VwGH 16.01.1973, 0629/72
VwGH 16.01.1973, 0629/72
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Vollkaufmann hat grundsätzlich die Dispositionsmöglichkeit, ob er Wirtschaftsgüter, die nicht zum notwendigen Privatvermögen gehören, als gewillkürtes Betriebsvermögen in sein Betriebsvermögen aufnimmt. Die Dispositionsfreiheit hat jedoch ihre Grenze dort, wo sie wirtschaftlich vernünftig überhaupt nicht gerechtfertigt werden kann und die Aufnahme in das Betriebsvermögen nur steuerlichen Vorteilen dienen soll. Das trifft zu, wenn zwischen einer KG und einer GmbH überwiegend Personenidentität besteht, die Gesellschafter der KG ihre Anteile zunächst im Privatvermögen erwerben und sie zu einem Zeitpunkt in die völlig branchenfremde KG einbringen, wenn das wirtschaftliche Scheitern der GmbH schon feststeht. Dasselbe gilt für an die GmbH gewährte Darlehen in diesem Zeitpunkt. In einem solchen Fall kann die KG Teilwertabschreibungen von den Anteilen und Darlehensforderungen nicht vornehmen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1972000629.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-53044