VwGH 13.07.1962, 0438/62
VwGH 13.07.1962, 0438/62
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Tätigkeit eines Werbegraphikers ist nicht schon deshalb eine künstlerische, weil er eine Bundesgewerbeschule, Abteilung Graphik, besucht hat. Betätigt sich ein selbständiger Werbegraphiker hauptsächlich auf dem Gebiet des Kunstgewerbes (Gestaltung von Schaufenstern, Messekojen, Prospekten), dann zählen seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom zur Durchführung des Gewerblichen Selbständigen Pensionsversicherungsgesetzes (BGBl Nr 145/1960), in der verschiedene Tätigkeiten des Kunsthandwerks als künstlerische erklärt werden, ist für die Belangte des Steuerrechtes nicht maßgebend. * E , 438/62 #1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1962000438.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-52768