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VwGH 19.10.1971, 0890/71

VwGH 19.10.1971, 0890/71

Rechtssätze


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Normen
EStG 1967 §12 Z1;
EStG 1967 §4 Abs4;
RS 1
Bei Nachweis der Betriebsbedingtheit von Auslandsreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Beweislast trifft vornehmlich den Steuerpflichtigen (vgl E , 843/66, v , 1078/69).
Norm
BAO §167 Abs2;
RS 2
Die Behörde kann sich nicht nur auf die freie Beweiswürdigung berufen. Sie hat vielmehr über die von ihr angestellten Erwägungen und Folgerungen spätestens in der Bescheidbegründung Aufschluß zu geben.
Norm
BAO §183 Abs3;
RS 3
Einen außergewöhnlichen und daher nicht zu vermutenden Sachverhalt hat der Steuerpflichtige unter Beweis zu stellen (Hinweis E , 153/65).
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
RS 4
Bei Sachverhaltselementen, die im Ausland ihre Wurzel haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht des Steuerpflichtigen in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4292 F/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000890.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-53425