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VwGH 07.12.1967, 0491/67

VwGH 07.12.1967, 0491/67

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §9 Abs1 idF 1964/187;
RS 1
Die auf Grund einer Prozeßführung zwecks Entbindung von einer seinerzeit freiwillig eingegangenen Rentenverpflichtung erwachsenen Anwaltskosten und Gerichtskosten stellen keine Werbungskosten iSd § 9 EStG 1953 dar, da diese Kosten nicht dazu dienen, die Einnahmenerzielung zu sichern oder zu erhalten.

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E , 0491/67 #1 VwSlg 3693 F/1967;
Normen
EStG 1953 §10 Abs1 Z1 idF 1964/187;
EStG 1953 §12 Z2 idF 1964/187;
EStG 1953 §22 Z1;
EStG 1953 §33 idF 1964/187;
RS 2
Rentenzahlungen auf Grund der anläßlich eines Scheidungsvergleiches von der künftigen (zweiten) Ehegattin abgegebenen Erklärung, im Falle ihrer Verehelichung mit dem in Scheidung begriffenen Ehegatten auf die ihr zustehende Pension zugunsten der ersten Ehegattin unwiderruflich zu verzichten, können im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Z 2 EStG 1953 nicht als Sonderausgaben iSd § 10 Abs 1 Z 1 EStG 1953 geltend gemacht werden. Das Merkmal der Freiwilligkeit der Zuwendung verhindert aber auch ihre Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung.

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E , 491/67 #2 VwSlg 3693 F/1967

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3693 F/1967
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000491.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-52836