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VwGH 11.07.1961, 0555/61

VwGH 11.07.1961, 0555/61

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §33 TP20;
RS 1
Ein Exekutionsverfahren gehört nicht zu den von § 33 TP 20 Abs 1 Z 2 lit a GebG erfassten Rechtsstreitigkeiten (abgeleitet aus § 232 ZPO).
Norm
GebG 1957 §33 TP20;
RS 2
Ein Recht ist auch dann als zweifelhaft anzusehen, wenn dessen Verwirklichung (Einbringlichkeit) nicht feststeht (vgl Wolff in Klangs Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, zweite Auflage, Sechster Band, Seite 275).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek als und die Räte Dr. Porias, Dr. Dorazil, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Skarohlid als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. FM in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VIII 18/5 - 1961, betreffend eine Rechtsgeschäftsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer und seine nunmehr von ihm geschiedene Gattin RM hatten im Zug eines Ehescheidungsverfahrens am einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, demzufolge sich der Beschwerdeführer zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von US Dollar 150'- an seine Frau ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles verpflichtete. Von diesem Vergleiche wurde eine Rechtsgeschäftsgebühr nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/57 (im folgenden kurz mit GebG bezeichnet), nicht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat nach seinem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde diesen Vergleich nicht eingehalten, weil er zu der Erkenntnis gekommen sei, daß die von ihm "unter dem Druck der damaligen Ereignisse unbedachterweise eingegangene Unterhaltsverpflichtung in keiner Weise den Gegebenheiten entsprochen" habe und ihm wirtschaftlich auch nicht zumutbar gewesen sei. Daraufhin hat die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers gegen diesen die Zwangsvollstreckung einleiten lassen. In der Folge kam es in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zwischen diesem und seiner geschiedenen Ehegattin zu einer schriftlichen Vereinbarung vom , derzufolge an die Stelle des Vergleiches vom die nachstehenden Abmachungen treten sollen: Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, zur Abgeltung der bis einschließlich aufgelaufenen Unterhaltsrückstände einschließlich der durch die Vollstreckungsverfahren entstandenen Kosten einen Betrag von S 12.500'- bis längstens zu bezahlen. Die geschiedene Ehegattin hingegen versprach, sämtliche bisher eingeleiteten Zwangsverfahren einstellen zu lassen. Außerdem sollte in einer bestimmten gerichtlichen Streitsache Ruhen des Verfahrens eintreten. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich weiter, seiner geschiedenen Ehegattin für die Zeit vom bis  monatlich US-Dollar 60'- und vom an bis zur allfälligen Wiederverehelichung der Ehegattin monatlich US-Dollar 75'- an Unterhaltsbeiträgen zu zahlen. In Hinkunft etwa eintretende Änderungen der beiderseitigen Einkommens- und Erwerbsverhältnisse sollten für die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers außer Betracht bleiben, ausgenommen dessen unverschuldete vollkommene Erwerbsunfähigkeit. Für den Fall der Nichteinhaltung der Unterhaltsvereinbarung vom sollte der gerichtliche Unterhaltsvergleich vom wieder in Kraft treten.

Das zuständige Finanzamt schrieb dem Beschwerdeführer von der Vereinbarung vom unter Hinweis auf § 33 TP.20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG von einer Bemessungsgrundlage von S 323.163'90 eine 2%ige Rechtsgeschäftsgebühr in der Höhe von S 6.463'- vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und machte geltend, die streitige Vereinbarung sei kein der Gebührenpflicht unterliegendes Rechtsgeschäft. Die Unterhaltsverpflichtung sei vielmehr schon im Scheidungsvergleiche vom festgelegt worden. Mit der Vereinbarung vom seien daher keine strittigen oder zweifelhaften Rechte geregelt worden, vielmehr habe sich die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers lediglich dazu verstanden, sich an Stelle der im gerichtlichen Vergleiche festgesetzten Beträge mit niedrigeren Unterhaltsleistungen zu begnügen, und zwar auch nur für den Fall und so lang, als der Beschwerdeführer die in der nunmehrigen Vereinbarung festgesetzten ermäßigten Unterhaltsleistungen pünktlich erfülle. Abgesehen davon hätte der vom Finanzamt angenommene Vergleich im Hinblicke darauf, daß er über anhängig gewesene Exekutionsverfahren geschlossen worden sei, die durch ihn zur Einstellung gelangt seien nur einer Gebühr von 1 v.H. unterzogen werden dürfen. Der Beschwerdeführer bekämpfte sodann auch noch die Berechnung der Bemessungsgrundlage, und zwar mit dem Hinweise, daß bei wiederkehrenden Leistungen auf unbestimmte Zeit als Wert des Unterhaltsbeitrages der dreifache Jahresbetrag anzunehmen sei. Im Gebührenbescheide seien die künftigen Unterhaltsbeiträge aber mit dem 12 ½-fachen Jahreswerte bewertet worden.

