es sei von der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide auszugehen gewesen.

Im Hinblick auf den Zusammenhang des den beiden angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Sachverhaltes hat der Verwaltungsgerichtshof die gemeinsame Behandlung der beiden Beschwerden beschlossen.

In den Beschwerden wird die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die belangte Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerden, die mitbeteiligte Partei in ihrer zur erstgenannten Beschwerde eingebrachten Gegenschrift deren Abweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt in der zu Zl. 900/75 eingebrachten Beschwerde die Ansicht, die von der N-Alpsgenossenschaft eingebrachten, als Berufungen bezeichneten Vorstellungen wären als verspätet zurückzuweisen gewesen, weil sie nicht innerhalb der im § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1965 genannten zweiwöchigen Frist bei der Aufsichtsbehörde eingelangt seien. § 61 AVG 1950 sei auf das Verfahren über eine Vorstellung nach der Salzburger Gemeindeordnung 1965 nicht anwendbar.

Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 7345/A, Stellung bezogen und ausgeführt, schon im Hinblick darauf, daß das Rechtsinstitut der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erst auf Grund des Art. 119 a Abs. 5 B-VG eingeführt worden sei, komme das AVG 1950 nicht schlechthin und uneingeschränkt auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde zur Anwendung. Zufolge Art. II Abs. 2 lit. a Z. 1 EGVG habe die Aufsichtsbehörde jedoch als Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung das AVG 1950 grundsätzlich anzuwenden; § 61 Abs. 4 AVG 1950 sei mit Rücksicht auf die völlige Gleichartigkeit aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte und insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, daß auch die Aufsichtsbehörde als echte Instanz anzusehen sei, analog auch für den Fall anzuwenden, daß ein Bescheid des obersten Gemeindeorganes keine oder eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthalte. Von dieser Ansicht abzugehen, besteht kein Anlaß. Gemäß § 61 Abs. 4 AVG 1950 ist dann, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei welcher die Berufung einzubringen ist, enthält, die Berufung auch dann richtig eingebracht, wenn sie bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. Eine Rechtsmittelbelehrung, deren Wortlaut so gefaßt ist, daß die objektive Möglichkeit einer Irreführung besteht, genügt nicht dem Gesetz (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 2446/A und 2345/A). Im gegebenen Fall besagt die Rechtsmittelbelehrung lediglich, daß gemäß § 63 AVG 1950 binnen zwei Wochen eine Berufung eingebracht werden könne. Die Stelle, bei welcher die Berufung einzubringen wäre, wurde nicht angegeben. Diese Formulierung der Rechtsmittelbelehrung konnte daher objektiv gesehen - den Eindruck erwecken, der Bescheid könne durch ein bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hatte, einzubringendes Rechtsmittel bekämpft werden. Im Hinblick auf die Verwendung des Wortes "Berufung" konnte darauf vertraut werden, daß die Bestimmungen des § 61 Abs. 4 AVG 1950 zur Anwendung gelangen, wonach eine Berufung beim Fehlen der Angabe der Behörde, bei welcher diese einzubringen ist, bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, eingebracht werden kann. Durch die Einbringung der als "Vorstellungen" gewerteten Berufungen beim Gemeindeamt der Gemeinde B innerhalb der zweiwöchigen Frist ab der Zustellung des Bescheides an die N-Alpsgenossenschaft wurde somit die Vorstellungsfrist gewahrt. Die unrichtige Bezeichnung als Berufung konnte sich schon im Hinblick auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung sowie darauf, daß gegen den Bescheid der Gemeindevertretung nur mehr das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung zulässig war, nicht zum Nachteil der Rechtsmittelwerber auswirken.

Das Salzburger Baupolizeigesetz 1973, LGBl. Nr. 117/1973, kommt gemäß § 24 Abs. 4 auf den gegebenen Fall zur Anwendung, weil das Verfahren in erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen war. Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetz bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde unter anderem auch die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt (lit. c), eine sonstige Änderung von Bauten oder Nebenanlagen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen (lit. d), die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen (lit. e) sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern (lit. g). Die von der Beschwerdeführerin geplante Bauführung ist bewilligungspflichtig, weil durch die beabsichtigten Maßnahmen sowohl tragende Mauern als auch die äußere Gestalt durch Neuherstellung des Daches und Einsetzen anderer Fenster und Türen erheblich geändert werden sollen. Die Beschwerdeführerin bestreitet selbst nicht, daß das von ihr geplante Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf.

Aus der Bestimmung des § 9 Abs. 1 lit. e Salzburger Baupolizeigesetz, wonach die Versagung der Zustimmung des Grundeigentümers zum Vorhaben des Bauführers einen Grund für die Versagung der Baubewilligung darstellt, geht hervor, daß diese Zustimmung Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist. Die Zustimmung des Grundeigentümers muß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Bauführer liquid nachgewiesen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Budw. Nr. 10.110/A sowie Slg. N.F. Nr. 2050/A und 4894/A). Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (vgl. die Erkenntnisse Slg. N.F. Nr. 633/A und 4894/A). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Erfordernis des liquiden Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers zur Folge, daß ohne solchen Nachweis in das Baubewilligungsverfahren überhaupt nicht eingegangen werden darf (vgl. das Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 4894/A).

