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VwGH 07.07.1972, 0801/71

VwGH 07.07.1972, 0801/71

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Gemeinschuldner ist während der Anhängigkeit des Konkurses nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Masseverwalters den Antrag auf Vorlage einer - wenngleich mit Zustimmung des Masseverwalters eingebrachten - Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Vorliegen der Berufungsvorentscheidung zu stellen, wenn die Berufung eine zu den Konkursforderungen gehörende Abgabe betrifft.
Normen
RS 2
Die mangelnde Zustimmung des Masserverwalters zu einem Antrag auf Vorlage einer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 276 BAO ist kein nach § 85 Abs 2 BAO verbesserungsfähiges Formgebrechen; als solches könnte lediglich der fehlende Nachweis der vom Einschreiter behaupteten Zustimmung angesehen werden.
Normen
RS 3
Gem § 79 BAO (der in dieser Beziehung dem § 9 AVG entspricht) gelten für die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Zu diesen Bestimmungen gehören auch die Vorschriften der Konkursordnung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4412 F/1972
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000801.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-53301