Die Finanzlandesdirektion wies die Berufung ab und führte aus, die streitige Vereinbarung enthalte nicht eine bloße Herabsetzung der im gerichtlichen Vergleiche vereinbarten Unterhaltsbeträge, sondern eine neue Vereinbarung. Dies gehe schon daraus hervor, daß bei Nichteinhaltung der Vereinbarung vom der gerichtliche Unterhaltsvergleich "wieder in Kraft" trete. Die neu festgesetzten Unterhaltsbeträge könnten nicht auf Grund des gerichtlichen Vergleiches, sondern nur auf Grund der nunmehrigen Vereinbarung gefordert werden. Die bis zum Abschlusse der Vereinbarung aufgelaufenen Unterhaltsbeträge, die bis allein schon S 11.700' - ausmachten, und die aufgelaufenen Prozeßkosten seien mit einem Pauschbetrag abgegolten worden und dafür sei Ruhen der anhängigen Verfahren vereinbart worden. Es seien somit die auf Grund des gerichtlichen Vergleiches aushaftenden Beträge vergleichsweise abgegolten worden. Die streitige Vereinbarung sei ein einheitliches Geschäft. Es sei daher auch jener Teil, mit dem die künftigen Unterhaltsleistungen festgelegt wurden, als Vergleich anzusehen. Denn auch dieser Teil der Vereinbarung sei Voraussetzung dafür gewesen, daß weitere Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Herabsetzung der Unterhaltsleistungen sei ein einseitiger freiwilliger Akt der geschiedenen Gattin gewesen, treffe nicht zu. Würde dieser Einwand zutreffen, dann müßte vom kapitalisierten Werte des Unterschiedsbetrages eine Schenkungssteuer vorgeschrieben werden. Der im streitigen Vertrag erwähnte Zivilprozeß habe auf der Angabe der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers beruht, daß der Beschwerdeführer bis Ende 1959 in einem Arbeitsverhältnisse zur Fa. WH gestanden sei. Die genannte Firma habe bestritten, daß der Beschwerdeführer zu ihr in einem Dienstverhältnisse gestanden sei. Auch die Verfahren beim Exekutionsgericht Wien seien auf ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur genannten Firma gegründet gewesen. Im Zeitpunkte der Vereinbarung sei es für die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers zweifelhaft gewesen, ob sie im Exekutionswege die Unterhaltsbeiträge werde hereinbringen können. Sei das Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten gespannt gewesen und habe der Beschwerdeführer erklärt, den im gerichtlichen Vergleiche vereinbarten Unterhalt nicht leisten zu können, seien weiter die Erfolgsaussichten der Exekutionsverfahren zweifelhaft gewesen, dann habe es der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers geraten erscheinen müssen, sich den Unterhaltsbezug im gütlichen Wege gegen einen teilweisen Verzicht zu. sichern. Dieser Verzicht habe auch die Vergangenheit betroffen. Sonach bedeute die ganze Vereinbarung vom eine vergleichsweise Regelung, zumal damit sämtliche Differenzen zwischen den beiden Teilen in der Unterhaltsfrage bereinigt worden seien. Liege aber ein Vergleich und kein Alimentationsvertrag vor, so sei die auf unbestimmte Zeit zu erbringende Unterhaltsleistung gemäß § 15 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 (BGBl. Nr. 148/1955) mit dem 12 ½-fachen Jahresbetrage zu bewerten gewesen. Obwohl der Vergleich teilweise auch die Bereinigung der Vollstreckungsverfahren bezweckt habe, so sei er doch hauptsächlich auf die Regelung der Unterhaltsfrage gerichtet gewesen. Der Anspruch auf Unterhalt und dessen Höhe seien jedoch nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen, sodaß die Vereinbarung vom nicht als eine über anhängige Rechtsstreitigkeiten abgeschlossene anzusehen sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Ein Vergleich ist gemäß § 1380 ABGB ein Neuerungsvertrag, d. h. ein Vertrag, durch den einsehen bestehendes Rechtsverhältnis, soweit es bestanden hat, erlischt und ein neues entsteht. Nun kann aber nicht bestritten werden, daß durch die Vereinbarung vom zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehegattin ein neues Rechtsverhältnis entstanden ist. Denn die seinerzeit festgesetzte Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers wurde derart umgewandelt, daß der Beschwerdeführer nunmehr weniger zu zahlen verpflichtet war. An der Eigenschaft eines Neuerungsvertrages vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, daß der gerichtliche Vergleich vom wieder aufleben soll, wenn der Beschwerdeführer seine Verpflichtungen auf Grund der Vereinbarung vom nicht erfüllt. Denn es liegt am Beschwerdeführer, das Wiederaufleben der materiellrechtlichen Wirkungen des gerichtlichen Vergleiches dadurch zu verhindern, daß er seine Verpflichtungen aus dem streitigen Vertrag erfüllt. In diesem Fall ist er aber der Verpflichtung zur Zahlung höherer Unterhaltsleistungen, wie er sie im gerichtlichen Vergleich übernommen hat, enthoben. Dieser Umstand beweist am besten die Natur der Vereinbarung vom als eines Neuerungsvertrages. Ein Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB setzt aber weiter voraus, da sich die Parteien wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbinden. Auch diese Voraussetzung trifft im Streitfalle zu. Denn der Beschwerdeführer verspricht, zur Abgeltung seiner Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit einen Betrag von S 12.500'- und in Zukunft pro Monat an seine geschiedene Ehegattin US-Dollar 60 bzw. US-Dollar 75'- zu bezahlen. Dagegen hat die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers auf ihre sich aus dem gerichtlichen Vergleiche für sie ergebenden höheren Unterhaltsleistungen für Vergangenheit und Zukunft verzichtet. Sie hat darüber hinaus auch auf die Fortsetzung verschiedener Exekutionsverfahren und auf die Fortsetzung eines zivilgerichtlichen Verfahrens verzichtet. Damit haben sich die Vertragsparteien aber wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verpflichtet. Es ist daher auch eine weitere Voraussetzung für die Annahme des Vorliegens eines Vergleiches im Sinne des § 1380 ABGB erfüllt. Gewiß kann ein Vergleich nur eine Regelung zweifelhafter oder strittiger Rechte umfassen. Doch ist ein Recht auch dann als zweifelhaft anzusehen, wenn dessen Verwirklichung (Einbringlichkeit) nicht feststeht (vgl. Wolff in Klang's Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, Zweite Auflage, Sechster Band, Seite 275). Der belangten Behörde kann in diesem Zusammenhang in ihrer Schlußfolgerung nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, daß es für die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers zweifelhaft gewesen sein mußte, ob sie die ihr im gerichtlichen Vergleiche zugesagten Unterhaltsbeiträge im Exekutionswege hereinbringen konnte, da sich der Beschwerdeführer meistens im Ausland aufgehalten hat. Daß die Hereinbringung dieser Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit zweifelhaft war, geht im übrigen auch daraus hervor, daß die verschiedentlich von der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers eingeleiteten Exekutionsverfahren nicht den gewünschten Erfolg zeitigten und der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich einräumt, zahlungsunwillig gewesen zu sein und den Zahlungswillen auch für die Zukunft nicht gehabt zu haben, weil er zugegebenermaßen von der Meinung getragen war, daß ihm die im gerichtlichen Vergleich eingegangene Unterhaltsverpflichtung nicht zumutbar gewesen sei. Durch die streitige Vereinbarung sind also auch zweifelhafte Rechte geregelt worden, sodaß die belangte Behörde nicht gefehlt hat, wenn sie in dieser Vereinbarung einen Vergleich im Sinne des § 33 TP.20 GebG erblickt hat. Der Beschwerdeführer vertritt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schließlich noch die Rechtsmeinung, daß die Gebühr nach Z. 2 lit. a der erwähnten Tarifpost mit 1 v.H. der Bemessungsgrundlage zu erheben gewesen wäre, weil, wenn