In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, auf Grund des agrarischen Regulierungsplanes, welchem nicht Bescheid- sondern Verordnungscharakter zukomme, sei eine Zustimmung der N-Alpsgenossenschaft nicht erforderlich gewesen.

Der Rechtskreis, welchem der noch auf dem Salzburger Landesgesetz vom 11. Oktober 1892, Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 32 beruhende Regulierungsplan zuzuordnen ist, kann den Bestimmungen des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 und des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes entnommen werden.

Nach § 21 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103 in der Fassung der Flurverfassungsnovelle 1967, BGBl. Nr. 78, erfolgt die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages und der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen und durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und von Verwaltungssatzungen. Hieraus, wie auch aus den Bestimmungen der §§ 77 ff des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1/1973, die den Inhalt des Regulierungsplanes regeln, ergibt sich, daß es vor allem Aufgabe eines Regulierungsplanes ist, die Rechte der Teilgenossen zu regeln. Die Wahrnehmung baupolizeilicher Agenden ist nicht Gegenstand eines solchen Regulierungsplanes. Schon aus diesem Grund kann aus dem vorliegenden Regulierungsplan die Unwirksamkeit der Bestimmung des § 9 Abs. 1 lit. e Salzburger Baupolizeigesetz für den gegebenen Fall nicht abgeleitet werden. Der vorliegende Regulierungsplan (vgl. die zitierten Bestimmungen der §§ 4 III und 5 lit. d) mag Anhaltspunkte zur Entscheidung der Frage bieten, ob die Agrargemeinschaft als Grundeigentümerin zur Erteilung der Zustimmung zu der von der Beschwerdeführerin geplanten Bauführung verpflichtet ist. Die in der genannten Bestimmung des Baupolizeigesetzes vorgesehene Zustimmung kann jedoch durch die Bestimmungen des Regulierungsplanes nicht ersetzt werden. Dies ergibt sich. schon aus der erwähnten Zugehörigkeit der Bestimmungen des Regulierungsplanes zu einem anderen Rechtskreis. Gemäß § 7 Abs. 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 sind Regulierungspläne Bescheide. Dies kann auch aus § 72 des Salzburger Landesgesetzes vom 11. Oktober 1892, LGBl. Nr. 32, entnommen werden, wonach die im Teilungs- und Regulierungsverfahren geschöpften Erkenntnisse als "politische Erkenntnisse" gelten. Auch § 7 Abs. 1 des Agrarverfahrensgesetzes vom , BGBl. Nr. 79, spricht von Bescheiden. Der vorliegende Regulierungsplan steht daher auch auf einer anderen Rechtsstufe als das Baupolizeigesetz.

Selbst wenn sich aus dem Regulierungsplan die Verpflichtung der N-Alpsgenossenschaft ergeben sollte, der von der Beschwerdeführerin geplanten Bauführung zuzustimmen, könnte daher nicht schon der bloße Bestand einer solchen Verpflichtung zur Erfüllung der sich aus § 9 Abs. 1 lit. e Salzburger Baupolizeigesetz ergebenden Voraussetzung der Zustimmung des Grundeigentümers ausreichen. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung muß vielmehr zu dieser allfälligen Verpflichtung eine entsprechende Erklärung der Agrargemeinschaft hinzutreten. Im gegebenen Fall liegt aber weder eine solche Erklärung noch eine diese ersetzende Entscheidung vor.

Es kann auch der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, daß sie im Hinblick auf die ihr auf Grund des Regulierungsplanes zustehenden Rechte nicht als "Dritter" anzusehen und aus diesem Grund die Zustimmung der Agrargemeinschaft als Grundeigentümerin zur Bauführung nicht erforderlich sei. Ihr Recht zur Benützung und Erhaltung einer Hütte auf fremdem Grund kann dem Eigentum an der Liegenschaft keineswegs gleichgehalten werden.

Die Beschwerdeführerin ist daher ihrer Verpflichtung zur Erbringung eines liquiden Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers bei der Einbringung ihres Antrages auf Baubewilligung nicht nachgekommen. Auch im Zuge des Baubewilligungsverfahrens wurde eine Zustimmung nicht erteilt. Die Verständigung von der für den anberaumten Verhandlung enthielt wohl einen der Bestimmung des § 42 Abs. 1 AVG 1950 entsprechenden Hinweis darauf, daß bei der Verhandlung nicht vorgebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden könnten und die säumigen Beteiligten dem Parteiantrag, der den Gegenstand der Verhandlung bilde, als zustimmend angesehen würden. Bei der Erteilung oder Versagung der Zustimmung des Grundeigentümers zur beabsichtigten Bauführung handelt es sich jedoch nicht um eine bloße Einwendung gegen die geplante Bauführung sondern um eine Bewilligungsvoraussetzung, deren Fehlen einen Versagungsgrund darstellt. Die Zustimmung des Eigentümers muß daher nicht nur im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorhaben vorliegen (Slg. N. F. Nr. 2050/A, 4894/A, Erkenntnisse vom , Zl. 1567/60, und vom , Zl. 1631/67). Eine bloße Verschweigung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG 1950 kann daher das Erfordernis des liquiden Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers nicht ersetzen. Auf die Frage, ob überhaupt eine Versäumung der Verhandlung vom durch die N-Alpsgenossenschaft gegeben war, brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

