VwGH 24.10.1962, 0628/62
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Ausführungen zur Beitragspflicht für Weihnachtszulagen. |
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RS 2 | Eine soziale Zuwendung kann auch dann vorliegen, wenn sich die Zuwendung infolge des Anlasses, aus dem sie erfolgt, im Laufe der Jahre bei dem einzelnen Dienstnehmer wiederholt (z. B. Geburtenbeihilfe). |
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RS 3 | Regelmäßig wiederkehrende, in größeren Zeiträumen als den Beitrgszeiträumen ausbezahlte Zuwendungen sind selbst dann, wenn für ihre Gewährung soziale Erwägungen, wie z. B. die Berücksichtigung einer großen Kinderzahl des Dienstnehmers, maßgebend sind, mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im § 49 Abs. 2 ASVG als Sonderzahlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Koprvinikar, Dr. Mathis und Dr. Härtel als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV 644/3 - 1961, betreffend Beitragspflicht für Weihnachtszulagen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Oberösterreichische Landesregierung bewilligte mit Beschluß vom den aktiven Bediensteten mit Stichtag (Beamte, VB, I und II, DO-Personal an Landesanstalten, Rotkreuzschwestern, Saisonbedienstete, Assistenz- und Turnusärzte, die ihre Ausbildung ausschließlieh an Landesanstalten absolviert haben, sowie Lehrkräfte am Brucknerkonservatorium, also mit Ausnahme der kollektivvertraglich Bediensteten), ferner den Pensions- und Provisionsparteien und deren Hinterbliebenen für jedes mit einer Kinderzulage in Vorschreibung stehende Kind eine Beihilfe von S 100,--. Am faßte die Oberösterreichische Landesregierung wiederum einen Beschluß, nach dem den aktiven Bediensteten (hiebei wurden wie im Beschluß vom die einzelnen Personengruppen angeführt) mit Stichtag , soweit sie mit einer Haushaltszulage bzw. Kinderzulage in Vorschreibung standen, eine Familienbeihilfe gewährt wurde, und zwar je S 100,-- für die Ehefrau und das erste Kind, S 150,-- für das zweite Kind und S 200,-- für das dritte und jedes weitere Kind, In weiterer Folge beschloß die genannte Behörde am , den aktiven Bediensteten (es folgte wieder die Aufzählung der einzelnen Personengruppen) mit Stichtag eine Familienweihnachtsbeilhilfe zu gewähren; und zwar sollten männliche Bedienstete, die die volle Haushaltshilfe bezogen, weiters verheiratete, als ausschließliche Familienerhalter anzusehende Frauen, ferner auch die den Verheirateten gleichzuhaltenden geschiedenen Bediensteten mit Haushaltszulagen je S 100,-- und ledige Bedienstete und Praktikanten sowie verheiratete Bedienstete mit der kleinen Haushaltszulage, deren Bruttogehalt (ohne Familienzulagen und Wohnungsbeihilfe) nicht höher als monatlich S 2.510,-- war, ebenfalls S 100.-- erhalten und die Staffelung der Beihilfe für die Kinder wieder wie im Vorjahr angenommen werden; Bedienstete mit einem Bruttomonatsgehalt (ohne Familienzulagen und Wohnungsbeihilfe) von S 7.200,-- und mehr schieden jedoch im allgemeinen von der Beteiligung aus, lediglich im Falle des Vorliegens eines Kinderstandes von vier oder mehr Kindern trat die Regelung für die Beihilfe für Kinder mit der Maßgabe in Wirksamkeit, daß für jedes Kind der Satz für das erste Kind (usw.) zu zahlen war. Schließlich genehmigte die Oberösterreichische Landesregierung auch wiederum im November 1959 die "Weihnachtsbeihilfenaktion", und zwar unter Bezugnahme auf die gleiche Aktion im Jahre 1958; es wurde aber der bisher angewendete Satz von S 100,-- für den Bediensteten auf S 200,-- erhöht - jedoch unter Weiterbelassung des Satzes für die Beihilfe für Kinder - und die bei gewissen Gruppen vorgesehene Limitierung mit S 2.510,-- bzw. S 7.200,-- Monatseinkommen beseitigt. Den Runderlässen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, mit welchen die von der genannten Landesregierung beschlossene Weihnachtsbeihilfenaktion in den Jahren 1958 bis 1959 den einzelnen Dienststellen bekanntgegeben wurde, war überdies zu entnehmen, daß auch für die Pensionsparteien die entsprechenden Familienbeihilfen - und zwar im Jahre 1959 unter Erhöhung der Limitierung auf S 1.000,-- Monatsnettobezug - zur Anweisung gelangen sollten.
