VwGH 28.04.1971, 0874/70
VwGH 28.04.1971, 0874/70
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Sind nach dem Bausparvertrag die Bausparguthaben von der Bausparkasse zu verzinsen und die ZINSEN dem Bausparer jeweils am Ende des Kalenderjahres gutzuschreiben, so handelt es sich bei den gutgeschriebenen Zinsen einerseits um Beträge, die dem Bausparer gemäß § 11 Abs 1 EStG 1967 zugeflossen sind, andererseits um Sonderausgaben gemäß § 10 Abs 1 Z 3 litb EStG 1967. |
Normen | |
RS 2 | ISd § 11 EStG 1953 ist ein Betrag dem Steuerpflichtigen nicht nur dann zugeflossen, wenn er ihm selbst bar ausbezahlt wurde, es genügt vielmehr, wenn der Empfänger in der Lage ist, darüber RECHTLICH UND WIRTSCHAFTLICH zu verfügen. Umsomehr muß der Tatbestand des Zufließens dann als erfüllt gelten, wenn der Betrag einer vom Steuerpflichtigen im Voraus bestimmten Verwendung zugeführt, also zB auf dessen Verlangen bei einer bestimmten Bank erlegt worden ist. * E , 1197/47 #1 VwSlg 264 F/1950; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1950/10/25 1197/47 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4226 F/1971; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1970000874.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-53410