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VwGH 22.05.1980, 0488/78

VwGH 22.05.1980, 0488/78

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die Beschaffung von Liegenschaften gem § 110 Abs 1 Z 2 lit b ASVG ist nur dann von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie UNMITTELBAR dem nach dieser Bestimmung begünstigten Zweck dient (Hinweis E , 892/72).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien, vertreten durch Dr. Hans Rabl, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 78-80, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 246/1111-1977, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin tauschte von XY das zur Errichtung von Parkplätzen für ein Rehabilitationszentrum in A in Aussicht genommene Grundstück 49/2, KG B, gegen Hingabe des Grundstückes 22/1, KG B, ein. Um diesen Erwerb zu erzielen, musste die Beschwerdeführerin zuvor das Grundstück 22/1, KG B, von BH kaufen, da XY nur über einen Grundtausch bereit war, der Beschwerdeführerin das Grundstück 49/2 zu überlassen. Für beide Erwerbe wurde Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. b ASVG geltend gemacht. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg ließ zwar den Tausch steuerfrei, setzte jedoch für den bezeichneten sowie den Kauf einer weiteren Fläche Grunderwerbsteuer fest. Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass ihrer Meinung nach alle Erwerbsvorgänge unter die angegebene Befreiungsbestimmung fielen. Mit Bescheid vom gab die Finanzlandesdirektion für Salzburg der Berufung, indem sie den Erwerb der schon erwähnten weiteren, im Zusammenhang nicht mehr interessierenden Grundfläche ebenfalls von der Besteuerung ausnahm, teilweise Folge, wies das Rechtsmittel aber im übrigen als unbegründet ab. Sie vertrat die Ansicht, die Parzelle 22/1 sei zwar nur im Hinblick auf den bevorstehenden Tausch erworben worden, die Erfüllung der Aufgaben der Versicherung müsse jedoch nach der angegebenen Befreiungsbestimmung der unmittelbare Grund (die causa proxima) für den Erwerb sein; es genüge nicht, dass ein Grundstück erworben werde, um als Tauschgegenstand zu dienen; denn für den Erwerb des tauschweise hinzugebenden Grundstückes sei die Erfüllung der Aufgaben nur ein entfernterer Beweggrund; es selbst werde nicht zur Erfüllung der Aufgaben verwendet.

Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin, die sich in dem Recht auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. b ASVG verletzt erachtet, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vor dem Verwaltungsgerichtshof. Sie wirft der belangten Behörde vor, sie lege die bezeichnete Gesetzesstelle unrichtig aus. Es sei nicht lediglich auf die Worte "Beschaffung von Liegenschaften, die der Erfüllung von Aufgaben der Versicherung dienen" Bedacht zu nehmen, sondern auch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um Rechtsgeschäfte der Sozialversicherungsträger handeln müsse, welche "Rechtsverhältnisse" beträfen, die zur Beschaffung dieser Liegenschaften "begründet und abgewickelt" werden. Es seien also alle dabei begründeten und abgewickelten Rechtsverhältnisse von der Ausnahmebestimmung erfasst. Ziel der Grundtransaktionen im vorliegenden Fall sei eindeutig der Erwerb des "XY-Grundes" (49/2) gewesen. In welcher vertragstechnischen Form dessen Beschaffung erfolgt sei, könne keine Rolle spielen. Beide Urkunden, der Erwerb des für den Tausch erforderlichen sowie des durch diesen gewonnenen Grundstückes, dokumentierten nämlich ein einheitliches Rechtsgeschäft, mit dem Rechtsverhältnisse zur Beschaffung einer für das Heilstättenareal notwendigen Liegenschaft begründet und abgewickelt worden seien. Bei der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung könnten die häufig vorkommenden Erwerbe der im Beschwerdefall zu Stande gekommenen Art nie begünstigt werden, was dem Zweck der Befreiungsvorschrift des § 110 ASVG widerspräche, Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 3032/F, ergebe, habe § 110 ASVG den Inhalt, die Tätigkeit der Sozialversicherungsträger nicht steuerlich zu belasten. Gerade dies werde aber auf dem Boden des von der belangten Behörde eingenommenen Rechtsstandpunktes erreicht.

Die Finanzlandesdirektion für Salzburg erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. b ASVG, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 31/1973, sind von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten Abgaben, somit auch der Grunderwerbsteuer, unter anderem Rechtsgeschäfte befreit, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die von den Versicherungsträgern und dem Hauptverband zur Beschaffung von Liegenschaften begründet oder abgewickelt werden, die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen bestimmt sind.

Zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach dieser Vorschrift kommt es demnach nur dann, wenn Liegenschaften erworben werden, die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen. Dass es sich dabei um Rechtsgeschäfte handeln muss, die zur Beschaffung solcher Liegenschaften begründete oder abgewickelte Rechtsverhältnisse betreffen, erweitert den Begriffsinhalt der mit der Wendung "Beschaffung von Liegenschaften, die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen" zum Ausdruck gebrachten normativen Voraussetzung, die vielmehr der Bezugspunkt aller derartigen Rechtsverhältnisse bleibt, nicht. Dass am angegebenen Ort nicht kürzer bloß etwa von "Rechtsgeschäften, die die Beschaffung usw. betreffen" die Rede ist, sondern der gesetzliche Tatbestand die angegebene Umschreibung enthält, liegt darin begründet, dass gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 ASVG nicht nur Rechtsgeschäfte bestimmten Inhaltes, sondern ebenso Rechtsurkunden, sonstige Schriften und im einzelnen angegebene Verfahren sowie Amtshandlungen die Steuerbefreiung bewirken können, sodass der Satzbau eine entsprechende Anknüpfung verlangt, die den Zusammenhang mit den in lit. a und b der angeführten Gesetzesstelle aufgezählten begünstigten Zwecken herzustellen vermag. Nun hilft mittelbar allerdings auch eine Liegenschaft, die ihrerseits zur Beschaffung einer der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienenden Liegenschaft beschafft wurde, ebendiese Erfüllung ermöglichen. Dies ändert aber nichts daran, dass der begünstigte Zweck, der im Beschwerdefall mit der Bereitstellung einer Liegenschaft, auf der Parkplätze für ein Rehabilitationszentrum zu errichten waren, erfüllt wurde, nur einmal verwirklicht werden kann. Das angestrebte Ziel ist indes erst mit dem letzten Erwerb, nicht früher, erreicht worden. Die Bestimmung des § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. b ASVG ist in Ansehung der Grunderwerbsteuerbefreiung eine lex fugitiva. Dementsprechend ist im Beschwerdefall der unter anderem im hg. Erkenntnis vom , Zl. 892/72 - an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird erinnert -, ausgesprochene Grundsatz zu beachten, wonach es die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gebieten, sofern nicht anderes bestimmt ist, Befreiungsbestimmungen der angegebenen Art nicht anders auszulegen als jene, die sich im System des entsprechenden Abgabengesetzes, vorliegendenfalls im System des Grunderwerbsteuergesetzes, finden. Die im § 4 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, in der geltenden Fassung, geregelten Ausnahmen von der Besteuerung, auch etwa jene der Ziffer 7, die vom Grundstückserwerb durch eine Gebietskörperschaft handelt, begünstigen aber stets nur den unmittelbaren Erwerb. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich somit die von der belangten Behörde im Beschwerdefall vertretene Auffassung als nicht rechtswidrig.

Da sich die Beschwerde demzufolge als unbegründet zeigt, war sie nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000488.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-52833