VwGH 07.04.1976, 0588/76
VwGH 07.04.1976, 0588/76
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 steht nicht für Leistungen zu, die stellvertretend für den Unternehmer bzw für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, sondern nur für Leistungen die AN den Unternehmer bzw sein Unternehmen ausgeführt wurden. Abzugsberechtigt ist also immer nur der Leistungsempfänger, auch wenn ein Dritter die Verpflichtung für die Bezahlung der Leistung übernimmt (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch, 02te Auflage, Anm 1 zu § 12; Doralt-Hassler-Sauerland, Die österr Umsatzsteuer, S 202; Rau-Dürrwächter-Flick-Geist, Umsatzsteuergesetz, Randnummer 250 zu § 15 des geltenden deutschen Umsatzsteuergesetzes). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4966 F/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1976000588.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-52985