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VwGH 21.10.1974, 0816/74

VwGH 21.10.1974, 0816/74

Rechtssätze


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Normen
BauO Bgld 1969 §93 Abs3;
BauRallg impl;
RPG Bgld 1969 §22 Abs2 lita;
RPG Bgld 1969 §25;
RS 1
Eine im Bebauungsplan festgesetzte "zwingende Baulinie" gilt nicht nur für Neubauten, sondern für jede Bauführung, also auch für Zubauten, Umbauten und Nebengebäude, soferne der Bebauungsplan keine Einschränkung vorsieht.
Norm
BauO Bgld 1969 §93 Abs4;
RS 2
Unter "Bedingungen und Auflagen" im Sinne des § 93 Abs 4 Bgld BO 1969 können nur solche verstanden werden, welche am Bauvorhaben nichts wesentliches ändern, also seine Identität bestehen lassen. Ein Zubau zu einem bestehenden Nebengebäude bedeutet jedoch eine grundlegend andere Bauabsicht als ein Zubau zu einem bestehenden Hauptgebäude auf derselben Liegenschaft.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8685 A/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000816.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-53320