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VwGH 24.01.1964, 0460/63

VwGH 24.01.1964, 0460/63

Rechtssatz


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Normen
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
UStG 1959 §4 Z13;
RS 1
Nicht jedermann, der persönlich gehaltene, auf eigenschöpferische Tätigkeit beruhende Leistungen vollbringt, kann als Künstler angesehen werden. Sonst müßte nämlich auch die Tätigkeit des Kunsthandwerkers in seinem Gewerbe als künstlerische Tätigkeit gelten, was bei der Anfertigung von Erzeugnissen, die das Niveau erlernbarer Technik nicht überschreiten, zweifellos nicht der Fall ist (Hinweis E , 2030/59; E , 1132/62 und E , 1834/62).

*

E , 460/63 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000460.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-52791