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VwGH 27.10.1976, 0491/76

VwGH 27.10.1976, 0491/76

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
RS 1
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind auch dann steuerpflichtig, wenn für den Erwerb eines Vermögenswertes, aus dem diese Einkünfte fließen, Erbschaftssteuer entrichtet worden ist. In diesem Sinne ist eine Doppelbesteuerung im Verhältnis Einkommensteuer - Erbschaftssteuer nicht ausgeschlossen.
Norm
BAO §188 Abs1 litd;
RS 2
Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens erfordert eine Beteiligung mehrerer Personen an den Einkünften. Hingegen ist es nicht erforderlich, daß das Grundstück, dessen Vermietung und Verpachtung zu Einkünften führt, im Miteigentum mehrerer Personen steht.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des mj. HS in G, vertreten durch Dr. Elmar Wenger, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat 3, vom , Zl. B 215-1/75, betreffend Einkommensteuer 1973, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Elmar Wenger und des Vertreters der belangten Behörde, Finanzrat Dr. HH, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.344,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus dem in Ablichtung in den Akten befindlichen vor dem öffentlichen Notar Dr. FS, G, als Gerichtsabgeordneten aufgenommenen Protokoll vom über die Verlassenschaftsabhandlung nach AD ergibt sich, daß zu dessen Nachlaß auch die Liegenschaft EZ. nn, Katastralgemeinde X, gehörte, auf der sich das Wohnhaus T-straße 276 befindet. Ein Teil dieser Liegenschaft ist an die Firma W.-G. vermietet. Der monatliche Mietzins hiefür beträgt S 5.000,--. Der am geborene minderjährige Beschwerdeführer erhält laut letztwilliger Verfügung des Erblassers (seines Urgroßvaters) ein Drittel dieses Bestandzinses. In dem genannten Protokoll ist beurkundet, daß der auf den Beschwerdeführer entfallende anteilsmäßige Bestandzins auf ein auf seinen Namen lautendes Sparkonto einzuzahlen und dieses derart zu sperren ist, daß Verfügungen hierüber nur mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes erfolgen dürfen.

Das Finanzamt erließ für das Streitjahr einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften. Dieser ist gerichtet an die "Grundstücksgemeinschaft G Tstraße 276 z.Hd. KL". In diesem Bescheid wurde der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung mit S 61.145,- festgestellt und auf LK und den Beschwerdeführer aufgeteilt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil ist in dem Feststellungsbescheid mit S 29.900,-- ausgewiesen. Mit dem an den Beschwerdeführer zu Handen seines Vaters als gesetzlichen Vertreter gerichteten Einkommensteuerbescheid 1973 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer ausgehend von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von S 29.900,-- fest. In der Begründung dieses Bescheides heißt es: "Der Anteil an den Mieteinkünften hat

lt. Feststellungsbescheid ..... (Grundstücksgemeinschaft T-

straße. 276) S 29.900,-- betragen."

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1973 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er führte darin aus, daß er in seiner - in den Akten allerdings nicht enthaltenen - Äußerung ausdrücklich erklärt habe, von den Mieteinnahmen Erbschaftssteuer bezahlt zu haben. Bei der Bemessung dieser Steuer seien die Mieteinnahmen nach der Mietdauer kapitalisiert worden. Es ginge nicht an, von derselben Zuwendung Erbschaftssteuer vorzuschreiben und Einkommensteuer festzusetzen, da sich diese beiden Steuerarten gegenseitig ausschlössen. Auf Grund einer gerichtlichen Verfügung sei angeordnet worden, daß alle Einnahmen aus dem Legat auf ein Sparbuch zu legen seien und dieses gesperrt werde. Der Beschwerdeführer sei demgemäß nicht in der Lage, die festgesetzte Einkommensteuer zu zahlen. In dem Schriftsatz, mit dem eine abweisliche Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes außer Wirksamkeit gesetzt wurde, wiederholte der Beschwerdeführer seine Rechtsansicht, daß sich Erbschaftssteuer und Einkommensteuer ausschlössen und daß er über die Einkünfte, weil sie auf ein gesperrtes Sparbuch eingezahlt würden, nicht verfügen könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen. Sie hat diesen Bescheid unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung ausschließlich damit begründet, daß dem erstinstanzlichen Abgabenbescheid ein Feststellungsbescheid zugrunde liege und daher alle Einwendungen gegen die Steuerpflicht - den Grund und die Höhe betreffend - gegen diesen Feststellungsbescheid hätten vorgebracht werden müssen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, daß die von der belangten Behörde angenommene Bindungswirkung an den Feststellungsbescheid nicht gegeben sei, weil der Beschwerdeführer weder Miteigentümer der Liegenschaft sei noch LK zu seiner Vertretung bevollmächtigt habe. Da die belangte Behörde diesbezügliche Feststellungen unterlassen habe, habe sie einen Verfahrensmangel zu vertreten. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß eine Bindungswirkung angenommen worden ist, obwohl der Beschwerdeführer der Grundstücksgemeinschaft nicht angehöre. Weiters spreche der Feststellungsbescheid über die Steuerpflicht nur der Höhe nach ab. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren, die Besteuerung der gegenständlichen Einkünfte sei deswegen unzulässig, weil sie bereits der Erbschaftssteuer unterworfen worden seien. Die in der Berufung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, es sei für die Besteuerung von Bedeutung, daß der Beschwerdeführer zufolge der bestehenden Beschränkungen über das Sparbuch, auf dem die Mieterträge eingegangen sind, kein freies Verfügungsrecht habe, wird in der Beschwerde nicht aufrechterhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt eindeutig, daß Voraussetzung für das vom Einkommensteuerveranlagung gesonderte Feststellungsverfahren die Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, daß das Grundstück, dessen Vermietung und Verpachtung zu Einkünften führt, im Miteigentum mehrerer Personen steht; ebensowenig trifft es zu, daß sich die einheitliche und gesonderte Feststellung nur auf Miteigentümer erstrecken würde. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, im Beschwerdefall wäre deswegen nicht gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO vorzugehen gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht Miteigentümer der Liegenschaft Tstraße 276 ist, erweist sich somit als unrichtig.

Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die Personengemeinschaft, der die gemeinschaftlichen Einkünfte zufließen und er wirkt zufolge Abs. 2 lit. b dieser Gesetzesstelle gegen alle Mitglieder der Gemeinschaft. Nach dem Vorgesagten gilt das auch für den Beschwerdeführer.

Gemäß § 81 Abs. 1 BAO haben, wenn keine Geschäftsführer vorhanden sind, die Mitglieder der Personengemeinschaft, der gemeinschaftliche Einkünfte zufließen, die der Personengemeinschaft auferlegten abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Zur Erfüllung dieser Obliegenheiten haben sie nach Abs. 2 leg. cit. einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen und der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Solange dies nicht geschehen ist, kann die Abgabenbehörde eine dieser Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit behandeln.

Im Beschwerdefall erfolgte keine Vertreterbestellung im Sinne dieser Vorschrift. Die Abgabenbehörde war daher - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - berechtigt, LK als Vertreter mit Wirkung auch gegenüber dem Beschwerdeführer zu behandeln.

§ 192 BAO ordnet an, daß die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen zugrunde gelegt werden. Der Feststellungsbescheid über die gemeinschaftlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens enthält den Ausspruch, welche Personen mit welchen Anteilen an den gemeinschaftlichen Einkünften zur Einkommensteuer heranzuziehen sind. Dabei wird in dem Feststellungsbescheid nicht nur über die Höhe der zu versteuernden Einkünfte abgesprochen, sondern auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht dem Grunde nach. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers ist rechtsirrig.

Aus dem Gesagten in Verbindung mit § 252 Abs. 2 BAO, wonach Abgabenbescheide nicht mit der Begründung angefochten werden können, daß die in dem dem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien, folgt, daß die belangte Behörde in Übereinstimmung mit dem Gesetz vorgegangen ist, wenn sie die Berufung des Beschwerdeführers allein aus dem Grund abgewiesen hat, weil unterlassen wurde, die im Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Einwendungen gegen den Feststellungsbescheid vorzubringen. Im übrigen ist das gesamte Vorbringen der Beschwerde, das auf die mangelnde Bevollmächtigung der LK gerichtet ist, schon deshalb nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen, weil es sich hiebei um ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliches Neuvorbringen handelt.

Die Beschwerde fußt aber auch im Meritorischen auf einer unrichtigen Rechtsansicht. Es trifft nämlich nicht zu, daß sich bei dem Erwerb eines Vermögens, der die Erbschaftssteuer auslöst, die Erbschaftssteuer und die Einkommensteuer in dem Sinn ausschließen, daß die aus dem ererbten Vermögen fließenden Erträge, wenn sie einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen sind, nicht der Einkommensteuer unterliegen (vgl. z. B. Blümich-Falk, 10. Aufl., S. 206, Dorazil, ErbStG, 2. Aufl., S. 9 f, und Simonetti in Finanzjournal, 1974, S 101 ff, und ähnlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 196/62, Slg. Nr. 2819/F). Das folgt aus dem Wesen der beiden Abgaben, die völlig verschiedene Anknüpfungsmerkmale haben. Bei der Erbschaftssteuer ist es der Erwerb von Todes wegen und bei der Einkommensteuer die Erzielung von Einkommen durch eine natürliche Person, wobei auf die Belastung des Vermögens, das einkommensteuerpflichtige Erträge abwirft, mit Erbschaftssteuer anläßlich seines unentgeltlichen Überganges von einer Person auf die andere nur Rücksicht genommen wird, soweit das Gesetz dies anordnet (vgl. § 24 Abs. 4 und § 31 Abs. 4 EStG 1972).

Da sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzler vom , BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §188 Abs1 litd;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
Sammlungsnummer
VwSlg 5036 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000491.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-52837