VwGH 14.06.1978, 0735/75
VwGH 14.06.1978, 0735/75
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ein Patentberichterstatter, dessen Tätigkeit vorwiegend in Nachforschungen beim Patentamt und in Nachschlagewerken zur Klärung der Frage, ob die Neuheit einer Erfindung oder eine Kollision mit bestehenden Patenten gegeben ist, kann nicht als wissenschaftlich tätig angesehen werden. Seine Tätigkeit ist auch nicht der eines Rechtsanwaltes, eines Übersetzers oder eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers ähnlich. |
Norm | |
RS 2 | Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muß eine Tätigkeit, um als freiberuflich qualifiziert werden zu können, entweder im § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1967 angeführt oder einer der dort namentlich angeführten Tätigkeiten unmittelbar ähnlich sein. Eine Ähnlichkeit mit einem Beruf, der selbst den namentlich angeführten Berufen nur ähnlich ist, genügt nicht. Für den Vergleich mit den im § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1967 namentlich angeführten Berufen ist festzuhalten, daß die Ausübung eines freien Berufes im Sinne dieser Gesetzesstelle wohl nicht unbedingt das Vorliegen einer abgeschlossenen Hochschulbildung voraussetzt, die Tätigkeit sich aber doch auf einem entsprechend gehobenen Niveau bewegen muß. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5276 F/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1975000735.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-53199