VwGH 07.12.1967, 0491/67
VwGH 07.12.1967, 0491/67
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §9 Abs1 idF 1964/187; |
RS 1 | Die auf Grund einer Prozeßführung zwecks Entbindung von einer seinerzeit freiwillig eingegangenen Rentenverpflichtung erwachsenen Anwaltskosten und Gerichtskosten stellen keine Werbungskosten iSd § 9 EStG 1953 dar, da diese Kosten nicht dazu dienen, die Einnahmenerzielung zu sichern oder zu erhalten. * E , 0491/67 #1 VwSlg 3693 F/1967; |
Normen | |
RS 2 | Rentenzahlungen auf Grund der anläßlich eines Scheidungsvergleiches von der künftigen (zweiten) Ehegattin abgegebenen Erklärung, im Falle ihrer Verehelichung mit dem in Scheidung begriffenen Ehegatten auf die ihr zustehende Pension zugunsten der ersten Ehegattin unwiderruflich zu verzichten, können im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Z 2 EStG 1953 nicht als Sonderausgaben iSd § 10 Abs 1 Z 1 EStG 1953 geltend gemacht werden. Das Merkmal der Freiwilligkeit der Zuwendung verhindert aber auch ihre Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung. * E , 491/67 #2 VwSlg 3693 F/1967 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3693 F/1967 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1967000491.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-52836