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VwGH 24.09.1981, 0734/80

VwGH 24.09.1981, 0734/80

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Satzteil GLEICHGÜLTIG, OB DAS HAUPTGESCHÄFT NACH DIESEM GESETZ

ODER EINEM VERKEHRSTEUERGESETZ EINER GEBÜHR ODER VERKEHRSTEUER

UNTERLIEGT hat nicht erklärende, sondern die Gebührenbefreiungsbestimmung einschränkende Bedeutung dergestalt, daß die Gebührenbefreiung nur dann zum Tragen kommt, wenn das Hauptgeschäft entweder nach dem Gebührengesetz oder nach einem Verkehrsteuergesetz einer Abgabe unterliegt. Es darf nicht das Wort GLEICHGÜLTIG isoliert betrachtet und dem zweiten Halbsatz des § 19 Abs 2 zweiter Satz GebG eine Deutung gegeben werden, die es zuließ, den zweiten Halbsatz vom Wort GLEICHGÜLTIG an überhaupt als überflüssig zu streichen. Die Bestimmung des § 19 Abs 2 zweiter Satz GebG muß iZm dem vorhergehenden ersten Satz desselben Absatzes der bezogenen Gesetzesstelle gelesen werden, wolle man ihren Sinn richtig erfassen. Der im zweiten Satz des § 19 Abs 2 GebG umschriebene Tatbestand ist so geartet, daß er an sich unter die Bestimmung fiele, die der erste Satz des § 19 Abs 2 GebG zur Regel erhebe, nämlich die Kumulation der Gebühren. Der Ausnahmefall, in dem es nicht zur Kumulierung der Gebühren für zusammentreffende gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte kommen solle, wird im § 19 Abs 2 zweiter Satz GebG umschrieben und überdies an die Voraussetzung des zweiten Halbsatzes vom Wort GLEICHGÜLTIG angeknüpft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2332/74 E RS 2
Norm
RS 2
Die grundsätzliche Gebührenpflicht des Hauptgeschäftes oder dessen grundsätzliche Erfassung durch eine Verkehrsteuer deckt die Gebühr von dem Sicherungsnebengeschäft oder Erfüllungsnebengeschäft. Unterliegt aber das Hauptgeschäft weder einer Gebühr noch einer Verkehrsteuer, dann ist das Sicherungsnebengeschäft oder Erfüllungsnebengeschäft nach seine Beschaffenheit selbständig gebührenpflichtig (Hinweis E , 386/47, VwSlg 29 F/1948; E , 413/47, VwSlg 35 F/1947; E , 1014/47, VwSlg 36 F/1948).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1735/56 E VwSlg 1546 F/1956 RS 1
Norm
RS 3
Die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer ist eine Verkehrsteuer iSd § 19 Abs 2 letzter Satz GebG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000734.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-53197