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VwGH 31.10.1972, 0863/72

VwGH 31.10.1972, 0863/72

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Ausführungen zur Frage der Künstlereigenschaft eines Entwerfers von Papierservietten und Stoffmustern.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, DDr. Heller, Dr. Simon und Dr. Seiler als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Leitner, über die Beschwerde des FB in W, vertreten durch Dr. Otto Philp, Rechtsanwalt in Wien I, Kohlmarkt 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom , GZ. VU-2600/1/71, betreffend Gewerbesteuer 1970, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Otto Philp und des Vertreters der belangten Behörde, Finanzkommissär HR, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In seiner Einkommensteuererklärung für 1970 erklärte der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 26.293,--; zugleich gab er auch eine Gewerbesteuererklärung für dieses Jahr ab, in der er einen Gewinn auf Grund einer Überschußrechnung in dieser Höhe erklärte. Am selben Tag brachte er ferner ein Ansuchen ein, in dem er darauf hinwies, zwar seit Jahren als Gewerbesteuerpflichtiger behandelt zu werden, als Entwerfer für textile und graphische Dessins jedoch eine selbständig schöpferische und absolut künstlerische Tätigkeit auszuüben. Er ersuche daher um Überprüfung seiner Arbeit durch die "Künstlerkommission" im Bundesministerium für Unterricht.

Nachdem der Beschwerdeführer auf Grund eines Vorhaltes des Finanzamtes Arbeitsproben vorgelegt und angegeben hatte, daß er zwei Angestellte, die Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie, Abteilung Entwurf und Musterzeichnen, seien, beschäftige, beurteilte das Finanzamt die Einkünfte des Beschwerdeführers als solche aus Gewerbebetrieb und setzte demgemäß Gewerbesteuer fest.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Im Zuge des Berufungsverfahrens holte diese ein Gutachten der Sachverständigenkommission zur Beurteilung der künstlerischen Tätigkeit von Gebrauchsgraphikern ein. Diese gelangte einhellig zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer als Spezialist auf dem Sektor für Gestaltung von Schmuckpapier bezeichnet werden könne. Trotz des eng gezogenen Rahmens des Auftrages entstünden doch Arbeiten von eigenständigem Charakter und überwiegend künstlerischer Qualität.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Es sei zu prüfen gewesen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als eine künstlerische Betätigung und allein schon deshalb als Ausübung eines freien Berufes im Sinne des § 18 EStG zu bewerten gewesen sei. Die belangte Behörde habe die oben wiedergegebene Begründung der Beurteilungskommission als nicht ausreichend für den Beweis der Künstlereigenschaft des Beschwerdeführers angesehen und sei daher gezwungen gewesen, die vorgelegten Arbeitsproben selbst zu beurteilen. Als Künstler sei nur derjenige anzusehen, der eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig auf Grund künstlerischer Befähigung entfalte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Bundeslehranstalt für Textilindustrie absolviert und die Werkstätte für Textilarbeiten der Kunstgewerbeschule besucht zu haben. Das wichtigste Kennzeichen für die Künstlereigenschaft sei, daß sie nicht ausschließlich durch Lernen bzw. Übung erworben werden könne. Wenn es auch richtig sein möge, daß es sich bei den vorgelegten Entwürfen des Beschwerdeführers um individuell gestaltete Entwürfe mit eigenständigem Charakter handle, genüge dies jedoch nicht, seine Tätigkeit als künstlerische anzusehen. Papier- und Textilmuster, die in der Regel nach der Methode der einfachen Ornamentik entworfen werden, seien Erzeugnisse, die das Niveau einer erlernbaren Technik meist nicht überschreiten. Das Entwerfen von Dessins sei keine Leistung in einem umfassenden Kunstzweig, wenn auch Geschmack und Kunstsinn für eine erfolgreiche Tätigkeit Voraussetzung seien. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß die Entwürfe des Beschwerdeführers erst von eigenen fachtechnischen Zeichnern der Textilfirma übertragen werden müßten. diese Arbeitsteilung entstehe durch die immer weiter fortschreitende Spezialisierung. Deshalb würden aber die auf diesem Gebiet vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen noch nicht zu Kunstwerken, weil der Gebrauchszweck des Entwurfes im Vordergrund stehe. Die Tätigkeit eines Desiners gleiche ihrem Wesen nach der kunstgewerblichen Tätigkeit und nicht der Tätigkeit in einem bestimmten Kunstzweig an sich.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde festzustellen unterlassen habe, daß er als Gastschüler zwei Jahre an der Hochschule für angewandte Kunst gearbeitet habe. Ferner hätte sich die belangte Behörde nicht mit dem einstimmigen Gutachten der Sachverständigenkommission in Widerspruch setzen dürfen. In Ausführung der Rechtsrüge vermeint der Beschwerdeführer, daß sich auf Grund seiner Tätigkeit seine Künstlerqualität ergebe. Die Tatsache der wirtschaftlichen Auswertung seiner Produkte stehe dem nicht entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 BAO ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 EStG sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien Berufen gehören nach der zitierten Gesetzesstelle auch - und nur dies kommt hier in Frage - die künstlerische Tätigkeit. Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit; die belangte Behörde verneint es.

