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VwGH 28.01.1981, 0898/79

VwGH 28.01.1981, 0898/79

Rechtssätze


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Norm
BAO §84;
RS 1
Eine geschäftsmäßige Vertretung iSd § 84 BAO liegt jedenfalls schon dann vor, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, daß sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen beschränkt, sondern einen Agendenkreis umfaßt, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit ERWARTEN läßt (Die tatsächliche Vornahme solcher Vertretungshandlungen ist nicht Voraussetzung für die Ablehnung nach § 84 BAO; Hinweis E , 495/63, VwSlg 6286 A/1964).
Norm
BAO §84;
RS 2
Eine im Innenverhältnis bestehende Einschränkung einer, wenn auch umfassend formulierten Vollmacht auf einige wenige Vertretungshandlungen spricht gegen eine geschäftsmäßige Vertretung.
Norm
BAO §84;
RS 3
Eine geschäftsmäßige Vertretung kann auch bei Vertretung eines einzigen Vollmachtgebers vorliegen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5548 F/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000898.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-53436