Die beschwerdeführende Partei nahm mit einem Bescheid vom und mit drei weiteren Bescheiden vom unter Bezugnahme auf die erwähnten Beihilfenaktionen gegenüber dem Land Oberösterreich als Dienstgeber eine Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in der Höhe von S 226.409,80 bzw. S 333,65, S 53.988,-- und S 223.194,70 vor. Gegen diese Bescheide brachte das Land Oberösterreich Einsprüche ein, denen der Landeshauptmann von Oberösterreich mit dem angefochtenen Bescheid Folge gab; er sprach aus, daß die von der beschwerdeführenden Partei in den angeführten vier Bescheiden nachverrechneten Sonderbeiträge für die in den dazugehörigen Feststellungslisten angeführten Personen und die dabei genannten Zeiten nicht zu Recht bestünden und daher das Land Oberösterreich nicht verpflichtet sei, die bezeichneten Beiträge an die beschwerdeführende Partei zu zahlen. Zur Begründung führte die genannte Behörde unter Bezugnahme auf die Vorschriften des § 49 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z. 11 ASVG aus, daß in den Fällen, in denen der Dienstgeber lohnrechtlich nicht gebührende Beihilfen gewähre, seine Gesinnung der Fürsorge - wie es im Sinne der Ausführungen in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 386/58 (Slg.Nr. 5200/A), für soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG charakteristisch sei - zum Ausdruck bringe und daß im gegenständlichen Falle der Dienstgeber von Beihilfen und nicht etwa von Vergütungen für irgendwelche Mehrleistungen gesprochen habe, wobei es gänzlich unbeachtlich sei, daß der Dienstgeber die Bezeichnung "Weihnachtsbeihilfen" gewählt habe. Wollte man der Auffassung der beschwerdeführenden Partei folgen, wonach hier soziale Zuwendungen im Sinne der angeführten Gesetzesstelle deswegen nicht vorlägen, weil nach den im § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG angeführten Beispielsfällen auslösende Ursache für die Zuwendung ein sich in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers abspielendes, im Vergleich zu anderen Dienstnehmern höhere finanzielle Aufwendungen erforderndes bzw. einen Einkommensausfall oder eine Einkommensschmälerung bewirkendes Ereignis sei, was aber beim Weihnachtsfest nicht zutreffe, so könnte es anläßlich dieses Festes überhaupt keine sozialen Zuwendungen der vorliegenden Art geben, denn dann müßten Zuwendungen, wie sie zu Weihnachten gegeben würden, jedenfalls immer Entgelt sein. In Wahrheit sei vielmehr die Absicht wesentlich, aus welcher heraus eine Beihilfe gewährt werde. Diese Absicht ergebe sich aber im gegenständlichen Fall eindeutig aus der im Laufe des Einspruchsverfahrens erstatteten Stellungnahme des Landespersonalausschusses vom , in der zum Ausdruck gebracht werde, daß im Zuge der Betreuung der Bediensteten und auf Grund der eingetretenen gesteigerten Lebenshaltungskosten getrachtet worden sei, soziale Zuwendungen zu erwirken und diese zu gegebener Zeit flüssig zu machen, wobei aber auch von keiner Automatik gesprochen werden könne, weil die Personalvertretung erneut jedes Jahr habe ansuchen müssen und weil - wie sich aus den in Betracht kommenden Erlässen ergebe - der Personenkreis jedes Jahr geändert worden sei. Die Personalvertretung habe auch darauf hingewiesen, daß keineswegs beabsichtigt gewesen sei, eine allgemeine Bezugsregulierung zu erreichen, sondern es sei vielmehr versucht worden, gewissen Bedienstetengruppen durch eine einmalige Zuwendung eine Erleichterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Damit sollte aber nach Meinung der Einspruchsinstanz die verminderte Leistungsfähigkeit dieser Bedienstetengruppen zu bestimmten Zeiten teilweise gehoben werden, was bedeute, daß im Sinne des bereits oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom nicht von Entgelt gesprochen werden könne, weil der Zuwendung als auslösender Ursache ein sich in der persönlichen bzw. familiären Sphäre des Dienstnehmers abspielendes Ereignis, eben die wirtschaftliche Schwächung, die besonders anläßlich des Weihnachtsfestes deutlich werde, zugrunde liege. Damit sei auch die Frage gegenstandslos geworden, ob diese Beihilfe einmalig oder laufend gewährt