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VwGH 06.05.1980, 0442/79

VwGH 06.05.1980, 0442/79

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Steht fest, daß ein Gebäude nach seiner sachlichen Zweckbestimmung unmittelbar dem Betriebszweck dienen soll, dann steht der Investitionsbetrag zu, auch wenn das Gebäude nicht sofort den betrieblichen Zwecken dient.
Norm
RS 2
Ein Gebäude dient nur dann unmittelbar dem Betriebszweck, wenn es von seiner Funktion her jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet.
Norm
RS 3
Auch ein vermietetes oder verpachtetes Gebäude kann unmittelbar dem Betriebszweck dienen, und zwar dann, wenn die Vermietung oder Verpachtung über die Erzielung von Mieteinnahmen oder Pachteinnahmen hinaus den Hauptzweck des Betriebes des Bestandgebers fördert und zu diesem Zweck insbesondere Einflußmöglichkeiten des Bestandgebers auf das Unternehmen des Bestandnehmers bestehen.
Normen
RS 4
Eine bloß vorübergehende Nutzung eines zur Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit bestimmten Wirtschaftsgutes für andere Zwecke (zB zur Erzielung von gewerblichen Einkünften oder von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) nimmt Aufwendungen für dieses Wirtschaftsgut wie Anschaffungskosten bzw AfA oder Adaptierungsaufwendungen noch nicht den Charakter von Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. (Lit.: HOFSTÄTTER-REICHEL, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 36 zu § 22, HERMANN-HEUER, Kommentar zur EStG, Anm 76 zu § 18, SCHIMETSCHEK, Die Besteuerung der freien Berufe, Auflage 1973, S 42)
Normen
RS 5
Die Führung eines Sanatoriums, Kurheimes udgl gehört zur ärztlichen Tätigkeit, wenn die Anstalt nur eine notwendige Ergänzung der ärztlichen Tätigkeit ist. Ein gewerblicher Betrieb liegt vor, wenn die Anstalt eine besondere Einnahmenquelle neben dem ärztlichen Beruf bildet. Dies ist solange zu unterstellen, als die Anstalt nicht (in absehbarer Zeit) ausschließlich oder fast ausschließlich Patienten, sondern auch andere Gäste gegen Entgelt beherbergt und der Arzt so bei der Einkunftserzielung mit gewerblichen Fremdenverkehrsunternehmungen in Wettbewerb tritt. (Lit:

HOFSTÄTTER-REICHEL, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 36 zu § 22, HERMANN-HEUER, Kommentar zur Einkommensteuer, Anm 76 zu § 18, SCHIMETSCHEK, Die Besteuerung der freien Berufe, Auflage 1973, S 42)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5484 F/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000442.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-52776