Da die Baubehörde mangels Vorlage eines liquiden Beleges betreffend die Zustimmung der N-Alpsgenossenschaft in das Bauverfahren nicht hätte eintreten dürfen und auch im Zuge des Bauverfahrens diese Zustimmung nicht beigebracht oder durch Verschweigung ersetzt wurde, stand der Erteilung der Baubewilligung an die Beschwerdeführerin der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 lit. e des Salzburger Baupolizeigesetzes entgegen.

Die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit des unter der hg. Zl. 900/75 angefochtenen Bescheides lag daher nicht vor.

Da sohin die Beschwerdeführerin in den Beschwerdepunkten nicht in ihren Rechten verletzt wurde, war die unter der hg. Zl. 900/75 eingebrachte Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

In der zur hg. Zl. 1364/75 eingebrachten Beschwerde wird geltend gemacht, der N-Alpsgenossenschaft komme hinsichtlich der Verfügung der Baueinstellung und des Auftrages zur Beseitigung der baulichen Anlagen keine Parteistellung zu.

Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die ihr aus dem Regulierungsplan zukommenden Rechte. Danach steht der Beschwerdeführerin jedoch nur ein Recht auf Benützung und Erhaltung der Almobjekte zu. Hiebei handelt es sich um Superädifikate. Diese Rechte der Beschwerdeführerin kommen, wie schon dargetan, dem Eigentum an der Liegenschaft nicht gleich.

Nach § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einer Person die Stellung einer Partei zukommt, aus dem Inhalt der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften, im gegebenen Fall also aus den baurechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. Nr. 5258/A, 7507/A, 7662/A und 7810/A).

Bei der Anordnung der Baueinstellung handelt es sich um einen baupolizeilichen Befehl (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 1808/65). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auf die Erlassung eines baupolizeilichen Befehls kein Rechtsanspruch (hg. Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 2525/A). Soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, ist daher in einem Verfahren betreffend einen baupolizeilichen Befehl nur die Person Partei, die durch diesen Befehl zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichtet wird. (hg. Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 7048/A). Nach § 7 Abs. 5 des Salzburger Baupolizeigesetzes ist Partei in einem Verfahren gemäß § 16 der Bauherr bzw. der Veranlasser oder der Eigentümer. Im § 16 Abs. 3 und 4 des Salzburger Baupolizeigesetzes ist vorgesehen, daß bei Bauführungen ohne Bewilligung dem Veranlasser oder dem Grundeigentümer die Beseitigung der Anlagen aufgetragen werden kann. Hieraus geht hervor, daß nur der Veranlasser oder der Grundeigentümer Partei in einem eine Baueinstellung betreffenden Verfahren sein kann, je nachdem an wen der baupolizeiliche Befehl gerichtet ist.

Da im gegebenen Fall sich die mit den Bescheiden der Baubehörde erster Instanz vom 5. und erteilten Aufträge zur Baueinstellung bzw. zur Beseitigung der baulichen Anlagen nicht gegen die N-Alpsgenossenschaft als Grundeigentümerin sondern lediglich gegen die Beschwerdeführerin als Veranlasserin richteten, ist daher lediglich die Beschwerdeführerin Partei in dem diese Bescheide betreffenden Verfahren.

Nach § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1956 ist zur Erhebung einer Vorstellung nur legitimiert, wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinem Recht verletzt zu sein behauptet. Da aus den angeführten Gründen die N-Alpsgenossenschaft mangels einer Parteistellung in ihren Rechten nicht verletzt sein konnte, fehlte ihr die Legitimation zur Einbringung einer Vorstellung gegen die Bescheide der Gemeindevertretung vom . Die Salzburger Landesregierung als Aufsichtsbehörde hätte daher die als "Berufungen" bezeichneten Vorstellungen der N-Alpsgenossenschaft zurückzuweisen gehabt.

Schon aus diesem Grund lag die inhaltliche Rechtswidrigkeit des zur hg. Zl. 1364/75 bekämpften Bescheides der Salzburger Landesregierung betreffend die Aufhebung der Bescheide der Gemeindevertretung, womit die Bescheide des Bürgermeisters betreffend die Einstellung der Bauführung aufgehoben worden waren, vor.

Somit war dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §8 impl;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs4;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 lite;
BauRallg impl;
FlVfGG §21 impl;
FlVfLG Slbg 1973 §77;
VwGG §34 Abs1 impl;
Sammlungsnummer
VwSlg 8995 A/1976
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Baubewilligung BauRallg6
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein
BauRallg9/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000900.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-53443