oder auf Grund einer Zusage oder sonstiger Umstände wegen geleistet worden sei; solche soziale Zuwendungen, müßten - wie der in der demonstrativen Aufzählung im § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG verwendete Ausdruck "Beihilfen" zeige - nicht nur einmalig gewährt werden, um beitragsfrei zu sein. Im übrigen widerspreche aber dem Begriff der sozialen Zuwendung nicht der Umstand, daß die in Rede stehende Beihilfe nicht nur einer einzelnen Person, sondern Gruppen von Bediensteten gewährt worden sei, weil ja auch die vom Gesetzgeber nur beispielsweise aufgezählten Beihilfen ohne weiteres zur gleichen Zeit einer größeren Anzahl von Dienstnehmern gewährt werden könnten, ohne daß sie damit zum Entgelt würden. In den vorliegenden Fällen habe es sich jedenfalls nicht um Beihilfen gehandelt, die allen Dienstnehmern gewährt werden sollten; im übrigen gehe aber auch aus keinem der Erlässe hervor, daß den Dienstnehmern ein Anspruch auf die Beihilfen zugestanden sei, vielmehr bedeute die in den Erlässen verwendete Formulierung "wird gewährt", daß der Dienstgeber sich aus sozialem Denken heraus, ohne daß ein Anspruch des Dienstnehmers bestehe, bereit erklärt habe, aus freien Stücken etwas zu geben. Schließlich habe aber auch nicht unberücksichtigt bleiben können, daß die Zuwendungen im Haushalt des Landes Oberösterreich nicht unter "Löhne und Gehälter", sondern unter "Belohnungen und Aushilfen" zu verrechnen gewesen seien, wobei es sich nur um Aushilfen handeln könne, weil ja für Belohnungen jeglicher Anhaltspunkt fehle; daß diese Art der Verbuchung auch den Haushaltsvorschriften entspreche, ergebe sich daraus, daß der Rechnungshof die Haushaltsstellen auf ihre buchhalterische und sachliche Richtigkeit überprüft und für richtig befunden habe. Da sohin die Beihilfen aus sozialen Motiven gewährt worden seien, könnten sie nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG, sondern nur als soziale Zuwendungen gemäß § 49 Abs. 3 Z. 11 des Gesetzes angesehen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei macht unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2228/59 (Slg. Nr. 5295/A), geltend, daß die Merkmale der Sonderzahlungen auf die in Rede stehenden Weihnachtsbeihilfen zuträfen; der Umstand, daß auf die Zuwendungen nach dem Dienstrecht kein Anspruch bestanden habe, sei für die Bewertung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht maßgebend. Im übrigen müsse aus der Tatsache, daß es sich um zusätzliches Weihnachtsgeld - der Gesetzgeber führe ja im § 49 Abs. 2 ASVG das Weihnachtsgeld ausdrücklich als Sonderzahlung an - handle, auf eine Wiederkehr des Bezuges geschlossen werden, wobei nach dem zitierten Erkenntnis auch die erstmalige Zahlung einer Zuwendung, auf die kein Anspruch bestehe, als Sonderzahlung zu werten sei, sofern der Dienstnehmer eine Wiederkehr des Bezuges erwarten könne. Betrachte man die in den Erlässen festgelegten Voraussetzungen für den Bezug der Beihilfen, so könne von sozialen Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Erkenntnis vom , Slg.Nr. 5200/A, keine Rede sein. Wie aus der demonstrativen Aufzählung von Bezügen in der letztangeführten Gesetzesstelle hervorgehe, seien als soziale Zuwendungen nur individuelle Zuwendungen zu werten, nicht aber auch Bezüge, die Dienstnehmern oder einem Großteil der Dienstnehmer gewährt würden, mögen auch für diese Gewährung gewisse Einschränkungen vorgesehen sein. Bei den in Rede stehenden Weihnachtsbeihilfen handle es sich um nichts anderes als um Weihnachtsgelder über den sonst gesetzlich zustehenden Anspruch hinaus, also um unter die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 ASVG fallende beitragspflichtige Sonderzahlungen. Es bestehe kein Grund, diese zusätzlichen Weihnachtsgelder anders als sonstige Weihnachtsremunerationen zu behandeln, und es könne auch die Bezeichnung der Zuwendung als Weihnachtsbeihilfe für die Frage der Beitragsfreiheit bzw. Beitragspflicht nicht entscheidend sein. Die beschwerdeführende Partei verweist ferner darauf, daß im § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG ausdrücklich das Merkmal der Einmaligkeit gefordert