VwGH 11.03.1981, 0641/80
VwGH 11.03.1981, 0641/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Prüfung, ob eine Berufung von einem dazu Berechtigten erhoben wurde hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (Hinweis auf E vom , Zl. 2037/77). Als physische Person für die Erfüllung der Pflichten einer GesmbH (strafrechtlich) verantwortlich zu sein, ist von der Abgabe von Erklärungen für die Gesellschaft zu unterscheiden. Trägt eine zur Gänze in "Wir-Form" abgefaßte Berufung die firmenmäßige Fertigung, so ist sie der Gesellschaft m.b.H. und nicht dem Beschuldigten als der strafrechtlich verantwortlichen physischen Person , dem allein das Berufungsrecht zusteht, zuzunehmen. |
Norm | AVG §66 Abs4; |
RS 2 | Eine Verbesserung im Sinne des § 13 Abs 3 AVG ist nur im Falle eines bloßen - hier aber nicht gegebenen, da eine Unterfertigung nicht fehlte - Formgebrechens möglich. Eine Auswechslung des Berufungswerbers nach Ablauf der Berufungsfrist ist bei dieser Sachlage nicht möglich. |
Normen | VStG §44a lita; VwGG §42 Abs2 lita; |
RS 3 | Entscheidet in einem Verwaltungsstrafverfahren die Berufungsbehörde irrtümlich oder in Verkennung der Rechtslage über eine unzulässige Berufung meritorisch im abweisenden Sinne statt diese zurückzuweisen - und schreibt sie deshalb dem Berufungswerber gem. § 44 a lit e VStG 50 Kosten des Berufungsverfahrens vor, so ist eine solche Beschwerde zur Gänze als inhaltlich rechtswidrig zu werten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980000641.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-53063