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VwGH 14.10.1976, 0731/75

VwGH 14.10.1976, 0731/75

Rechtssätze


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Norm
VStG §32 Abs2;
RS 1
Nach § 32 Abs 2 VStG 1950 ist jede gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung eine die Verjährung ausschließende Verfolgungshandlung, wenn nur eindeutig feststeht, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt. Die Person muss nach dem umschreibenden Merkmal unverwechselbar erkennbar sein. Diesem Erfordernis kann aber auch eine Strafverfügung, in der etwa der Zuname fehlerhaft angegeben ist, entsprechen, wenn aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen als Beschuldigter die Verfolgungshandlung gesetzt wurde.
Norm
VStG §32 Abs2;
RS 2
Die Verfolgungshandlung (hier Rechtshilfeersuchen) unterbricht die Verjährung auch dann, wenn sie dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1971/75 E VwSlg 9008 A/1976 RS 6 (hier: Strafverfügung, VJ E , 2429/50, VwSlg 2477 A/1952)
Normen
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs4;
VStG §32 Abs2;
RS 3
Eine Verfolgungshandlung ist nicht schon dann zustandegekommen, wenn der entsprechende behördliche Akt von einem damit betrauten Organ der Behörde gefertigt worden ist, sondern erst dann, wenn dieser in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten ist. Als frühester Zeitpunkt, an dem die gegenständliche Verfolgungshandlung nach außen in Erscheinung trat, kann jener Zeitpunkt angesehen werden, an dem der genehmigte Beschuldigten-Ladungsbescheid von der Behörde auch tatsächlich abgefertigt (zur Post gegeben) wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0751/53 E VwSlg 3055 A/1953 RS 1
Normen
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs4;
VStG §32 Abs2;
RS 4
Damit eine Amtshandlung gegen eine "bestimmte Person" gerichtet ist, muß eindeutig feststellen, um welche konkrete individuelle bestimmte Person es sich handelt, dies muß nach den umschreibenden Merkmalen unverwechselbar erkennbar sein, die bloße Bestimmbarkeit dieser Person genügt daher nicht. Um das Erfordernis der "Bestimmtheit der Person" zu erfüllen, ist es aber nicht erforderlich, daß der Beschuldigte immer mit seinen bürgerlichen Namen bezeichnet wird. Die bloße Funktionsbezeichnung (hier: "verantwortlicher Geschäftsführer der Firma H.P") ist aber nicht ausreichend, um eine Amtshandlung als Verfolgungshandlung zu qualifizieren.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0105/66 E VS VwSlg 7233 A/1967 RS 2
Normen
StVO 1960 §16 Abs1 litc;
StVO 1960 §7 Abs3;
RS 5
Liegen zwei (oder mehr) Fahrstreifen (in einer Richtung) vor, so dürfen auch dicht aufgeschlossene Fahrzeugkolonnen überholt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9149 A/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000731.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-53183