werde, welches jedoch in den in Rede stehenden Fällen nicht vorliege. Die sozialen Erwägungen, die bei der Gewährung der in Rede stehenden Zuwendungen vorgelegen haben mögen, reichten nicht aus, schon deshalb eine "einmalige soziale "Zuwendung" im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG annehmen zu können; denn andernfalls müßten auch erhöhte Urlaubsgelder, Prämien für zusätzliche Versicherungen, Zuwendungen für die Anschaffung von Sachwerten und dergleichen teilweise als beitragsfrei erklärt werden. Ebensowenig vermöge auch die Form der Verrechnung oder Verbuchung der zusätzlichen Weihnachtsgelder den rechtlichen Charakter einer Zuwendung zu beeinflussen § 49 Abs. 1 ASVG besagt, daß unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, im nachfolgenden Absatz 2 des § 49 ASVG wird bestimmt, daß Sonderzahlungen, d.s. Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein
13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen sind. Der § 49 Abs. 3 ASVG enthält eine Aufzählung jener Bezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der vorangehenden Abs. 1 und 2 gelten, d.h. also, daß in dieser Aufzählung Bezüge aufscheinen, die an sich die Merkmale der im § 49 Abs. 1 oder 2 ASVG angeführten Art aufweisen, die jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift von der Bewertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sein sollen. Unter Z 11 werden im § 49 Abs. 3 ASVG folgende Bezüge genannt: "einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die aus einem besonderen Anlaß gewährt werden, wie z.B. Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen".
Im vorliegenden Falle vertritt die beschwerdeführende Partei -
wie bereits den obigen Ausführungen entnommen werden kann - die Auffassung, daß es sich bei den in Rede stehenden Weihnachtsbeihilfen um Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG handle, während die belangte Behörde diese Bezüge als einmalige soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG angesehen hat. In dem bereits oben zitierten grundsätzlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg.Nr. 5295/A, wurde unter Bezugnahme auf frühere Erkenntnisse dargelegt, daß unter dem Begriff "Sonderzahlungen" nur Zuwendungen subsumiert werden könnten, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrten, wobei bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sonderzahlung vorliege, dann, wenn eine Zusage fehle, die Behörde im wesentlichen auf den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse angewiesen und darnach im Einzelfalle teils in freier Beweiswürdigung, teils in rechtlicher Beurteilung zu klären haben werde, ob die Wiederkehr einer Leistung mit einer gewissen Regelmäßigkeit gegeben gewesen sei oder nicht, ob nämlich bei den einzelnen Leistungen tatsächlich Veranlassung und Rechtsgrund übereinstimmten und ob nach Art des Anlasses eine wenn auch gelockerte Regelmäßigkeit der Wiederkehr als gegeben angenommen werden könne. Diesen Gedankengängen zufolge ist demnach für die Beurteilung der Frage, inwieweit Bezüge, die - so wie die in Rede stehenden Weihnachtsbeihilfen - nicht in jedem Beitragszeitraum gewährt werden, als Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG anzusehen sind, der Umstand ausschlaggebend, ob diese Bezüge mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten Zeiträumen wiederkehren, woraus sich aber schon rein begrifflich gesehen zwischen den Sonderzahlungen und den im § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG angeführten "einmaligen" Zuwendungen ein ins Auge springender Gegensatz ergibt. Richtig ist allerdings, daß - was auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht wird - der Ausdruck "einmalig" im § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG nicht ausschließt, daß eine soziale Zuwendung im Sinne der Gesetzesstelle auch dann vorliegen kann, wenn sich die Gewährung der Zuwendung zufolge des Anlasses, aus dem sie erfolgt, wie z. B. die Gewährung einer Geburtenbeihilfe, im Laufe der Jahre bei dem einzelnen Dienstnehmer wiederholt. Der wesentliche Unterschied gegenüber den Sonderzahlungen erscheint aber auch