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VwGH 13.12.1963, 0865/61

VwGH 13.12.1963, 0865/61

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Eine Darlehensforderung gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Darlehensgebers, wenn bei der Hingabe des Darlehens betriebliche Interessen im Vordergrund stehen und keine privaten Gründe.

*

E , 0865/61 #1;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000865.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-53394