VwGH 19.10.1971, 0890/71
VwGH 19.10.1971, 0890/71
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei Nachweis der Betriebsbedingtheit von Auslandsreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Beweislast trifft vornehmlich den Steuerpflichtigen (vgl E , 843/66, v , 1078/69). |
Norm | BAO §167 Abs2; |
RS 2 | Die Behörde kann sich nicht nur auf die freie Beweiswürdigung berufen. Sie hat vielmehr über die von ihr angestellten Erwägungen und Folgerungen spätestens in der Bescheidbegründung Aufschluß zu geben. |
Norm | BAO §183 Abs3; |
RS 3 | Einen außergewöhnlichen und daher nicht zu vermutenden Sachverhalt hat der Steuerpflichtige unter Beweis zu stellen (Hinweis E , 153/65). |
Normen | |
RS 4 | Bei Sachverhaltselementen, die im Ausland ihre Wurzel haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht des Steuerpflichtigen in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4292 F/1971 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1971000890.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-53425