in diesen Fällen insofern ganz klar gegeben, als es sich bei den vom Gesetzgeber im § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG ins Auge gefaßten Zuwendungen nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wie sie z. b. Weihnachtsgelder darstellen, handelt. Im vorliegenden Fall ist von keiner Seite bestritten worden, daß eine Zusage des Dienstgebers, derzufolge sich die Gewährung der Weihnachtsbeihilfen wiederholten sollte, nicht vorgelegen, daß jedoch tatsächlich eine wiederholte Gewährung dieser Beilhilfen mit eienr gewissen Regelmäßigkeit unter Berücksichtigung der Veranlassung und des Rechtsgrundes der Leistung erfolgt ist, sodaß jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt im Sinne des mehrfach zitierten grundsätzlichen Erkenntnisses vom die zur Erörterung stehenden Zuwendungen als Sonderzahlungen anzusehen wären; hiebei sei hervorgehoben, daß eine solche Bewertung mit den Darlegungen in der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg.Nr. 5200/A, - in diesem Beschwerdefall stand in erster Linie zur Erörterung, ob auch aus Anlaß eines in der Sphäre des Dienstgebers gelegenen Ereignisses den Dienstnehmern gewährte Zuwendungen als soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG, anzusehen sind - ohne weiteres in Einklang gebracht werden kann. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß - wie auch in der Beschwerde zutreffend zum Ausdruck gebracht wird - regelmäßig wiederkehrende, in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen ausbezahlte Zuwendungen selbst dann, wenn für ihre Gewährung soziale Erwägungen, wie z.B. die Berücksichtigung einer großen Kinderzahl des Dienstnehmers, maßgebend sind, mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im § 49 Abs. 2 ASVG als Sonderzahlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden müssen. Im übrigen ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Auffassung der beschwerdeführenden Partei beizupflichten, daß für die Bewertung eines Bezuges in sozialversicherungsrechtlicher Beziehung der Bezeichnung des Bezuges und der Art seiner Verrechnung durch den Dienstgeber nicht jene Bedeutung zukommen kann, die ihr offenbar die belangte Behörde beilegen will. Was jedoch schließlich den im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen Umstand betrifft, daß sich in jedem Jahre der Personenkreis, der für die Gewährung der Weihnachtsbeihilfen in Betracht kommen sollte, geändert habe, so käme diesem Umstand für die Beurteilung, ob eine Sonderzahlung im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG vorliege, dann Bedeutung zu, wenn tatsächlich unter Berücksichtigung der in den einzelnen Beschlüssen der Oberösterreichischen Landesregierung bzw. in den daraufhin ergangenen Erlässen umschriebenen Personenkreise, für welche die Gewährung der Zuwendung vorgesehen war, Gruppen von Personen vorhanden sein sollten, bei denen im Laufe der vier Jahre (1956 bis 1959) von einer regelmäßigen Wiederkehr der Zuwendungen nicht gesprochen werden könnte. Ob solche Personengruppen tatsächlich vorhanden sind, hat jedoch die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß sie bei ihrer rechtlichen Beurteilung in erster Linie die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG in Betracht gezogen hat, überhaupt nicht erörtert.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen ist, wenn sie ganz allgemein die zur Erörterung stehenden Weihnachtsbeihilfen als nicht der Beitragspflicht unterliegende einmalige soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG angesehen hat, anstatt bei jenen Dienstnehmergruppen, bei denen entsprechend den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg.Nr. 5295/A, dargelegten Gedankengängen von einer regelmäßig wiederkehrenden Gewährung dieser Weihnachtsbeihilfen gesprochen werden kann, das Vorhandensein von im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG beitragspflichtigen Sonderzahlungen anzunehmen. Demgemäß war der angefochtene Bescheid nach § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1962000628.X00 |
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Fundstelle(n):
TAAAF-53039