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VwGH 17.03.1967, 0609/66

VwGH 17.03.1967, 0609/66

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ausführungen zur Rechtswirksamkeit einer Ersatzzustellung eines Straferkenntnisses in einer Gewerbesache an die Mutter des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt eines zur Familie des Bestraften als Empfängers gehörigen Hausgenossen. (Hinweis auf B vom , Zl. 0791/63, VwSlg. 6060 A/1963)
Norm
RS 2
Jeder, der weiß, daß gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist, hat dafür zu sorgen, daß Schriftstücke, die im Wege der Ersatzzustellung in die Hand eines Hausgenossen gelangten, im rechtzeitig übergeben werden. (Hinweis auf E vom , VwSlg. 16121 A/1930)
Normen
RS 3
Ist eine Zustellung einmal rechtswirksam vorgenommen worden, so vermag an dieser Rechtswirksamkeit ein späterer Verfahrensschritt , z. B. eine abermalige Zustellung, nichts zu ändern.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000609.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-53012