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VwGH 15.09.1967, 0618/67

VwGH 15.09.1967, 0618/67

Rechtssatz


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Normen
EStG 1953 §11 Abs1;
EStG 1953 §2 Abs1;
RS 1
Ist der einkommensteuerliche Tatbestand mit Jahresende verwirklicht, so können Änderungen in den Folgejahren die Tatsache des einmal erfolgten Zufließens nicht mehr rückgängig machen. Auch ein Dissolutionsvertrag vermag bereits eingetretene einkommensteuerliche Wirkungen in der Regel nicht mehr rückwirkend zu beseitigen (Hinweis E , VwSlg 329 F/1951 und E , 300/63).

*

E , 0618/67 #1 VwSlg 3652 F/1967;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3652 F/1967;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000618.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-53023