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VwGH 15.09.1980, 0533/78

VwGH 15.09.1980, 0533/78

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die Widmung eines Gebietes als Bauland im Rahmen der örtlichen Raumplanung genügt für sich allein noch nicht, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen, sondern nur, wenn im konkreten Fall die Wahrscheinlichkeit einer Verbauung in absehbarer Zeit besteht. Daher ist die Rechtsgültigkeit eines Bebauungsplanes zur Lösung der Frage, ob Grundvermögen iSd § 52 Abs 2 BewG vorliegt, bedeutungslos; maßgeblich ist vielmehr die Einschätzung in der Öffentlichkeit.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000533.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-52900