VwGH 28.09.1951, 0849/49
VwGH 28.09.1951, 0849/49
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Rückstandsausweise der Sozialversicherungsträger stellen keine Bescheide dar; ihre Eignung als Exekutionstitel ist nicht von ihrer vorhergehenden Zustellung abhängig. |
Normen | |
RS 2 | Bei einer in Gründung befindlichen GesmbH sind vor ihrer Eintragung in das Handelsregister die jeweiligen Gesellschafter Dienstgeber und haften als Gesamtschuldner für die Sozialversicherungsbeiträge. |
Normen | |
RS 3 | Rückstandsausweise stellen keine Bescheide dar, sie sind nicht mehr als für einen gewissen Beitragszeitraum aus den Geschäftsbüchern gewonnene Aufstellungen über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners. Somit ist die Eignung der Rückstandsausweise, Exekutionstitel nach den einschlägigen Gesetzen zu sein, nicht wie die von Bescheiden von der vorgängigen Zustellung abhängig. Sie sind mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen, so werden sie ohne vorgängige behördliche Prüfung ihrer materiellen Richtigkeit Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Der Betroffene ist aber rechtlich in der Lage, wie dies im § 3 Abs 2 VVG, vorgesehen ist, den Rückstandsausweis nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen (Hinweis E , 0984/53, 1254 F/1955). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2252 A/1951 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1951:1949000849.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-53367