Suchen Hilfe
VwGH 14.12.1972, 0566/72

VwGH 14.12.1972, 0566/72

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
KFG 1955 §86 Abs2 impl;
KFG 1967 §103 Abs2 Satz2;
RS 1
§ 86 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1955 schreibt keine Form vor, in welcher die Auskunft zu verlangen ist. Eine diesbezügliche Anfrage wird jedenfalls so zu stellen sein, daß der Besitzer des KFZ unmißverständlich davon Kenntnis erhält, wer die Auskunft verlangt und worin diese bestehen soll.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1519/67 E VwSlg 7296 A/1968 RS 2
Norm
KFG 1967 §103 Abs2 Satz2;
RS 2
Die Erteilung der Auskunft ist auch durch einen Boten bzw Bevollmächtigten möglich, es besteht dann aber die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, daß er sich davon überzeugt, ob der Auftrag auch im Sinne des Gesetzes durchgeführt wurde (Hinweis E , 0627/65, E , 0099/68, wonach der Meldepflicht im Sinne des § 412 StVO auch durch Boten genüge getan werden kann).
Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 3
Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers hat nicht die Angabe irgend eines Namens zum Inhalt, sondern muss jene Angaben enthalten, auf Grund deren die Behörde ohne grossen Aufwand in der Lage ist, den Fahrzeuglenker zu eruieren (Hinweis E , 2368/63, und E , 1360/63). Sonst ist die Überlassung eines Kfz an einen Unbekannten der Nichterfüllung der Auskunftspflicht gleichzuhalten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0301/71 E RS 1 (Ergänzung: Name und Anschrift des Lenkers sind anzugeben)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000566.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-52947