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VwGH 05.12.1973, 0789/73

VwGH 05.12.1973, 0789/73

Rechtssätze


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Normen
ABGB §92;
BAO §21 Abs1;
EStG 1967 §36 Abs3;
EStG 1967 §4 Abs4;
RS 1
Haben Ehegatten den Güterstand einer vollkommenen Gütergemeinschaft vertraglich vereinbart, dann kann ein Dienstverhältnis zwischen ihnen schon deswegen nicht anerkannt werden, weil sich für ein solches überhaupt kein vernünftiger Grund finden läßt.
Normen
ABGB §92;
BAO §21 Abs1;
EStG 1967 §36 Abs3;
RS 2
Die Erfüllung der familienrechtlichen Beistandspflicht der Frau nach § 92 ABGB begründet grundsätzlich keinen Entlohnungsanspruch. Das bedeutet zwar nicht, daß ein Dienstverhältnis zwischen Ehegatten schlechthin nicht mit rechtlicher Wirksamkeit vereinbart werden könnte, doch hat die Rechtsprechung für die Bejahung eines Entlohnsanspruches stets das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung verlangt, die über die im Familienrecht begründete Mitwirkgungspflicht hinausgeht (Hinweis auf umfangreiche Vorjudikatur).
Normen
ABGB §92;
BAO §21 Abs1;
EStG 1967 §36 Abs3;
RS 3
Im Abgabenrecht müssen besonders unter Familienangehörigen klare und jeden Zweifel ausschließende Abreden bestehen, um mit abgabenechtlicher Wirkung das von den Parteien behauptete Rechtsverhältnis anerkennen zu können (Hinweis E , 819/69, VwSlg 4029 F/1970).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4608 F/1973;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000789.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-53286