VwGH 07.07.1972, 0801/71
VwGH 07.07.1972, 0801/71
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Der Gemeinschuldner ist während der Anhängigkeit des Konkurses nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Masseverwalters den Antrag auf Vorlage einer - wenngleich mit Zustimmung des Masseverwalters eingebrachten - Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Vorliegen der Berufungsvorentscheidung zu stellen, wenn die Berufung eine zu den Konkursforderungen gehörende Abgabe betrifft. |
Normen | |
RS 2 | Die mangelnde Zustimmung des Masserverwalters zu einem Antrag auf Vorlage einer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 276 BAO ist kein nach § 85 Abs 2 BAO verbesserungsfähiges Formgebrechen; als solches könnte lediglich der fehlende Nachweis der vom Einschreiter behaupteten Zustimmung angesehen werden. |
Normen | |
RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 4412 F/1972 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971000801.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-53301