VwGH 20.04.1955, 0626/53
VwGH 20.04.1955, 0626/53
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §3 Z2; |
RS 1 | Die Grunderwerbsteuerpflicht aller Miterben eines Nachlasses, der ein Grundstück umfaßt, wird dadurch, daß ein Miterbe nach Abgabe der Erbserklärung durch alle Miterben erklärt, von einem ihm zustehenden Aufgriffsrecht Gebrauch zu machen, nicht ausgeschlossen. Die Steuerbefreiung nach § 3 GrEStG 1955 gilt in diesem Fall nur für die durch die Ausübung des Aufgriffsrechtes bedingten Übertragungen. * E , 626/53 #1 VwSlg 1143 F/1955 |
Norm | GebG 1957 §19 Abs2; |
RS 2 | Auch eine rechtsgeschäftliche Gestaltungserklärung (Geltendmachung eines Aufgriffsrechtes) kann, wenn sie einer Gebührenpflicht oder Verkehrsteuerpflicht unterliegt, als Hauptgeschäft die Gebührenfreiheit eines Sicherungsnebengeschäftes zur Folge haben (Hinweis E , 386/47, VwSlg 29 F/1948; E , 413/47 VwSlg 35 F/1948, E , 2691/50, VwSlg 503 F/1951). * E , 0626/53 #2 VwSlg 1143 F/1955 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1143 F/1955 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1953000626.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-53035