VwGH 04.10.1973, 0669/73
VwGH 04.10.1973, 0669/73
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Wenn die Behörde der Partei zwar Akteneinsicht gewährt, ihr aber nicht die Feststellungen über die Versäumung der Berufungsfrist vorgehalten hat, dann trägt die Behörde das Risiko der Aufhebung ihres Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auch wenn die Partei lediglich die Rechtzeitigkeit der Einbringung ihres Rechtsmittel behauptet hat (Hinweis E , 260/60 VwSlg 5380 A/1960). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1733/71 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1973000669.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-53108