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VwGH 10.05.1978, 0634/78

VwGH 10.05.1978, 0634/78

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wird der Monatslohn eines Arbeitnehmers diesem regelmäßig für den abgelaufenen Kalendermonat am 10. Tag des folgenden Kalendermonates ausbezahlt, so gilt die am 10. Jänner eines Jahres erfolgte Lohnzahlung als im Dezember des abgelaufenen Jahres vereinnahmt.
Norm
RS 2
Als "kurze Zeit" nach Beendigung eines Kalenderjahres wird im Schrifttum im allgemeinen ein Zeitraum bis zu zehn Tagen angesehen.
Normen
VwGG §45 Abs1 litb;
VwGG §45 Abs1 Z2 impl;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §54 Abs4;
RS 1
Wird, nachdem eine Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen und dem Bfr Kostenersatz auferlegt worden ist, die Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs 1 lit b bewilligt, so ist der Spruch über die Zurückweisung der Beschwerde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Das gilt auch für den Kostenausspruch enthaltenden Teil des Beschlusses. In einem solchen Fall ist ein ausdrücklicher Ausspruch über die Beseitigung der Pflicht zur Kostenentrichtung in dem die Wiederaufnahme bewilligenden Beschluß nicht erforderlich. Ein Antrag auf eine diesbezügliche Beschlußergänzung abzuweisen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5299 F/1978
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000634.X01.1
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-53052