Was vorerst die gerügten Verfahrensmängel anlangt, so behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, eine abgeschlossene Hochschulbildung genossen zu haben. Eine zweijährige Tätigkeit als Gastschüler an einer künstlerischen Hochschule kann nicht als abgeschlossene Hochschulbildung angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst angibt, er habe wegen der damaligen schwerwiegenden Verhältnisse den Hochschulbesuch ohne Abschlußprüfung aufgeben müssen.

Ein Verfahrensmangel liegt aber auch nicht darin, daß die belangte Behörde dem Gutachten der Sachverständigenkommission nicht gefolgt ist. Abgesehen davon, daß diese die Künstlereigenschaft des Beschwerdeführers nur mit gewissen Einschränkungen bejaht hat, handelt es sich bei diesem Gutachten lediglich um die Äußerungen von Sachverständigen im Sinne des § 177 BAO, die für die Behörde nicht bindend sind. Die Beurteilung des Vorliegens einer künstlerischen Tätigkeit ist eine Rechtsfrage, die allein der Behörde zu beurteilen ist.

Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet. Da nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers eine abgeschlossene Hochschulbildung nicht vorliegt, läßt es sich im Sinne des hg. Erkenntnisses vom , Slg. N.F. Nr. 2190/F, nicht vermeiden, an Hand der vorgelegten Arbeitsproben zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer entfaltete Tätigkeit tatsächlich als künstlerische im Sinne der obenangeführten Bestimmung zu werten ist. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Arbeitsproben handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer hergestellten Entwürfen um solche für Papierservietten, Geschenkpapier und Kleiderstoffe. Es mag wohl richtig sein, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Mustern um individuell gestaltete Entwürfe handelt. Das genügt jedoch im Sinne des hg. Erkenntnisses vom , Slg. N.F. Nr. 2750/F, allein noch nicht, die Tätigkeit als künstlerisch anzusehen. Denn es ist zwar dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß ein Werk, das tatsächlich eine künstlerische Schöpfung ist, selbst dann noch ein Kunstwerk bleibt, wenn es einer wirtschaftlichen Verwertung zugänglich ist, doch muß es sich im Sinne des zuletzt genannten hg. Erkenntnisses dabei um eine Leistung handeln, die auf dieselbe Stufe zu stellen wäre, wie sie Leistungen in einem umfassenden Kunstfach (z.B. Malerei, Bildhauerei, Architektur) zukommt und die daher eine weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert. Textilmuster, die in der Regel nach der Methode der einfachen Ornamentik entworfen werden, sind dagegen Erzeugnisse, die zwar Begabung und Geschick erfordern, aber das Niveau einer erlernbaren Technik meist nicht überschreiten. Dasselbe muß auch für Entwürfe von Papierservietten und Geschenkpapier gelten, die diesbezüglichen Textilmustern sehr ähnlich sind.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß im Hinblick auf die moderne arbeitsteilige Wirtschaft und die immer weitergehende Spezialisierung der Entwurf selbst noch einer Übertragung ins Industrielle durch andere Personen bedarf. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 778/67, ausgesprochen, daß die Tätigkeit eines Dessinateurs ihrem Wesen nach der kunstgewerblichen Tätigkeit gleicht und nicht der Tätigkeit in einem bestimmten Kunstzweig an sich.

Aus den dargelegten Erwägungen kann der belangten Behörde Rechtswidrigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie an Hand der ihr vorliegenden Arbeitsproben zur Auffassung gelangt ist, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Streitjahr nicht als künstlerische zu qualifizieren ist, sondern eher einer kunstgewerblichen gleichkommt.

Wie in vielen ähnlichen Fällen erweist sich somit die vorliegende Beschwerde als untauglicher Versuch, die für bestimmte Berufe zweifellos bestehende Härte einer zusätzlichen Belastung durch Gewerbesteuer auf dem Umweg über eine ausdehnende Auslegung des § 18 EStG zu bekämpfen, obschon das bestehende Übel nur durch eine entsprechende Änderung des Gewerbesteuergesetzes wirksam beseitigt werden könnte.

Da die geltend gemachten Beschwerdegründe nicht vorlagen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000863.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-53392