es zutrifft, daß das streitige Geschäft ein Vergleich ist, dieser Vergleich dann über anhängige Rechtsstreitigkeiten (Exekutionsverfahren, Zivilgerichtsverfahren) getroffen worden sei. Aber auch mit diesem Hinweise vermochte der Beschwerdeführer für sich nichts zu gewinnen. Denn ein Exekutionsverfahren gehört nicht zu den Rechtsstreitigkeiten, die § 33 TP.20 Abs. 1 lit. a GebG im Auge hat. Der Begriff einer "anhängigen Rechtsstreitigkeit" ist nämlich ein prozeßrechtlicher und kann nur aus der Bestimmun des § 232 ZPO abgeleitet werden. Dort wird bestimmt, daß die Rechtshängigkeit eine Streitsache (Streitanhängigkeit) durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet wird. Eine anhängige Rechtsstreitigkeit setzt also die Einbringung einer Klage voraus. Die Einleitung eines Exekutionsverfahrens fußt aber nicht auf der Einbringung einer Klage, wenn auch der Exekutionstitel häufig eine Entscheidung oder ein Vergleich in einer streitigen Rechtssache bildet. Einem solchen Verfahren liegt demnach, abgesehen davon, daß im Exekutionsverfahren in der Regel kein Streit mehr über die Rechtssache selbst besteht, keine "anhängige Rechtsstreitigkeit" zugrunde. Aus einem Exekutionsverfahren heraus könnte allerdings nach Einwendungen des Verpflichteten gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung eine anhängige Rechtsstreitigkeit entstehen, weil gemäß § 35 und 36 EO solche Einwendungen, soweit es sich nicht um verwaltungsbehördliche Exekutionstitel handelt, nur im Weg einer Klage durchgesetzt werden können. Daß im Streitfall Einwendungen der bezeichneten Art erhoben worden seien, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, sodaß die Exekutionsverfahren, die durch die Vereinbarung vom ihr Ende gefunden haben, nach der Sachlage nicht als anhängige Rechtsstreitigkeiten angesehen werden können und die streitige Vereinbarung daher auch nicht als ein Vergleich über solche Streitigkeiten bezeichnet werden kann. Wohl ist in dieser Vereinbarung auch die Rede von einem zivilgerichtlichen Verfahren, in dem auf Grund der vergleichsweisen Vereinbarung Ruhen des Verfahrens eintreten soll. Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ist zwar nicht der Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens zu entnehmen, wohl aber, daß es von der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers gegen eine andere Person als den Beschwerdeführer anhängig gemacht worden ist. Der Vertrag vom wäre jedoch nur dann als ein Vergleich über eine anhängige Rechtsstreitigkeit anzusehen, wenn sein Gegenstand der dem anhängigen Rechtsstreites gewesen wäre. Das ist jedoch nach der Sachlage für den Streitfall ausgeschlossen. Denn der Vergleich vom hatte die Herabsetzung der Unterhaltsforderungen der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdeführer zum Gegenstand. Diese Frage kann aber nicht der Gegenstand des erwähnten zivilgerichtlichen Verfahrens, das gegen einen anderen Beklagten gerichtet war, gewesen sein. Somit war die belangte Behörde im Recht, wenn sie die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 33 TP.20 Abs. 1 Z.2 lit.a GebG verneint und damit die Bemessung der Gebühr mit 1 v.H. der Bemessungsgrundlage abgelehnt hat, weil dieser Gebührensatz nur bei Vergleichen über anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden ist, Vergleiche im übrigen aber einer Gebühr von 2 v.H. der Bemessungsgrundlage unterliegen. Durch seine Beschwerdeausführungen vermochte der Beschwerdeführer demnach eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, sodaß gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 wie im Spruche zu entscheiden war.

Wien, am

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Norm
GebG 1957 §33 TP20;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1961000555.X00
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Fundstelle(n):
OAAAF-52932