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VwGH 04.10.1973, 0669/73

VwGH 04.10.1973, 0669/73

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Wenn die Behörde der Partei zwar Akteneinsicht gewährt, ihr aber nicht die Feststellungen über die Versäumung der Berufungsfrist vorgehalten hat, dann trägt die Behörde das Risiko der Aufhebung ihres Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auch wenn die Partei lediglich die Rechtzeitigkeit der Einbringung ihres Rechtsmittel behauptet hat (Hinweis E , 260/60 VwSlg 5380 A/1960).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1733/71 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000669.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-53108